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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 155–164

Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 155–164 · Bl. 75r–79v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 155

Bl. 75rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnd die Ordnung vorgenommenn werdenn möchtte die euch vnnd vns nutzlich, vnnd Jedermann treglich sein mochtte, Derhalbenn so wollet ewer Gesanndtenn, so ferne ihr selbst nit alle erscheinenn möget, vonn diesenn allen beuehl thun, darinne im falle, da wir die sachenn also befindenn werdenn, als wir nit zweiueln, das vnns solchs2 also zuthun gepurt, enndtlich zu schliessenn, vnd damit vf die abwesendenn nit verziehenn,

und die Ordnung vorgenommen werden möge, die euch und uns nützlich und jedermann tragbar sein möchte. Deshalb wollet euren Gesandten, sofern ihr nicht alle selbst erscheinen könnt, von diesem allem Befehl geben, darin — im Falle, dass wir die Sache so befinden werden, wie wir nicht zweifeln, dass uns solches so zu tun gebührt — endgültig zu schließen und damit auf die Abwesenden nicht zu warten,

2

dann wir derselbigenn zu diesem hanndell nit dorfftenn, vnd ohne das in bericht findenn, das am anndernn orttenn, da Saltzwerck sein, ein Jeder sein theil selbst berechnenn müssenn,

denn wir bedürfen derselben zu dieser Handlung nicht und finden ohnehin in Berichten, dass an anderen Orten, wo Salzwerke sind, ein jeder seinen Teil selbst verrechnen muss.

3

[Zeilenfüller] Solches wollenn wir euch also aus notturfft des Furstenthumbs vnnd gemeinen nutzes, vnangezeigtt nit lassenn, vnnd wollenn vnns also zu euch versehenn, Datum Cassell am Dinstage nach Trium Regum Anno 38 Philips zu Hessenn sst.1

[Zeilenfüller] Solches wollen wir euch also aus Notdurft des Fürstentums und des gemeinen Nutzens nicht unangezeigt lassen und wollen uns dessen zu euch versehen. Gegeben zu Kassel am Dienstag nach Dreikönig (8. Januar) im Jahr 1538. Philips zu Hessen, eigenhändig unterschrieben (sst.).

4

Vnnsernn liebenn Getrewenn Saltzgreuenn, Pfennern, vnnd der ganntzenn Gebaurschafft des Saltzwergks zu Allenndorff in den Soden, vnd daherumb gesessenn, vnd wohnende, Instruction darmit die Verordenntenn den tagk zu Cassell erstlichen besucht .Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unseren lieben Getreuen, dem Salzgrafen, den Pfännern und der ganzen Gebauerschaft des Salzwerks zu Allendorf in den Sooden, und die dort herum ansässig sind und wohnen. Instruktion, mit der die Verordneten den Tag zu Kassel erstmals besucht haben.

Unsichere Lesungen

  1. Philips zu Hessenn sst. — Stark verschnörkelte Unterschriftszeile; vor ,zu' evtl. Kürzel (,L.' für Landgraf oder ,czu'), Schlusskürzel ,sst.' (subscripsit)
  2. solchs — Erster Buchstabe verschliffen, auch ,selchs' lesbar

S. 156

Bl. 75vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnsernn liebenn Getrewenn Saltzgreuenn, Pfennern, vnnd der ganntzenn Gebaurschafft des Saltzwergks zu Allenndorff in den Soden, vnd daherumb gesessenn, vnd wohnende, Instruction darmit die Verordenntenn den tagk zu Cassell erstlichen besucht .

Unseren lieben Getreuen, dem Salzgrafen, den Pfännern und der ganzen Gebauerschaft des Salzwerks zu Allendorf in den Sooden, und die dort herum ansässig sind und wohnen. Instruktion, mit der die Verordneten den Tag zu Kassel erstmals besucht haben.

2

Instruction vnnd beueles1[?] gemeiner Pfenner der Baurschafft zu Sodenn zu Allenndorff ann der Werra, souiel dieser zeit zusammenn gewest, habenn den Ernuestenn, Ersamenn vnnd vorsichtigenn, aßmus vonn Butlar, Johann Schaffnit den Elttern, erbann[?] Tholdenn[?], vnnd Johann Riedennstein, Johann Caßelmann2[?], Burgermeister zu Allenndorff, Gabriel Gautzler3[?], vnnd anndres Strecker, zeiger brieffs,

Instruktion und Befehl[?] der gemeinen Pfänner der Gebauerschaft zu Sooden zu Allendorf an der Werra, so viele zu dieser Zeit zusammen gewesen sind: Sie haben den ehrenfesten, ehrsamen und vorsichtigen Aßmus von Butlar, Johann Schaffnit dem Älteren, Erban[?] Tholden[?] und Johann Riedenstein, Johann Caßelmann[?], Bürgermeister zu Allendorf, Gabriel Gautzler[?] und Andres Strecker, den Zeigern dieses Briefs,

3

ann den durchleuchtigenn Hochgebornenn Furstenn vnnd Herrn Herrenn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn, Ditz, Ziegennhain vnnd Nidda, Vnnsern gnedigen Landtsfurstenn vnnd Herrenn,

an den durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipsen, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, unseren gnädigen Landesfürsten und Herrn,

4

vff Jtzt[?] sfgl. gnedigenn vorbescheidt solchenn anngesatztenn tage den zubesuchenn, als verhindert, vnnd vmb erstreckung solchs tags vnndertheniglich zubittenn, munndtlich anzutragk beuohlenn[?], also vnnd dero gestalt wie volgett.Läuft auf der nächsten Seite weiter

auf jetzt[?] Seiner Fürstlichen Gnaden gnädigen Vorbescheid hin, solchen angesetzten Tag zu besuchen, da sie verhindert sind, und um Erstreckung (Verlängerung) dieses Tages untertänig zu bitten, mündlich vorzutragen befohlen[?], so und in der Gestalt, wie folgt.

