Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 1059–1062
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1059–1062 · Bl. 527r–528v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 1059
Bl. 527rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch
Was sonnst fur Proviandt vnnd getreide Inn vnnser1[?] Bodenn ankompt, soll Jedermann darein vf die Ladetage feyl zu habenn, vnnd zuverkeuffenn gestatt werdenn, Doch soll hierin außgenommenn werdenn, was in der Kremer Zunfft gehöret, Wann dieselbenn wart gnug habenn, Desgleichenn so habenn wir gnediglich nachgebenn, das allein Vnnser Pförtner im Saltzwerck, Bley, strick, vnnd schmer feyl habenn mügenn, Doch das sie es nit theurer gebenn, dann es in der Stadt bey den verkeuffernn zubekommenn ist, Sonnst sollenn alle kauffmanns schatz, hanndell, kremerey vnnd hökerey, den Bodernn gentzlichenn verbottenn sein. Freyheit der Saltzknechte. Damit aber auch vnnser Saltzknechtte vnnd einwoner im Saltzwerck, vnnsere gnedige neigung Jegen sich spurenn vnnd befindenn mügenn, So hatt
Was sonst an Proviant und Getreide in unsere Bode ankommt, soll jedermann darin an den Ladetagen feilzuhaben und zu verkaufen gestattet werden; doch soll hierin ausgenommen werden, was in die Krämerzunft gehört, wenn dieselben Ware genug haben. Desgleichen haben wir gnädig nachgegeben, dass allein unser Pförtner im Salzwerk Blei, Stricke und Schmer feilhaben möge, doch dass sie es nicht teurer geben, als es in der Stadt bei den Verkäufern zu bekommen ist. Sonst sollen alle Kaufmannsschätze, Handel, Krämerei und Hökerei den Bodern gänzlich verboten sein.
Freiheit der Salzknechte. Damit aber auch unsere Salzknechte und Einwohner im Salzwerk unsere gnädige Neigung gegen sich spüren und befinden mögen, so hat es
Unsichere Lesungen
- Inn vnnser — Wortgrenze unklar (Z. 1)
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Bl. 527vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch
vnns gefallenn, denselbenn sampt vnnd besonders baldt volgennde vnnsere gnade zuerzeigenn, mit welchenn wir auch sie hiermit hinfuro zu ewigenn zeitenn wollenn, als der Lanndtsfurst befreyet vnnd gnediglich versehenn habenn, Vnnd sollenn sie demnach gleich wie die Burger zu Allenndorff mit aller freyheit wassers vnd weide, Hudt vnnd trifft, in holtz vnnd felde, fur sich vnnd Ihr Viehe zugebrauchenn, befreyett sein. Eigennthumbliche Gehöltz der Sodenn Die grosse vnnd kleine Horst1 sollenn Ihr eigenthumbliche Gemeine sein vnnd bleibenn, In den anndernn Gemeinenn sollenn sie behalten, was vor dieser zeit Ihnenn zugereumpt wordenn, Die Holtzberge so den Pfennernn zustenndigk, vnnd nach anweisung der Location. vnns mit dem Saltzwergk Zugereumpt wordenn, sollenn souiel das Stam=
uns gefallen, denselben samt und sonders bald folgende unsere Gnade zu erzeigen, mit welcher wir sie auch hiermit hinfort zu ewigen Zeiten als der Landesfürst befreit und gnädig versehen haben wollen. Und sie sollen demnach gleich wie die Bürger zu Allendorf befreit sein, mit aller Freiheit Wasser und Weide, Hut und Trift in Holz und Feld für sich und ihr Vieh zu gebrauchen.
