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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 867

Die Holzverträge · S. 867 · Bl. 431r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Holzverträge

S. 856–871 · Bl. 425r–433r · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 867

Bl. 431rBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

werdenn, Nemblichen Ein hauffenn gut Buchenn holtz vmb — 26. alb. Ein hauffenn Eichenn holtz 24. alb, acht steige wagenn wellenn — 1 thaler. Drey schock esell wellnn1 vmb ein thaler, in die grubenn geliebert vnnd bezahlet werdenn, vnnd soll auch in der Stadt Allenndorff, vnnd vnnder den Burgernn aus sonderlichenn Vhrsachenn, diese Ordenung vnnd satzung gleicher gestalt gehaltenn werdenn, Zum vierdtenn so auch einer aus den Bodenn einem auswertigenn Meintzischenn oder der Junckernn Mennern geldt auf holtz gethann hette, oder thete, Dasselbig holtz soll wissenntlich vnnd vfsetzlich vonn keinem Burger In der Stadt, dem Boder aus der hanndt gekaufft werdenn, vnnd soll ein Jeder Bodermeister, dem das begegnete, solchs vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn Schultheissen vnnd Burgermeister anntzeigenn, die sollenn darin geburlich Insehenn habenn, vnnd verfugenn, das der Jenige, so also vom Bodermeister geldt vf holtz emdtpfanngen hette, den Bodermeister mit holtz bezahle, Doch mus mann Jegenn solchenn ausgesessenenn Meintzischenn vnd der Junckernn mennernn mit bescheidennheit hanndeln das mann sie nicht gar vor die köpff2[?] stosse, vnd sie dann

worden ist, nämlich: ein Haufen gutes Buchenholz für 26 Albus, ein Haufen Eichenholz für 24 Albus, acht Stiegen Wagenwellen für einen Taler, drei Schock Eselswellen für einen Taler — in die Gruben geliefert und bezahlt.

Und diese Ordnung und Festsetzung soll aus besonderen Gründen in gleicher Weise auch in der Stadt Allendorf und unter den Bürgern gehalten werden.

Zum vierten: Wenn auch einer aus den Siedehäusern einem auswärtigen mainzischen Untertanen oder den Leuten der Junker Geld auf Holz gegeben hätte oder gäbe, so soll dieses Holz wissentlich und vorsätzlich von keinem Bürger in der Stadt dem Sieder aus der Hand gekauft werden. Und jeder Siedemeister, dem das widerführe, soll es dem Schultheißen unseres gnädigen Fürsten und Herrn und dem Bürgermeister anzeigen; diese sollen darin gebührliches Einsehen haben und dafür sorgen, dass derjenige, der so vom Siedemeister Geld auf Holz empfangen hat, den Siedemeister mit Holz bezahlt.

Doch muss man gegen solche auswärtigen mainzischen und junkerlichen Leute mit Besonnenheit verfahren, damit man sie nicht ganz vor den Kopf stößt und sie dann

Unsichere Lesungen

  1. wellnn — Kürzung, vielleicht wellenn (Z. 4)
  2. köpff — Buchstaben übereinander korrigiert (Z. 22)

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