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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 803

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 803 · Bl. 399r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 803

Bl. 399rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. Er soll auch die nebenn rechnung des Pfanneysenns vom fassenn, Cornnenn, stro, vnnd annders, auch die Molnnrechnunge in verwarung habenn, vnnd behaltenn, wie er solche Itzo hat, vnnd Rechnung dauonn thun, Bis das wir vnns der Molnnrechnung halbenn, wer die furter thun vnnd versehenn soll, resoluiren So soll auch das Jegennregister, darin alles verkaufft, Scheidt vnnd flösholtz, wie das Itzo im brauch ist, verzeichnet stet halttenn, darin wochenntlich das verkaufft wirdt, geschriebenn, vnnd vnnderschriebenn werde, auch beij abzehlung der zeichenn vnnd kerbe sein, Wie solchs Itzo verordennt ist, darauf vnnser Holtzvogt vnns solchs ohnne verdacht zuuerrechnenn hatt, Vom Holtzvogt Ambte zum Bodenn Darzu ist dieser zeit Christoffer Trombergk bestelt, vnnd verordennt, hat solches vom 41. Jar bis daher verwaltet, soll auch in derselbenn ordenung bleibenn, Nemblich nebenn dem Renndtmeister zum Bodenn, alle sachen des Saltzwercks in beuehl zuhabenn, auch alle gebeuwe, die Wasser oder Roße1[?] kunnst, versehenn, vnnd verlegenn,

Das Vierte Buch. — Er soll auch die Nebenrechnung über Pfanneisen, Fässer, Korn, Stroh und anderes sowie die Mühlenrechnung in Verwahrung haben und behalten, wie er sie jetzt hat, und darüber Rechnung legen — bis wir entscheiden, wer die Mühlenrechnung künftig führen und versehen soll.

Auch soll das Gegenregister, in dem alles verkaufte Scheit- und Flößholz verzeichnet wird, wie es jetzt im Gebrauch ist, ständig geführt werden; darin soll wöchentlich eingetragen und unterschrieben werden, was verkauft wird. Auch soll er beim Abzählen der Zeichen und Kerbhölzer dabei sein, wie es jetzt verordnet ist; danach hat unser Holzvogt es uns ohne Verdacht abzurechnen.

Vom Holzvogtamt zu den Siedehäusern. Dazu ist derzeit Christoph Tromberg bestellt und verordnet; er hat es vom Jahr 41 bis hierher verwaltet und soll auch in derselben Ordnung bleiben, nämlich neben dem Rentmeister zu den Siedehäusern alle Sachen des Salzwerks in Befehl zu haben, auch alle Gebäude und die Wasser- oder Rosskunst zu versehen und auszulegen

Unsichere Lesungen

  1. Roße — Roße oder Vese (Z. 22)

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