Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 800
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 800 · Bl. 397v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 800
Bl. 397vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. licher bitt, das wir seiner Lieb berurt holtz einzuwerffenn freundtlich gestattenn, vnnd ann denen orten, da vnns vnnd ermeltenn vnnserm liebenn bruder das geleit vnnd Zoll zustehet, Zoll vnnd geleits freij furvber kommenn, vnnd flössenn laßenn woltenn, Welchs wir seiner Lieb, nit zuweigernn gewust, Demnach ist vor vnns vnnd obgemeltenn vnnserm lieben brudernn vnnser begernn, wo seiner Lieb verordenen Holtz einwerffenn oder flossenn, vnnd euer Jedes vonn vnns beuohlenn geleit vnnd Zoll berurenn werden, Ir wollet sie dann damit, bis vf vnnser wiederruffenn, Zoll, geleit, vnnd annderer beschwerung freij furvber flossenn vnnd kommenn lassenn, Darann thut euer Jeder vnnser meinung, zu vrkundt mit vnnserm zuruck aufgetrucktenn Secret besiegelt, vnnd gebenn zu Zerbst Freitags Cathedra Petrij Anno Domini 1538. Deßelbigenn sollenn sich vnnser diener vnnd Beampten also gehaltenn, auch mit ernnst darauff sehenn, das derwegenn niemanndts kein schade geschehe, Darneben es auch mit denenn vom Adell so vf der Werra Interesse habenn, vnnd den Beamptenn mitt willenn halten,
Das Vierte Buch. — licher Bitte, dass wir Seiner Liebden gestatten wollten, dieses Holz einzuwerfen, und es an den Orten, wo uns und unserem genannten lieben Bruder Geleit und Zoll zustehen, zoll- und geleitsfrei vorüberkommen und flößen ließen. Das haben wir Seiner Liebden nicht verweigern können.
Demnach ist für uns und unseren obengenannten lieben Bruder unser Begehren: Wo die Verordneten Seiner Liebden Holz einwerfen oder flößen und dabei euer jedes von uns befohlene Geleit und Zoll berühren, so wollt ihr sie bis auf unseren Widerruf zoll- und geleitsfrei und ohne andere Beschwerung vorüberflößen und -kommen lassen. Damit tut ein jeder von euch unseren Willen.
Zur Urkunde, mit unserem rückwärts aufgedrückten Sekretsiegel besiegelt, gegeben zu Zerbst am Freitag Cathedra Petri im Jahr des Herrn 1538.
Danach sollen sich unsere Diener und Beamten richten und mit Ernst darauf sehen, dass dabei niemandem ein Schaden geschehe. Daneben sollen sie es auch mit denen vom Adel, die an der Werra Interessen haben, und mit den Beamten im Einvernehmen halten,