Unsichere Lesungen

  1. beueles — Auch ,beuelchs' lesbar (Befehls)); erbann Tholdenn (Vorname auch ,vrbann' lesbar; Nachname auch ,Choldenn' möglich (auf 77v Zeile 13 klarer: ,Tholde')
  2. Caßelmann — Anfangsbuchstabe auch ,L' lesbar (,Laßelmann')
  3. Gautzler — Anfangsbuchstabe auch ,S' lesbar (,Sautzler')); vff Jtzt sfgl. (Kürzelgruppe; wohl ,vff Jtzt s(einer) f(urstlichen) g(naden)l(iebden)', auch ,Jrt'/,ditz' lesbar

S. 157

Bl. 76rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevff Jtzt[?] sfgl.2 gnedigenn vorbescheidt solchenn anngesatztenn tage den zubesuchenn, als verhindert, vnnd vmb erstreckung solchs tags vnndertheniglich zubittenn, munndtlich anzutragk beuohlenn1[?], also vnnd dero gestalt wie volgett.

auf jetzt[?] Seiner Fürstlichen Gnaden gnädigen Vorbescheid hin, solchen angesetzten Tag zu besuchen, da sie verhindert sind, und um Erstreckung (Verlängerung) dieses Tages untertänig zu bitten, mündlich vorzutragen befohlen[?], so und in der Gestalt, wie folgt.

2

Erstlich sollenn die gedachtenn vnnser Pfenner vnnd Baurschafft zum Sodenn, abgeferttigte beuelchaber Hochgedachtenn vnnserm gnedigenn Herrenn vnnd Furstenn zu Hessenn, munndtlich vortragenn, Nachdem gemeinenn Pfennern zum Sodenn sfgl. schreibenn vnnd erfordernn, vergangenn Mittwochenn, nach Egidij vmgeuehrlich zu mittage zukommen, der gemeinenn Pfenner vnnderthenig enndtpfanngen, erbrochenn, vnnd verlesenn, des Innhalts, vnnd den also nachzukommenn, vnnd den anngesetzten tage zubesuchenn, wir vnns in vnnserenn pflichten, noch schuldigk erkennenn , Dieweil aber vber vnnserm möglichenn vorgewantem vleis, die Gemeine Pfenner so Jn die Baurschafft erwehlet3[?], vnnd gehörenn, wir in solcher kurtzheitt, nit4 habenn könnenn zu vnns erfordernn, vnd bekommenn, vnnd vnns ohne derselbenn abwesenden mit wissenn vnnd verwilligenn, Jnn einige sachenn vnd hanndelung einzulassenn, nit will geziemenn, wie dann sfgl. aus fürstlichem verstannde gnediglich habenn zuermessenn, auch dieweil etliche vnnser mitpfenner, dieser zeit nit annheimisch befundenn, auch vnnser Bottschafft nit antroffen, die wir doch zu solchem tage, vnnser hohenn noturft nach zugeprauchenn, vnnd nit enndtrahtenn könnenn, auch die Jenigenn darauff wir vnns vertrost, vnnd ann vnnserm wortt zugebrauchen[?] verhofftenn, in so kurtzer eyle nit bekommenn mögenn, Aus denenn vnnd anndernn vnnserm beweglichen verhinderung vnnd vhrsach sollenn vnnser Gesanndtenn beuelch habenn, vnnserm gnedigen furstenn vnnd herrnn vonn vnnser aller wegen vnndertheniglich vnnd mit hochstem vleis zubittenn, sfgl. wollenn aus anngezeigttenn vhrsachenn, vnnsers aussenpleibenns, nit in vngnadenn habenn, aber ditzmahls, dieweil vnns vnmuglich, in solcher großwichttigenn sachenn, in so kurtzer frist, vnnser notturfft nach, vnns nit habenn konnenn oder mögenn geschickt machenn, gnediglich vnnd gnugsamb enndtschuldigt nehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Erstlich sollen die genannten, von unseren Pfännern und der Gebauerschaft zum Sooden abgefertigten Befehlshaber dem hochgedachten unserem gnädigen Herrn und Fürsten zu Hessen mündlich vortragen: Nachdem den gemeinen Pfännern zum Sooden Seiner Fürstlichen Gnaden Schreiben und Erfordern am vergangenen Mittwoch nach Egidii (1538) ungefähr zu Mittag zugekommen und von den gemeinen Pfännern untertänig empfangen, erbrochen und verlesen worden ist, dessen Inhalts, und wir uns in unseren Pflichten noch schuldig erkennen, dem so nachzukommen und den angesetzten Tag zu besuchen — weil wir aber trotz unseres möglichen, angewandten Fleißes die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft gewählt[?] sind und dazugehören, in solcher Kürze nicht haben zu uns fordern und bekommen können, und es uns nicht geziemen will, uns ohne Wissen und Bewilligung derselben Abwesenden in irgendeine Sache und Handlung einzulassen, wie denn Seine Fürstlichen Gnaden aus fürstlichem Verstand gnädig zu ermessen haben; auch weil etliche unserer Mitpfänner zu dieser Zeit nicht daheim befunden wurden und auch unsere Botschaft sie nicht angetroffen hat, die wir doch zu solchem Tag nach unserer hohen Notdurft gebrauchen und nicht entbehren können; auch weil diejenigen, auf die wir uns verlassen und die wir an unserem Wort zu gebrauchen[?] hofften, in so kurzer Eile nicht zu bekommen sind — aus diesen und anderen unseren beweglichen Verhinderungen und Ursachen sollen unsere Gesandten Befehl haben, unseren gnädigen Fürsten und Herrn von unser aller wegen untertänig und mit höchstem Fleiß zu bitten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen unser Ausbleiben aus den angezeigten Ursachen nicht in Ungnaden aufnehmen, sondern uns diesmal, weil es uns unmöglich war, uns in einer so hochwichtigen Sache in so kurzer Frist nach unserer Notdurft zurüsten zu können oder zu mögen, gnädig und genügend entschuldigt halten,