Eigentümliche Gehölze der Sooden. Die große und die kleine Horst sollen ihre eigentümliche Allmende sein und bleiben. In den anderen Allmenden sollen sie behalten, was vor dieser Zeit ihnen zugeräumt worden ist. Die Holzberge, die den Pfännern zuständig und nach Anweisung der Location uns mit dem Salzwerk zugeräumt worden sind, sollen, soviel das Stamm-
Unsichere Lesungen
- Horst — Ortsname, o/e unsicher (Z. 12)
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Bl. 528rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch
geldt annlanngt, nit ersteigert werdenn, Es sollenn auch die Böder vnnd Einwoner zun1 Bodenn mit keiner schatzunge, steur, oder Heerzuge beschweret werdenn, Es sey dann in Reichssteurenn, vnnd wann sonnst niemandts frey ist. Aus sonnderlichenn gnadenn habenn wir verordenet, das Jerlich denenn so sich des Buchssennschiessenns befleissenn — Drey güldenn zu sonnderlicher verehrung vnnd erhaltung Irer geselschafft, durch vnnsernn Renndtmeister enndtrichttet werde, Wie denn auch gleicher massenn auff Jedes Pfingstfest wir wollenn, das allenn Bödernn in gemein Zwen güldenn, Ein faß biers darumb zukauffenn, durch Jetztgedachtenn Renndtmeister erlegt sollenn werden, Wie denn auch die Pfenner zuthun pflegenn. Sonnstenn habenn wir auch vber dis alles gnediglich nachgegebenn, das die Einwöner zun Bodenn ein gemein Hochzeit haus vnnd Badtstubenn, dem ge=
geld anlangt, nicht ersteigert werden. Es sollen auch die Boder und Einwohner zur Bode mit keiner Schatzung, Steuer oder Heerzug beschwert werden, es sei denn in Reichssteuern und wenn sonst niemand frei ist. Aus besonderen Gnaden haben wir verordnet, dass jährlich denen, die sich des Büchsenschießens befleißigen, drei Gulden zu besonderer Verehrung und Erhaltung ihrer Gesellschaft durch unseren Rentmeister entrichtet werden. Wie wir denn auch in gleicher Maßen wollen, dass auf jedes Pfingstfest allen Bodern insgemein zwei Gulden, um ein Fass Bier dafür zu kaufen, durch den eben gedachten Rentmeister erlegt werden sollen, wie es denn auch die Pfänner zu tun pflegen. Sonst haben wir auch über dies alles gnädig nachgegeben, dass die Einwohner zur Bode ein gemeines Hochzeitshaus und eine Badestube, dem ge-
Unsichere Lesungen
- zun — zun/zum unklar (Z. 2)
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Bl. 528vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch
meinenn nutzenn zum bestenn sollenn vnnd mügen vf Irenn kostenn erbauenn, welche in kunfftige zeit, ihr vnnd ihrer nachkommenn frey eigenthumb sollenn sein vnnd bleibenn, vnnd sie dieselbigenn brauchenn, nach Irer bestenn gelegenheit vnnd nutzenn, Wir wollenn aber vnns vorbehaltenn habenn, das Jederzeit vnnser Saltzgreuenn Beamptenn sollen macht habenn, Ordenung vnnd maß zugebenn, wie es mit vnnd in beidenn hausernn soll gehaltenn werdenn. Wie wir dann auch nicht wollenn gestattenn, das kunfftige zeit nachgebenn werde, das ein einige besonndere Badtstubenn in eines einigenn Böders hause, der sey gleich wer der wolle, verstattet werde,
meinen Nutzen zum Besten, auf ihre Kosten erbauen sollen und mögen, welche in künftiger Zeit ihr und ihrer Nachkommen freies Eigentum sein und bleiben sollen, und sie dieselben nach ihrer besten Gelegenheit und ihrem Nutzen gebrauchen. Wir wollen uns aber vorbehalten haben, dass jederzeit unsere Salzgrafen und Beamten Macht haben sollen, Ordnung und Maß zu geben, wie es mit und in beiden Häusern gehalten werden soll. Wie wir denn auch nicht gestatten wollen, dass in künftiger Zeit nachgegeben werde, dass eine einzige besondere Badestube in irgendeines einzelnen Boders Haus, der sei gleich wer er wolle, verstattet werde,