Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 802
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 802 · Bl. 398v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 802
Bl. 398vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. was dem annhenngt, versehenn helffenn, Auch alles was sonnst zum Saltzwergk gehört vnnd geprauchtt werdenn mus, Innsonnderheit den Saltzbronn in vleißigem vffsehenn, nebenn dem Bornmeister habenn, vonn den vffgehabenenn Winnungenn, der Pfenner verordenntenn Saltzgreuenn, Laut der Itzigenn stehennder Location zu rechter zeit, Ire erschienenn Pension, vf geburlich Quitantz, vermittelst seinenn Eidenn vnnd pflichtenn, gutlich vergnügenn vnnd bezahlenn, vnnd mit der Muntz kein wechßell noch partierung treibenn, auch keinem Pfennige ohnne vorwissenn der Saltzgreuenn dauonn verleyhenn, noch mit vnnserm gelde hanndelnn, in ganntz keinem wege, vnnd was er Jederzeit geldts vbrigk hatt, dasselbe nach beuelche vnnser Saltzgreuenn, Wann das saltz nit abgehet, ann Saltzlegenn, Daßelbe nach Irem bescheide, vf die verordenntenn Saltzkastenn, Inn faße vnnd Cammern vfmeßenn vnnd zu packenn, damit desto mehr gesottenn vnnd kein Saltz manngelnn dorffe, wie dann vonn ordenung des vfgemessenn saltz hernach weitter gemelt wirdt,
Das Vierte Buch. — was dazugehört, versehen helfen, ebenso alles, was sonst zum Salzwerk gehört und gebraucht werden muss — insbesondere soll er den Salzbrunnen neben dem Brunnenmeister unter fleißiges Aufsehen nehmen.
Aus den eingenommenen Gewinnen soll er den von der Pfännerschaft verordneten Salzgrafen laut der jetzt bestehenden Verpachtung ihren fälligen Pachtzins zur rechten Zeit gegen gebührende Quittung, bei seinen Eiden und Pflichten, gütlich erstatten und bezahlen.
Er soll mit der Münze keinen Wechsel und keinen Zwischenhandel treiben, auch keinen Pfennig davon ohne Vorwissen der Salzgrafen verleihen und mit unserem Geld auf gar keine Weise Geschäfte machen.
Und was er jeweils an Geld übrig hat, das soll er nach Befehl unserer Salzgrafen — wenn das Salz keinen Absatz findet — in Salzvorräte legen: es nach ihrem Bescheid in die verordneten Salzkästen, Fässer und Kammern aufmessen und packen lassen, damit desto mehr gesotten werde und kein Salz fehle, wie von der Ordnung des aufgemessenen Salzes hernach weiter berichtet wird.