Unsichere Lesungen

  1. beuohlenn — Wortanfang der Seite, Fortsetzung von ,anzutragk='; auch ,beuehlenn' lesbar
  2. sfgl. — Kürzel ,sfgl.' (seiner fürstlichen gnaden); Buchstabenfolge verschliffen
  3. erwehlet — Mittelteil verschliffen, auch ,erwelet'/,erwerbet' lesbar
  4. nit — Auch ,mit' lesbar; Kontext spricht für ,nit'

S. 158

Bl. 76vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich sollenn die gedachtenn vnnser Pfenner vnnd Baurschafft zum Sodenn, abgeferttigte beuelchaber Hochgedachtenn vnnserm gnedigenn Herrenn vnnd Furstenn zu Hessenn, munndtlich vortragenn, Nachdem gemeinenn Pfennern zum Sodenn sfgl. schreibenn vnnd erfordernn, vergangenn Mittwochenn, nach Egidij vmgeuehrlich zu mittage zukommen, der gemeinenn Pfenner vnnderthenig enndtpfanngen, erbrochenn, vnnd verlesenn, des Innhalts, vnnd den also nachzukommenn, vnnd den anngesetzten tage zubesuchenn, wir vnns in vnnserenn pflichten, noch schuldigk erkennenn , Dieweil aber vber vnnserm möglichenn vorgewantem vleis, die Gemeine Pfenner so Jn die Baurschafft erwehlet[?], vnnd gehörenn, wir in solcher kurtzheitt, nit habenn könnenn zu vnns erfordernn, vnd bekommenn, vnnd vnns ohne derselbenn abwesenden mit wissenn vnnd verwilligenn, Jnn einige sachenn vnd hanndelung einzulassenn, nit will geziemenn, wie dann sfgl. aus fürstlichem verstannde gnediglich habenn zuermessenn, auch dieweil etliche vnnser mitpfenner, dieser zeit nit annheimisch befundenn, auch vnnser Bottschafft nit antroffen, die wir doch zu solchem tage, vnnser hohenn noturft nach zugeprauchenn, vnnd nit enndtrahtenn könnenn, auch die Jenigenn darauff wir vnns vertrost, vnnd ann vnnserm wortt zugebrauchen1[?] verhofftenn, in so kurtzer eyle nit bekommenn mögenn, Aus denenn vnnd anndernn vnnserm beweglichen verhinderung vnnd vhrsach sollenn vnnser Gesanndtenn beuelch habenn, vnnserm gnedigen furstenn vnnd herrnn vonn vnnser aller wegen vnndertheniglich vnnd mit hochstem vleis zubittenn, sfgl. wollenn aus anngezeigttenn vhrsachenn, vnnsers aussenpleibenns, nit in vngnadenn habenn, aber ditzmahls, dieweil vnns vnmuglich, in solcher großwichttigenn sachenn, in so kurtzer frist, vnnser notturfft nach, vnns nit habenn konnenn oder mögenn geschickt machenn, gnediglich vnnd gnugsamb enndtschuldigt nehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Erstlich sollen die genannten, von unseren Pfännern und der Gebauerschaft zum Sooden abgefertigten Befehlshaber dem hochgedachten unserem gnädigen Herrn und Fürsten zu Hessen mündlich vortragen: Nachdem den gemeinen Pfännern zum Sooden Seiner Fürstlichen Gnaden Schreiben und Erfordern am vergangenen Mittwoch nach Egidii (1538) ungefähr zu Mittag zugekommen und von den gemeinen Pfännern untertänig empfangen, erbrochen und verlesen worden ist, dessen Inhalts, und wir uns in unseren Pflichten noch schuldig erkennen, dem so nachzukommen und den angesetzten Tag zu besuchen — weil wir aber trotz unseres möglichen, angewandten Fleißes die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft gewählt[?] sind und dazugehören, in solcher Kürze nicht haben zu uns fordern und bekommen können, und es uns nicht geziemen will, uns ohne Wissen und Bewilligung derselben Abwesenden in irgendeine Sache und Handlung einzulassen, wie denn Seine Fürstlichen Gnaden aus fürstlichem Verstand gnädig zu ermessen haben; auch weil etliche unserer Mitpfänner zu dieser Zeit nicht daheim befunden wurden und auch unsere Botschaft sie nicht angetroffen hat, die wir doch zu solchem Tag nach unserer hohen Notdurft gebrauchen und nicht entbehren können; auch weil diejenigen, auf die wir uns verlassen und die wir an unserem Wort zu gebrauchen[?] hofften, in so kurzer Eile nicht zu bekommen sind — aus diesen und anderen unseren beweglichen Verhinderungen und Ursachen sollen unsere Gesandten Befehl haben, unseren gnädigen Fürsten und Herrn von unser aller wegen untertänig und mit höchstem Fleiß zu bitten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen unser Ausbleiben aus den angezeigten Ursachen nicht in Ungnaden aufnehmen, sondern uns diesmal, weil es uns unmöglich war, uns in einer so hochwichtigen Sache in so kurzer Frist nach unserer Notdurft zurüsten zu können oder zu mögen, gnädig und genügend entschuldigt halten,

