Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 153

Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 153 · Bl. 74r · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 153

Bl. 74rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSo wollenn wir vnns darinne, als einem ehrlichenn Furstenn des Heiligenn Reichs zuthun gepurt, halttenn vnd erzeigenn, Dann ihr hapt euch ohne allenn zweiuel des zuberichttenn, das einer der vff vergangene sache[?] vnnd gerechtigkeit, vnnd bericht eines anndernn Confirmiret, vom newem nichts gibt, oder das verschreibet, Sonndernn das vorgegebene Confirmiret, In gleichnus hapt ihr euch auch zuberichttenn, so etwas [gestrichen: vff] vngnugsamenn, oder vnvolkommenem bericht in der gestalt Confirmiret vnnd bestettiget were, vnnd sonnderlich das gemeinem nuz vnnd notturfft zuwiedder, vnnd verhinderlich were, das seine Liebe selbst, so die nochlebte , noch wir als derselbigten erbenn, solchs also zuvolnziehenn nit schuldige, dann alles das gemeinem nuze vnnd notturfft zuwiedder vnnd verhinderlich, das ist im rechtenn nit bestenndige , Vnnd demnach aus obgemeltenn vnnd anndernn redtlichenn bewegenndenn vrsachenn, So ist vnnser gnedig vnnd ernnstlich erfordernn, das ihr alle sampt vnnd sonnderlich, so obgemelts Salzwergks halbenn Interesse vnnd gerechtigkeitt habenn, vnnd zu Allenndorff, Vnnd in vnnserm Furstennthumb in der nehe, da sie in der zeit zubekommen sein, wohnen1, durch euch selbst, oder ewer volmechttige Bottschafft, vnnd anwelde, volkomlich ohne hindersich bringenn, zu hanndtlenn, vf2 nechst Sonnabenndt, Jegen den abendt alhie erscheinet, Geschicht, dieses vnnd anders vnser vorhaltten anzuhörenn, vnnd vom obgemelten bericht, der hochermeltten vnserm herrn vnnd vattern geschehenn ist, warhafftige anzeigunge, mit vnser elttern brieff vnnd siegell [übergeschrieben: vnd] andern berichtt, der zum rechtten gnugsamb sey zuthun Desgleichenn ob ihr weitter priuilegia hettet, von den alttern vorfahrenn furstenn zu Hessenn, vnnd dieselbigenn anzuzeigenn, Was wir dann befinden, das rechtmessig bewilligt vnnd außgangenn, vnnd gemeinem nutz nit zu wiedder, oder verhinderlich were,

so wollen wir uns darin halten und erzeigen, wie es einem ehrlichen Fürsten des Heiligen Reichs zu tun gebührt. Denn ihr habt euch ohne allen Zweifel dessen zu berichten, dass einer, der auf vergangene Sache[?] und Gerechtigkeit und auf den Bericht eines anderen hin konfirmiert, von Neuem nichts gibt oder verschreibt, sondern das zuvor Gegebene bestätigt. Gleichermaßen habt ihr euch auch zu berichten: Wenn etwas [gestrichen: auf] ungenügendem oder unvollkommenem Bericht in dieser Gestalt konfirmiert und bestätigt worden wäre, und besonders, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich wäre, dass weder Seine Liebden selbst, wenn sie noch lebte, noch wir als deren Erben schuldig wären, solches so zu vollziehen; denn alles, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich ist, das ist im Recht nicht beständig. Und demnach ist aus den obgenannten und anderen redlichen, bewegenden Ursachen unser gnädiges und ernstliches Erfordern, dass ihr alle samt und sonders, die ihr wegen des obgenannten Salzwerks Interesse und Gerechtigkeit habt und zu Allendorf und in unserem Fürstentum in der Nähe wohnt, wo sie in dieser Zeit zu erreichen sind, durch euch selbst oder eure bevollmächtigte Botschaft und Anwälte, mit voller Vollmacht ohne Rückfrage (Hintersichbringen) zu handeln, am nächsten Samstag gegen Abend hier erscheint, um dieses und anderes unser Vorhalten anzuhören und von dem obgenannten Bericht, der dem hochgenannten unserem Herrn und Vater geschehen ist, wahrhaftige Anzeige mit unserer Eltern Brief und Siegel [übergeschrieben: und] anderem Bericht, der vor dem Recht genügend sei, zu tun, desgleichen, ob ihr weitere Privilegien von den älteren Vorfahren, den Fürsten zu Hessen, hättet, und dieselben anzuzeigen. Was wir dann befinden, das rechtmäßig bewilligt und ausgegangen und dem gemeinen Nutzen nicht zuwider oder hinderlich wäre,

2

Darinne wollenn wir vnns wie gemelt fürstlich vnnd gepurlich erzeigenn, Aber das ander so gemeinem nutz vnnd notturfft zuwidder vnnd verhinderlich were, zu gepurlicher milterung vnnd rechtmessigkeitt, ohn ewern schadenn, messigenn vnnd miltternn, Dann wir wollenn euch nit pergenn[?], das wir nit gemeint sein, Jemanndts abbruch oder schadenn zuthun, Sonndernn die zwo vnnd vierzigk pfannenn Jn ihrem wesenn pleibenn zulassenn, vnd darnebenn anndere mehr, vnns vnnd dem Furstenthumb zu gutenn, bawenn vnnd zumachenn, sein auch geneigt mit euch ordenunge vnnd satzung, Siedens, Holtzes vnnd Saltzkauffs, darmit einer denn anndernn, an dem seinenn Jnn nicht verhindere, oder schadenn zufügenn, Sonndernn das dasselbe also stette vnnd feste kunfftiglich gehaltenn werdenn möchtte, zumachenn, darzu vf wege zugedennckenn, wie der Saltzbrunn möge gebessert, auch holtz vnnd Wellenn zum Sieden, mit leichtterm vnnd neherm kostenn zu wegenn bracht,Läuft auf der nächsten Seite weiter

darin wollen wir uns, wie gesagt, fürstlich und gebührlich erzeigen; aber das andere, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich wäre, zu gebührlicher Milderung und Rechtmäßigkeit, ohne euren Schaden, mäßigen und mildern. Denn wir wollen euch nicht verbergen[?], dass wir nicht gesonnen sind, jemandem Abbruch oder Schaden zu tun, sondern die zweiundvierzig Pfannen in ihrem Wesen bleiben zu lassen und daneben andere mehr, uns und dem Fürstentum zugute, zu bauen und zu machen; wir sind auch geneigt, mit euch eine Ordnung und Satzung des Siedens, des Holzes und des Salzkaufs zu machen, damit einer den anderen an dem Seinen nicht hindere oder ihm Schaden zufüge, sondern dass dieselbe künftig so stet und fest gehalten werden möge; dazu auf Wege zu denken, wie der Salzbrunnen gebessert, auch Holz und Wellen (Reisigbündel) zum Sieden mit leichteren und geringeren Kosten herbeigeschafft

Unsichere Lesungen

  1. wohnen — Wortende verschliffen, auch ,wonen' oder ,wohnem' lesbar
  2. vf — Kurzes Wort vor ,nechst', auch ,es' lesbar); ohn ewern (Endungen verschliffen, auch ,ohne ewerm' möglich

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.