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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 801

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 801 · Bl. 398r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 801

Bl. 398rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. wie dann bisher geschehenn ist, Renntmeister Ambt zum Bodenn Itziger vnnd ein Jeder kunfftiger vnnser Renndtmeister zum Bodenn, soll in diesem beuelche stehenn vnnd pleibenn, wie Itzo Johann Bartholmes der Elter ist, vnnd dieweil er vnns sein lebennlanng, alldieweil er vermueglich ist zudienenn, vnnd in den Bodenn zu wohnenn verpflicht, So soll er die ordnunge, da solch sein ampt Itzo Inn ist, vnnd Regirt wirdt, vleißig haltenn, alle vnnser Winnung des ganntzenn Saltzwercks vf vnnser verordenntenn Saltzwartenn Register, vnnd was wir sonnst da Jerlichs fallen habenn, Innehmenn, vnnd Jedes Jars verrechnen, Sonnder vnnser Saltzgreuenn beuelche nichts ausgebenn, noch hinder Ihnenn etwas hanndelnn, vnnd ein Jede wochennrechnung vnnderschreibenn lassenn, vnnd ohnn der Saltzgreuenn vorwissenn, vber nacht, nit aus dem Bodenn sein, noch ann anndere orter wanndernn oder Reisenn, das gantze Saltzwerck vnnd alle vnnser gebeuwe, auch vnnser hohe Obrigkeit, Gerichte, recht, gebot, vnnd verbott, vnnd alles

Das Vierte Buch. — wie es bisher geschehen ist.

Rentmeisteramt zu den Siedehäusern. Der jetzige und ein jeder künftiger Rentmeister zu den Siedehäusern soll in demselben Befehl stehen und bleiben, wie es jetzt Johann Bartholomäus der Ältere ist. Und weil er sich verpflichtet hat, uns sein Leben lang zu dienen, solange er dazu imstande ist, und in den Siedehäusern zu wohnen, so soll er die Ordnung, in der sein Amt jetzt steht und geführt wird, fleißig halten.

Er soll unseren gesamten Gewinn des ganzen Salzwerks nach dem Register unseres verordneten Salzwarts und was wir sonst dort jährlich an Einkünften haben, einnehmen und jedes Jahr abrechnen. Ohne Befehl unserer Salzgrafen soll er nichts ausgeben und hinter ihrem Rücken nichts verhandeln; jede Wochenrechnung soll er unterschreiben lassen. Ohne Vorwissen der Salzgrafen soll er nicht über Nacht aus den Siedehäusern sein und nicht an andere Orte wandern oder reisen.

Er soll das ganze Salzwerk und alle unsere Gebäude, auch unsere hohe Obrigkeit, Gerichte, Rechte, Gebote und Verbote und alles,

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