Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 169
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 169 · Bl. 82r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 169
Bl. 82rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteIre Jura, Priuilegien vnd gerechttigkeittenn, oder warhafftige Copien vorpringenn[?], vnnd darnebenn souiel berichts in der Handelung thun, daranne sfgl. ein gut begnugenn vnnd gnedig gefallenn habenn, vnnd tragenn werdenn, So aber sfgl. daranne nit zufriedenn,
ihre Rechte (Jura), Privilegien und Gerechtigkeiten oder wahrhaftige Kopien vorbringen[?] und daneben so viel Bericht in der Handlung tun, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran ein gutes Genügen und gnädiges Gefallen haben und tragen werden. Wenn aber Seine Fürstlichen Gnaden daran nicht zufrieden wären
vnd in der hanndtlung sich mit sfgl. könttenn oder möchtenn vergleichenn, So werdenn die Pfenner sfgl. rechtlich darbietenn, vff die Lanndtschafft des Furstenthumbs zu Hessenn, annehmenn2, vnnd nit außschlagenn, Verhoffenn aber, es solle die wege nicht erreichenn, vnnd ohne nott sein.
und sie sich in der Handlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten oder möchten, so werden die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Anerbieten auf die Landschaft des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht ausschlagen; sie hoffen aber, es solle diese Wege nicht erreichen und ohne Not sein.
Enndtlich vnnd beschlieslich hatt sfgl. selbst den abschiedt gebenn, Ob sich auff zukunfftigenn verhör tage[?]1, sfgl. mit den Pfennernn, vnnd die Pfenner mit sfgl. mit vergleichenn könttenn, oder möchtenn, So will sfgl. seinem vorigenn darbietenn nach, rechtliche weisung, vnnd erkendtnus vonn gemeiner Landtschafft,
Endlich und schließlich haben Seine Fürstlichen Gnaden selbst den Abschied gegeben: Falls sich auf dem künftigen Verhörtag[?] Seine Fürstlichen Gnaden mit den Pfännern und die Pfänner mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten oder möchten, so wollen Seine Fürstlichen Gnaden, ihrem vorigen Anerbieten nach, rechtliche Weisung und Erkenntnis von der gemeinen Landschaft
leidenn vnnd duldenn, doch mit der Protestation vnnd bedingung, was sfgl. in seiner wiederlage die Pfenner vmb das Saltzwerck alle oder zum theil, oder ein Jedernn in sonderheit zubesprechen vermeint, sollen Jme auch vor gemeiner Landtschafft zu recht stehen.
leiden und dulden, doch mit der Protestation und Bedingung: Was Seine Fürstlichen Gnaden in seiner Widerklage die Pfänner um das Salzwerk, alle oder zum Teil, oder einen jeden insbesondere, gerichtlich zu belangen vermeint, dafür sollen sie ihm auch vor der gemeinen Landschaft zu Recht stehen.
Unsichere Lesungen
- verhör tage[?] — Wortende mit Zierstrich überzogen; auch 'tagk' oder 'tagte' möglich.
- annehmenn — Möglicherweise 'anzunehmenn'; ein kleines Superskript über 'an' ist nicht sicher aufzulösen.