Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 854
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 854 · Bl. 424v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 854
Bl. 424vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Darauff gebietenn vnnd wollenn wir, das ein Jeder vnnser obbenanten diener, souiel Jnen hierin betrifft, dem also fur vnnd fur gestracks vnweigerlich[?]1 nachkomme, vnnd gelobe, darauß nit schreite, noch einich Punct ohnn vnnserm vorwissenn vnnd bewilligung verendere, alß lieb einem Jedenn vnnser gnade vnd schwere vngnade zuuermeidenn seij, Vnnd da wir hiewieder, oder auch die Ordenungk zum Bodenn, einichenn beuelche, ob der schonn durch vnns selbst vnderschriebenn were, außgingenn liessenn, So sollenn doch die Saltzgreuenn vnns des zuuor Jren bericht thun, vnnd der ordenung erJnnernn, ehr sie dem Volnziehung thun. Wollenn auch die vbertretter darumb vngestrafft nicht lassenn, darnach wisse sich ein Jeder zurichtenn, Vnd vrkundt das diese obgeschriebenn vnnser ordenunge Satzunge vnnd gebotte vnnd ein Jeglich stucke in sonderheit von einem Jeglichenn Beamptenn, so viel die einenn Jedenn betreffenn, stette, veste vnd vnuerbruchlichenn sollenn gehaltenn werdenn, So
Das Vierte Buch. — Darauf gebieten wir und wollen, dass ein jeder unserer obengenannten Diener, soweit es ihn hierin betrifft, dem fort und fort unverzüglich und unweigerlich nachkomme und es gelobe, davon nicht abweiche und keinen Punkt ohne unser Vorwissen und unsere Bewilligung ändere — so lieb einem jeden unsere Gnade ist und so sehr er unsere schwere Ungnade zu vermeiden wünscht.
Und wenn wir hiergegen oder auch gegen die Ordnung zu den Siedehäusern irgendeinen Befehl ausgehen ließen, selbst wenn er von uns eigenhändig unterschrieben wäre, so sollen die Salzgrafen uns zuvor darüber Bericht erstatten und uns an die Ordnung erinnern, ehe sie ihn vollziehen. Wir wollen auch die Übertreter dafür nicht ungestraft lassen; danach wisse sich ein jeder zu richten.
Und zur Urkunde, dass diese unsere obengeschriebene Ordnung, Satzung und Gebote und ein jedes Stück im Einzelnen von einem jeden Beamten, soweit es ihn betrifft, stet, fest und unverbrüchlich gehalten werden sollen, so
Unsichere Lesungen
- vnweigerlich[?] — Buchstabenfolge unklar (Z. 4)