Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 795
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 795 · Bl. 395r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 795
Bl. 395rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Das Vierdte Buch. Es sollenn auch dieselbenn beide vnnser Saltzgreuenn, die scheide vnnd alles flösholtz am Solingswalde zu rechter zeit, als im fruelmg1, vnnd Walpurgis vnbfzueglich2 sonnderlich gefelt, vnnd darnach so baldt mueglich gehauwenn zuwerdenn, Beÿ vnnserm Vogt zu Friedewaldt mit ernnst annhaltenn, darnach wanns trockenn, zu gutem wege annfurenn, vnnd flossenn lassenn, Wie das damit bisher gehaltenn wordenn ist, vnnd darann nichts so muglich ist, verseumenn, Sonndern solchs mit gelde verlegenn lassenn, abe vnnd zu reitenn, vnnd mit vleis zusehenn, das solchs aller anngefurt, rechtt gemessenn, Inn vnnd wiederumb aus dem wasser gebracht, vnnd treuelich verwart werde, darzu Ihnenn Jtzige vnnd Jederzeit vnnser Vogt vnnd Beamptenn zu friedewaldt, Heringenn, vnnd Lanndeck treulich helffenn, auch ein Jede Holtzflös, wie vormahls beschehenn, bis gein Creutzburgk flossenn vnnd bringen, Darzu vnnser ampt Heringenn, Bercka, vnnd Wildeck, mit gebrauchenn, dargegenn sie die Saltzgreuenn, Ihnen das Jenige, wie bisher, wann sie vonn vnnsern wegen scheidtholtz gehauwenn vnnd geflöst, gegebenn habenn, auch hinfurter enndtrichtenn lassenn, vnd sollenn
Das Vierte Buch. — Es sollen auch diese beiden unsere Salzgrafen bei unserem Vogt zu Friedewald mit Ernst darauf halten, dass das Scheit- und alles Flößholz am Seulingswald zur rechten Zeit — nämlich im Frühjahr und um Walpurgis — unverzüglich gefällt und danach so bald wie möglich gehauen wird; und danach, wenn es trocken ist, bei gutem Weg angefahren und geflößt wird, wie es damit bisher gehalten worden ist.
Und sie sollen daran nichts versäumen, soweit es möglich ist, sondern es mit Geld auslegen lassen, ab und zu hinreiten und mit Fleiß darauf sehen, dass alles herangefahren, richtig gemessen, ins Wasser und wieder aus dem Wasser gebracht und treulich verwahrt wird. Dazu sollen ihnen unsere jetzigen und jeweiligen Vögte und Beamten zu Friedewald, Heringen und Landeck treulich helfen und auch jede Holzflöße, wie vormals geschehen, bis nach Creuzburg flößen und bringen; dazu sollen sie unsere Ämter Heringen, Berka und Wildeck mitgebrauchen. Dagegen sollen die Salzgrafen ihnen dasjenige, was sie bisher gegeben haben, wenn sie von unsertwegen Scheitholz gehauen und geflößt haben, auch fortan entrichten lassen. Und sie sollen
Unsichere Lesungen
- fruelmg — wohl frueling, Kürzung (Z. 4)
- vnbfzueglich — Lesung unsicher (Z. 4)