Unsichere Lesungen

  1. zugebrauchen — Wortende verschliffen, auch ,zugebrauch' lesbar

S. 159

Bl. 77rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich sollenn die gedachtenn vnnser Pfenner vnnd Baurschafft zum Sodenn, abgeferttigte beuelchaber Hochgedachtenn vnnserm gnedigenn Herrenn vnnd Furstenn zu Hessenn, munndtlich vortragenn, Nachdem gemeinenn Pfennern zum Sodenn sfgl. schreibenn vnnd erfordernn, vergangenn Mittwochenn, nach Egidij vmgeuehrlich zu mittage zukommen, der gemeinenn Pfenner vnnderthenig enndtpfanngen, erbrochenn, vnnd verlesenn, des Innhalts, vnnd den also nachzukommenn, vnnd den anngesetzten tage zubesuchenn, wir vnns in vnnserenn pflichten, noch schuldigk erkennenn , Dieweil aber vber vnnserm möglichenn vorgewantem vleis, die Gemeine Pfenner so Jn die Baurschafft erwehlet[?], vnnd gehörenn, wir in solcher kurtzheitt, nit habenn könnenn zu vnns erfordernn, vnd bekommenn, vnnd vnns ohne derselbenn abwesenden mit wissenn vnnd verwilligenn, Jnn einige sachenn vnd hanndelung einzulassenn, nit will geziemenn, wie dann sfgl. aus fürstlichem verstannde gnediglich habenn zuermessenn, auch dieweil etliche vnnser mitpfenner, dieser zeit nit annheimisch befundenn, auch vnnser Bottschafft nit antroffen, die wir doch zu solchem tage, vnnser hohenn noturft nach zugeprauchenn, vnnd nit enndtrahtenn könnenn, auch die Jenigenn darauff wir vnns vertrost, vnnd ann vnnserm wortt zugebrauchen[?] verhofftenn, in so kurtzer eyle nit bekommenn mögenn, Aus denenn vnnd anndernn vnnserm beweglichen verhinderung vnnd vhrsach sollenn vnnser Gesanndtenn beuelch habenn, vnnserm gnedigen furstenn vnnd herrnn vonn vnnser aller wegen vnndertheniglich vnnd mit hochstem vleis zubittenn, sfgl. wollenn aus anngezeigttenn vhrsachenn, vnnsers aussenpleibenns, nit in vngnadenn habenn, aber ditzmahls, dieweil vnns vnmuglich, in solcher großwichttigenn sachenn, in so kurtzer frist, vnnser notturfft nach, vnns nit habenn konnenn oder mögenn geschickt machenn, gnediglich vnnd gnugsamb enndtschuldigt nehmen,

Erstlich sollen die genannten, von unseren Pfännern und der Gebauerschaft zum Sooden abgefertigten Befehlshaber dem hochgedachten unserem gnädigen Herrn und Fürsten zu Hessen mündlich vortragen: Nachdem den gemeinen Pfännern zum Sooden Seiner Fürstlichen Gnaden Schreiben und Erfordern am vergangenen Mittwoch nach Egidii (1538) ungefähr zu Mittag zugekommen und von den gemeinen Pfännern untertänig empfangen, erbrochen und verlesen worden ist, dessen Inhalts, und wir uns in unseren Pflichten noch schuldig erkennen, dem so nachzukommen und den angesetzten Tag zu besuchen — weil wir aber trotz unseres möglichen, angewandten Fleißes die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft gewählt[?] sind und dazugehören, in solcher Kürze nicht haben zu uns fordern und bekommen können, und es uns nicht geziemen will, uns ohne Wissen und Bewilligung derselben Abwesenden in irgendeine Sache und Handlung einzulassen, wie denn Seine Fürstlichen Gnaden aus fürstlichem Verstand gnädig zu ermessen haben; auch weil etliche unserer Mitpfänner zu dieser Zeit nicht daheim befunden wurden und auch unsere Botschaft sie nicht angetroffen hat, die wir doch zu solchem Tag nach unserer hohen Notdurft gebrauchen und nicht entbehren können; auch weil diejenigen, auf die wir uns verlassen und die wir an unserem Wort zu gebrauchen[?] hofften, in so kurzer Eile nicht zu bekommen sind — aus diesen und anderen unseren beweglichen Verhinderungen und Ursachen sollen unsere Gesandten Befehl haben, unseren gnädigen Fürsten und Herrn von unser aller wegen untertänig und mit höchstem Fleiß zu bitten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen unser Ausbleiben aus den angezeigten Ursachen nicht in Ungnaden aufnehmen, sondern uns diesmal, weil es uns unmöglich war, uns in einer so hochwichtigen Sache in so kurzer Frist nach unserer Notdurft zurüsten zu können oder zu mögen, gnädig und genügend entschuldigt halten,

