Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 864
Die Holzverträge · S. 864 · Bl. 429v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Holzverträge
S. 856–871 · Bl. 425r–433r · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 864
Bl. 429vBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Erstlich betreffenndt die geholtze hie disseit der Stadt gelegenn, vnnd die dem Rathe zu hegenn in dem vertrage vnnd der Location zugelassenn seindt, die sollenn dermassenn der vertrage vnnd Location mitbringenn, in der hege bis sie zu scheidtholtz zu hauenn tuglich gehaltenn, vnnd wann die zu scheidtholtz zu hauenn tuglich, als dann zu scheidtholtz gehauenn, vnnd Inn Stadt vnd Inn die Bodenn verkaufft werdenn, alles vermuge vertrags vnnd Location. So sollenn auch dieselbenn geholtze, Sonnderlich der Stein durch verordennte vom Burgermeister vnnd Rath, vnnd vnsers gnedigenn fursten vnnd Herrnn zugeordennte Beamptenn furderlich besichtiget werdenn, vnnd so befindenn, das Reisholtz vnter dem altenn holtz vfgeschlagenn, das zu vnterhauen vnnd Wellennholtz zu machenn were, ohne schadenn vnnd mit befurderunge des erwachsenenn scheidtholtz, So soll solch Reisholtz ausgehauenn, zu wellenn gemacht, vnnd den fuhrleutenn in der Stadt, nach Innhalt dieser Ordenung vnnd vergleichung Inn die Bodenn zu fuhrenn verlassenn werdenn, Zum anndernn, soll mann hinfuro kein blinde los mehr machenn, sonndernn der los souiel machenn, als der
Erstens, betreffend die Gehölze hier diesseits der Stadt, die dem Rat im Vertrag und in der Verpachtung zu hegen zugelassen sind: Diese sollen, wie es Vertrag und Verpachtung mit sich bringen, so lange in der Hege gehalten werden, bis sie zum Hauen von Scheitholz tauglich sind. Und wenn sie dazu tauglich sind, sollen sie zu Scheitholz gehauen und in der Stadt und in die Siedehäuser verkauft werden, alles gemäß Vertrag und Verpachtung.
Auch sollen diese Gehölze, besonders der Stein, durch Verordnete von Bürgermeister und Rat und durch die von unserem gnädigen Fürsten und Herrn zugeordneten Beamten unverzüglich besichtigt werden. Und wenn sich findet, dass unter dem alten Holz Reisholz aufgeschlagen ist, das man ohne Schaden und zur Förderung des aufwachsenden Scheitholzes unterhauen und zu Wellenholz machen könnte, so soll dieses Reisholz ausgehauen, zu Wellen gemacht und den Fuhrleuten in der Stadt gemäß dieser Ordnung und Vereinbarung überlassen werden, um es in die Siedehäuser zu führen.
Zum anderen soll man fortan keine blinden Lose mehr machen, sondern so viele Lose, wie es