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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 164

Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 164 · Bl. 79v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 164

Bl. 79vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDann sfgl. wollenn Ihr eigenn geholtze aus den Ampten, Wannfriedenn Ludweigstein, vnnd anndere das zugeprauchenn, vnnd mit helffenn, Rathenn, vnnd dennckenn[?], dar mitt solch geholtz in besserung bracht, .

denn Seine Fürstlichen Gnaden wollen ihre eigenen Gehölze aus den Ämtern Wanfried, Ludwigstein und anderen dazu gebrauchen und mithelfen, raten und bedenken[?], damit solches Gehölz in Besserung gebracht werde.

2

Darwiedder wir sfgl. vnnser bedennckenn vorgetragen, das wir sfgl. seins furstlichenn darbietenns, danckbar, aber vnns mit sfgl. in einige hanndtlung einzulassenn, Wolle vnns, dieweil wir des keinen beuelch oder gewaltt, nit geziemenn, Were auch vnnfruchtbar, deshalb gebettenn, sfgl. wollenn vnns des gnediglich erlassenn, Auff solch vnnser anntwort vnnd bitt sfgl. vnns weitter vorgehalttenn, das sfgl. dieweil wir vmb erstreckung des tags so vleißige annhalttenn, Wolle sfgl. den tagk erstreckenn, aber nit desto weniger, so wolle sfgl. mit dem Gebew1[?] der bote, Pfannenn setzenn, vnnd annderer notturfft, vortfahrenn, Dann sfgl. bey den Salzknechttenn, auch etlichenn Salz verstenndigenn, auch etlichen Pfennernn erkundet, das mehr Sohlenn furhandenn, dann Jtzt genuzt, Dieselbige vbrige Sohle wolle sfgl. als des Landes Erbherr vnnd Furst, Ime selbst vnnd gemeinem nuz zu gute geprauchenn, das sfgl. im rechttenn zugelassenn, auch von sfgl. treffenntlichenn hochgelerten Räthenn, vnnd vor . nembstenn Stettenn[?], vnnderwiesenn wordenn, Wiedder solchs abermahls vnnsers gnedigen Furstenn vnnd Herrnn, vorhalttenn, habenn wir sfgl. die erstreckung des tags gedannckt, vnnd vor das bawen, vnnd Pfannenn zusezenn gebettenn, Dann so der verstreckte tag, vonn den Pfennernn durch Ire Eltestenn, vnnd anndern, so des Brennens, Sohlenn, vnnd annders verstanndt, vnnd zum theile auch gelegennheit wissenns habenn, Mit vorpringung Irer Jura, gerechttigkeitt vnnd Priuilegia,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Dagegen haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden unser Bedenken vorgetragen, dass wir Seinen Fürstlichen Gnaden für sein fürstliches Anerbieten dankbar seien, es uns aber nicht geziemen wolle, uns mit Seinen Fürstlichen Gnaden in irgendeine Handlung einzulassen, weil wir dazu keinen Befehl und keine Vollmacht hätten; es wäre auch unfruchtbar; deshalb haben wir gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen uns dessen gnädig erlassen. Auf solche unsere Antwort und Bitte haben Seine Fürstlichen Gnaden uns weiter vorgehalten, dass Seine Fürstlichen Gnaden, weil wir um Erstreckung des Tages so fleißig anhielten, den Tag erstrecken wollen; aber nichtsdestoweniger wollen Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau[?] der Koten, dem Setzen der Pfannen und anderer Notdurft fortfahren. Denn Seine Fürstlichen Gnaden hätten bei den Salzknechten, auch etlichen Salzverständigen, auch etlichen Pfännern erkundet, dass mehr Sole vorhanden sei, als jetzt genutzt werde; dieselbe übrige Sole wollen Seine Fürstlichen Gnaden als des Landes Erbherr und Fürst sich selbst und dem gemeinen Nutzen zugute gebrauchen, was Seinen Fürstlichen Gnaden im Recht zugelassen sei, wie sie auch von Seiner Fürstlichen Gnaden trefflichen, hochgelehrten Räten und den vornehmsten Städten[?] unterwiesen worden seien. Gegen solches abermaliges Vorhalten unseres gnädigen Fürsten und Herrn haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden für die Erstreckung des Tages gedankt und wegen des Bauens und Pfannensetzens gebeten: Denn wenn der erstreckte Tag von den Pfännern durch ihre Ältesten und andere, die vom Brennen (Sieden), von der Sole und anderem Verstand und zum Teil auch Kenntnis der Gelegenheit haben, mit Vorbringung ihrer Rechte (Jura), Gerechtigkeit und Privilegien

Unsichere Lesungen

  1. Gebew — Gebew oder Gebeu, Endung undeutlich; danach 'der bote' wohl = der Boten (Siedehäuser)

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