2

Vnnd beschließlich sfgl. vonn vnnser aller wegenn, aufs aller vnnderthenigst, vnnd vleisigst zubittenn, sfgl. wollenn vnns aus furstlicher milttigkeit so gnedig sein, vnnser annliegennde disfals in gnadenn bedennckenn, vnnd vnns vnnser hohenn notturfft nach, den itzigenn ernannttenn tagk vnd termin2 bis vf ein anndere gereume vnd bequeme zeit, doch nach sfgl. gelegennheit erstreckenn, Tröstlicher hofnung sfgl. als vnnser gnediger Lanndtsfurst vnd Herr, werdenn vnns gemeinenn Pfenner vnd Baurschafft zum Sodenn, als sfgl. vnnderthanenn, solcher zimblichen1[?] bitt nit versagenn, aber darinne Furstlich vnnd gnediglich erzeigenn , Das wollenn gemeine Pfenner vnnd Baurschafft zum Sodenn, mit Jrem gehorsamenn vnnderthenigen vnd willigenn diennstenn, vmb viel hochgedachtte sfgl. allezeitt zuuerdienenn, willig vnnd vnuerdrossenn sein, Darauff alles sfgl. vmb gnedige antwort zubittenn,

und schließlich Seine Fürstlichen Gnaden von unser aller wegen aufs alleruntertänigste und fleißigste zu bitten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen uns aus fürstlicher Mildigkeit so gnädig sein, unser Anliegen in diesem Fall in Gnaden zu bedenken und uns nach unserer hohen Notdurft den jetzt anberaumten Tag und Termin bis auf eine andere geräumige und bequeme Zeit, doch nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gelegenheit, zu erstrecken; in tröstlicher Hoffnung, Seine Fürstlichen Gnaden werden als unser gnädiger Landesfürst und Herr uns, den gemeinen Pfännern und der Gebauerschaft zum Sooden, als Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen, solche geziemende[?] Bitte nicht versagen, sondern sich darin fürstlich und gnädig erzeigen. Das wollen die gemeinen Pfänner und die Gebauerschaft zum Sooden mit ihren gehorsamen, untertänigen und willigen Diensten um den vielhochgedachten Seine Fürstlichen Gnaden allezeit zu verdienen willig und unverdrossen sein. Auf dies alles Seine Fürstlichen Gnaden um gnädige Antwort zu bitten.

Unsichere Lesungen

  1. zimblichen — Anfangsbuchstabe verschliffen, auch ,himblichen' lesbar; wohl ,ziemlichen'
  2. termin — In lateinischer Schrift abgesetzt; Lesung sicher, Schriftwechsel vermerkt

S. 160

Bl. 77vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Des zu vrkundt habenn wir die Ersamenn fursichttigenn Herren Burgermeister vnnd Rath zu Allenndorff, diese vnnsere Instruction zuuersieglenn, gutlich gebettenn , das wir Jtztgenantenn Burgermeister vnnd Rath, vnnser Stadt gemein Secret, vmb gutlicher bitt willenn, doch vnns dem Rath, vnnd gemeiner Stadt ohnne schadenn, bey ennde der schrifft getruckt, bekennen, datt.1[?] Sontags am achtenn tag nach heiligenn Dreyenn Konigenn, im acht vnd dreißigstenn Jare,

Dessen zur Urkunde haben wir die ehrsamen, vorsichtigen Herren Bürgermeister und Rat zu Allendorf gütlich gebeten, diese unsere Instruktion zu versiegeln, sodass wir, die jetztgenannten Bürgermeister und Rat, bekennen, unserer Stadt gemeines Sekret (Siegel) um gütlicher Bitte willen, doch uns, dem Rat, und der gemeinen Stadt ohne Schaden, am Ende dieser Schrift aufgedrückt zu haben. Gegeben[?] am Sonntag, dem achten Tag nach Heilig Dreikönig (13. Januar), im achtunddreißigsten Jahr (1538).

2

sein die Ernuestenn, Ersamenn vnnd fursichtigenn aßmus vonn Butlar, Johann Schaffnit der Eltter, Erbann[?] Tholde, Johann Riedennstein, vnnd Johan Caßelmann2[?] Burgermeister zu Allenndorff, Gabriel Gautzler3[?], vnnd anndreas Strecker,

Es sind die ehrenfesten, ehrsamen und vorsichtigen Aßmus von Butlar, Johann Schaffnit der Ältere, Erban[?] Tholde, Johann Riedenstein und Johan Caßelmann[?], Bürgermeister zu Allendorf, Gabriel Gautzler[?] und Andreas Strecker,

3

sampt anndernn vom Adell vnnd Stedtenn, so mit Jnn die Baurschafft der Pfenner gehörenn, vnnd daselbst zu Cassell befundenn vnnd anntroffenn zu eilff auhrenn[?] zu mittag vor Weins[?] gnedigl .Läuft auf der nächsten Seite weiter

samt anderen vom Adel und aus den Städten, die mit in die Gebauerschaft der Pfänner gehören und sich dort zu Kassel befunden haben und angetroffen wurden, um elf Uhr[?] zu Mittag vor unserem[?] gnädigen

Unsichere Lesungen

  1. datt. — Abgekürztes ,datum' am Zeilenende, auch ,date' lesbar); Erbann Tholde (Vorname auch ,Vrbann' lesbar (vgl. 75v Zeile 9)
  2. Caßelmann — Anfangsbuchstabe auch ,L' lesbar (,Laßelmann')
  3. Gautzler — Anfangsbuchstabe auch ,S' lesbar (,Sautzler')); eilff auhrenn zu mittag vor Weins (Zeilenende stark verschliffen; ,auhrenn' = Uhren; ,vor Weins' unklar, evtl. ,vor Essens'; Fortsetzung ,gnedigl=' auf der Folgeseite

S. 161

Bl. 78rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesampt anndernn vom Adell vnnd Stedtenn, so mit Jnn die Baurschafft der Pfenner gehörenn, vnnd daselbst zu Cassell befundenn vnnd anntroffenn zu eilff auhrenn[?] zu mittag vor Weins[?] gnedigl .

samt anderen vom Adel und aus den Städten, die mit in die Gebauerschaft der Pfänner gehören und sich dort zu Kassel befunden haben und angetroffen wurden, um elf Uhr[?] zu Mittag vor unserem[?] gnädigen

2

Furstenn vnnd herrnn zu Hessenn, vnnd deßelbenn treffennlichenn Räthenn, vnnd auch vonn Stedten, vf dem Schlos in sfgl.1

Fürsten und Herrn zu Hessen und dessen trefflichen Räten und auch denen von den Städten auf dem Schloss in Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Gemach erschienenn, vnnd vorkommenn, Irenn beuelch vnnd Instruction vbergebenn, vnnd gebettenn, wie darinne gebetten.

Gemach erschienen und vorgekommen, haben ihren Befehl und ihre Instruktion übergeben und gebeten, wie darin gebeten wird.

4

Darauff sich sfgl. mit derselbenn dapfferenn vnnd beysitzenndenn Räthenn, bedacht, vnnd beredt, vnnd vnngefehrlich mit dieser anntwort begegnet, Erstlich hatt sfgl. die anntwort gebenn, Nach dem er die Pfenner samptlich zu Allenndorff, vnnd darumbhero im Furstenthumb gesessenn, beschriebenn, vnnd gefordert, vnnd sie mit der gestalt, vermöge der Citation, mit voller gewaltt annkommenn, befrembt sfgl. mit wenig,

Darauf haben sich Seine Fürstlichen Gnaden mit denselben tapferen und beisitzenden Räten bedacht und beredet und sind ungefähr mit dieser Antwort begegnet: Erstlich haben Seine Fürstlichen Gnaden die Antwort gegeben, nachdem er die Pfänner sämtlich, die zu Allendorf und dort herum im Fürstentum ansässig sind, angeschrieben und gefordert habe und sie in der Gestalt, gemäß der Zitation (Ladung), mit voller Vollmacht hätten kommen sollen, befremde es Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig,

5

hett sichs auch nit2[?] versehenn, Das3[?] vonn den Sechs verordentenn, mit zuthun der andern annkommenden also sfgl. verantwort, das solchs an der Zeit gemanngelt,

er hätte es sich auch nicht[?] versehen. Darauf[?] ist von den sechs Verordneten, unter Mitwirkung der anderen Angekommenen, Seinen Fürstlichen Gnaden so geantwortet worden, dass es dazu an der Zeit gemangelt habe

6

vnnd sie in der eyle nit haben die Pfenner versamblenn, viel weniger vnnser notturfft nach den tage mit voller gewalt habenn beschicken können, vnnd abermahls wie in der Instruction verleibt, gebeten, .Läuft auf der nächsten Seite weiter

und sie in der Eile die Pfänner nicht haben versammeln, viel weniger nach unserer Notdurft den Tag mit voller Vollmacht beschicken können, und haben abermals gebeten, wie es in der Instruktion einverleibt ist.

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Wiederkehrende Abkürzung (wohl 'seiner fürstlichen gnaden'), Buchstabenfolge sfgl. so gelesen; gilt fuer alle Vorkommen auf dieser Seite
  2. nit — nit oder mit, i-Punkt nicht sicher erkennbar
  3. Das — Schluss-s sieht wie b aus; Lesung Das nach Kontext

S. 162

Bl. 78vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd sie in der eyle nit haben die Pfenner versamblenn, viel weniger vnnser notturfft nach den tage mit voller gewalt habenn beschicken können, vnnd abermahls wie in der Instruction verleibt, gebeten, .

und sie in der Eile die Pfänner nicht haben versammeln, viel weniger nach unserer Notdurft den Tag mit voller Vollmacht beschicken können, und haben abermals gebeten, wie es in der Instruktion einverleibt ist.

2

Darauff vnns sfgl. weitter vorgehalttenn, vnnd gefragt, ob wir auch etwas vonn1 brieff vnnd siegeln, vnnd gerechttigkeitt, oder derselbigenn Copien hettenn, die vorzupringenn:

Darauf haben Seine Fürstlichen Gnaden uns weiter vorgehalten und gefragt, ob wir auch etwas von Brief und Siegel und Gerechtigkeit oder Kopien derselben hätten, um sie vorzubringen.

3

Vff solche frage ist die anntwort gebenn, das die Pfenner solchs also eylenndt, durch einenn geschwornen Notarien, der Pfenner Jura, Priuilegien, freyheitenn, vnnd gerechttigkeittenn, nit habenn bekommenn, viel weniger vor diesem tage abcopyren könnenn, Fermer2 hatt vnns sfgl. vorgehalttenn, Dieweil zum theil fast die vornembstenn vnntter den Pfennern Jegennwerttig, Woltenn wir nuhn3[?] sfgl. vnns dem4[?] laßenn, So woltte sfgl. vnns sein gemüt vnnd meinung weitter eroffenenn vnnd vorhalttenn,

Auf solche Frage ist die Antwort gegeben worden, dass die Pfänner solches so eilends nicht haben bekommen, viel weniger vor diesem Tag durch einen geschworenen Notar der Pfänner Rechte (Jura), Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten abschreiben lassen können. Ferner haben Seine Fürstlichen Gnaden uns vorgehalten: Weil zum Teil fast die Vornehmsten unter den Pfännern gegenwärtig seien, wollten wir nun[?] Seinen Fürstlichen Gnaden uns dem[?] überlassen, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden uns sein Gemüt und seine Meinung weiter eröffnen und vorhalten,

4

Dann sfgl. des gemüts nicht, das solchs sein vornehmenn, Jemanndt an den drey vnnd vierzigk Pfannenn nachteilig oder schedtlich sein soltte, die Pfannenn Salzes soll vf Sechs Guldenn, wie sie Jtzt giltet,

denn Seine Fürstlichen Gnaden seien nicht des Gemüts, dass dieses sein Vorhaben jemandem an den dreiundvierzig Pfannen nachteilig oder schädlich sein sollte; die Pfanne Salz soll auf sechs Gulden, wie sie jetzt gilt,

5

vnnabbrüchlich stehenn . bleibenn, er wolle sich auch mit den Pfennernn vmb die Sohle vergleichenn, das sfgl. ein tagk vmb den andernn mochtenn schepffenn, siedenn vnnd geprauchenn, Es solle auch sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter

unabbrüchlich stehen bleiben; er wolle sich auch mit den Pfännern um die Sole vergleichen, sodass Seine Fürstlichen Gnaden einen Tag um den anderen schöpfen, sieden und gebrauchen möchten. Es sollen auch Seine Fürstlichen Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. vonn — vonn oder vom, Minims nicht eindeutig
  2. Fermer — Fermer oder Fernner (= ferner), rm/rnn nicht sicher zu trennen
  3. nuhn — Wort mit starkem Schnörkel am Zeilenende; Lesung nuhn (= nun), auch nichtt oder mitt denkbar
  4. dem — kurzes Wort vor laßenn, Lesung dem unsicher

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Bl. 79rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

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Fortsetzung von der vorigen Seitevnnabbrüchlich stehenn . bleibenn, er wolle sich auch mit den Pfennernn vmb die Sohle vergleichenn, das sfgl. ein tagk vmb den andernn mochtenn schepffenn, siedenn vnnd geprauchenn, Es solle auch sfgl.

unabbrüchlich stehen bleiben; er wolle sich auch mit den Pfännern um die Sole vergleichen, sodass Seine Fürstlichen Gnaden einen Tag um den anderen schöpfen, sieden und gebrauchen möchten. Es sollen auch Seine Fürstlichen Gnaden

2

Salz, den Pfennernn an Irem kauffe vnnd abfurenn nit verhindernn, dann sfgl. wollenn allein das außerhalb Lanndes zu waßer vnnd Lannde, nach dem Rheine vor blein1[?], vnnd nach dem NiederLannde vor anndere fromande2[?] verfurenn lassenn, Wann aber im Furstenthumb am Salz manngel wurde, alse denn etlich Zahl Pfannenn zu der notturfft verkeuffenn, vnnd abführenn lassenn,

Salz die Pfänner an ihrem Verkauf und ihrer Abfuhr nicht hindern, denn Seine Fürstlichen Gnaden wollen es allein außer Landes zu Wasser und zu Lande, nach dem Rhein für Blei[?] und nach den Niederlanden für andere Fremdwaren[?], verführen lassen; wenn aber im Fürstentum Mangel an Salz würde, alsdann eine etliche Zahl Pfannen zur Notdurft verkaufen und abführen lassen.

3

Item solchs Meins gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn vernehmenn soltte auch den Pfennernn, an Iren geholtzs3[?], ohne schaden sein, die Pfenner allein vor sich zu Irer notturfft behalttenn, vnnd geprauchenn,

Item, solches Vorhaben meines gnädigen Fürsten und Herrn sollte auch den Pfännern an ihren Gehölzen[?] ohne Schaden sein; die Pfänner sollten sie allein für sich zu ihrer Notdurft behalten und gebrauchen,

4

Dann sfgl. wollenn Ihr eigenn geholtze aus den Ampten, Wannfriedenn Ludweigstein, vnnd anndere das zugeprauchenn, vnnd mit helffenn, Rathenn, vnnd dennckenn4[?], dar mitt solch geholtz in besserung bracht, .Läuft auf der nächsten Seite weiter

denn Seine Fürstlichen Gnaden wollen ihre eigenen Gehölze aus den Ämtern Wanfried, Ludwigstein und anderen dazu gebrauchen und mithelfen, raten und bedenken[?], damit solches Gehölz in Besserung gebracht werde.

Unsichere Lesungen

  1. vor blein — Wort nach 'Rheine vor' mit Lücke geschrieben (b + lein); Lesung ganz unsicher, vielleicht Ortsname (Cöln?)
  2. fromande — wohl fremande/frembde (Fremde) gemeint; o/e und Nasalstrich unklar
  3. geholtzs — Wortende mit Schnörkel, geholtzs oder geholtze
  4. dennckenn — auch demnebenn lesbar

S. 164

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Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDann sfgl. wollenn Ihr eigenn geholtze aus den Ampten, Wannfriedenn Ludweigstein, vnnd anndere das zugeprauchenn, vnnd mit helffenn, Rathenn, vnnd dennckenn[?], dar mitt solch geholtz in besserung bracht, .

denn Seine Fürstlichen Gnaden wollen ihre eigenen Gehölze aus den Ämtern Wanfried, Ludwigstein und anderen dazu gebrauchen und mithelfen, raten und bedenken[?], damit solches Gehölz in Besserung gebracht werde.

2

Darwiedder wir sfgl. vnnser bedennckenn vorgetragen, das wir sfgl. seins furstlichenn darbietenns, danckbar, aber vnns mit sfgl. in einige hanndtlung einzulassenn, Wolle vnns, dieweil wir des keinen beuelch oder gewaltt, nit geziemenn, Were auch vnnfruchtbar, deshalb gebettenn, sfgl. wollenn vnns des gnediglich erlassenn, Auff solch vnnser anntwort vnnd bitt sfgl. vnns weitter vorgehalttenn, das sfgl. dieweil wir vmb erstreckung des tags so vleißige annhalttenn, Wolle sfgl. den tagk erstreckenn, aber nit desto weniger, so wolle sfgl. mit dem Gebew1[?] der bote, Pfannenn setzenn, vnnd annderer notturfft, vortfahrenn, Dann sfgl. bey den Salzknechttenn, auch etlichenn Salz verstenndigenn, auch etlichen Pfennernn erkundet, das mehr Sohlenn furhandenn, dann Jtzt genuzt, Dieselbige vbrige Sohle wolle sfgl. als des Landes Erbherr vnnd Furst, Ime selbst vnnd gemeinem nuz zu gute geprauchenn, das sfgl. im rechttenn zugelassenn, auch von sfgl. treffenntlichenn hochgelerten Räthenn, vnnd vor . nembstenn Stettenn[?], vnnderwiesenn wordenn, Wiedder solchs abermahls vnnsers gnedigen Furstenn vnnd Herrnn, vorhalttenn, habenn wir sfgl. die erstreckung des tags gedannckt, vnnd vor das bawen, vnnd Pfannenn zusezenn gebettenn, Dann so der verstreckte tag, vonn den Pfennernn durch Ire Eltestenn, vnnd anndern, so des Brennens, Sohlenn, vnnd annders verstanndt, vnnd zum theile auch gelegennheit wissenns habenn, Mit vorpringung Irer Jura, gerechttigkeitt vnnd Priuilegia,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Dagegen haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden unser Bedenken vorgetragen, dass wir Seinen Fürstlichen Gnaden für sein fürstliches Anerbieten dankbar seien, es uns aber nicht geziemen wolle, uns mit Seinen Fürstlichen Gnaden in irgendeine Handlung einzulassen, weil wir dazu keinen Befehl und keine Vollmacht hätten; es wäre auch unfruchtbar; deshalb haben wir gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen uns dessen gnädig erlassen. Auf solche unsere Antwort und Bitte haben Seine Fürstlichen Gnaden uns weiter vorgehalten, dass Seine Fürstlichen Gnaden, weil wir um Erstreckung des Tages so fleißig anhielten, den Tag erstrecken wollen; aber nichtsdestoweniger wollen Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau[?] der Koten, dem Setzen der Pfannen und anderer Notdurft fortfahren. Denn Seine Fürstlichen Gnaden hätten bei den Salzknechten, auch etlichen Salzverständigen, auch etlichen Pfännern erkundet, dass mehr Sole vorhanden sei, als jetzt genutzt werde; dieselbe übrige Sole wollen Seine Fürstlichen Gnaden als des Landes Erbherr und Fürst sich selbst und dem gemeinen Nutzen zugute gebrauchen, was Seinen Fürstlichen Gnaden im Recht zugelassen sei, wie sie auch von Seiner Fürstlichen Gnaden trefflichen, hochgelehrten Räten und den vornehmsten Städten[?] unterwiesen worden seien. Gegen solches abermaliges Vorhalten unseres gnädigen Fürsten und Herrn haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden für die Erstreckung des Tages gedankt und wegen des Bauens und Pfannensetzens gebeten: Denn wenn der erstreckte Tag von den Pfännern durch ihre Ältesten und andere, die vom Brennen (Sieden), von der Sole und anderem Verstand und zum Teil auch Kenntnis der Gelegenheit haben, mit Vorbringung ihrer Rechte (Jura), Gerechtigkeit und Privilegien

Unsichere Lesungen

  1. Gebew — Gebew oder Gebeu, Endung undeutlich; danach 'der bote' wohl = der Boten (Siedehäuser)

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