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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 794

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 794 · Bl. 394v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 794

Bl. 394vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. Item alle ledige fasse aus demselbigenn schanncke, vnd auch aus dem Schloße vnnser hoffhaltung, oder sonnst was der gekaufft, oder vf der Weser gemacht werden, gein Sodenn zuschickenn, vnnd was sonnst die notturfft des Saltzwercks Jederzeit bey vns auszurichtenn, vnnd zuuerschaffenn erfordert, Jedes mahls annzutragenn, vnnd vonn vns darauff bescheidt zuerlanngenn, vnnd solle derselbe so offt vnnd dicke vonn nötenn, vnd auch sonnst ohnne das, die wochennrechnunge vnd anndere sachenn annzuhörenn, vnnd zu vnderschreibenn, Personnlich zun Sodenn sein, Damit die beide sich vnterredenn, vnnd einer dem anndernn nach notturfft helffenn, vnnd vnderrichtenn könne, Auch alle vnser Bodenn vnnd Geuwe1 zun Sodenn in gutem bau vnnd besserung haltenn, vnnd dero keins verwüstenn lassen, Ire beide sollenn auch alle Rechnunge vom verschicktenn Saltze vnnd schlies vonn Jedem orte Innbringenn, vnnd mit vfsehenn, das treulich vnnd vfrichtigk, mit vmbganngenn vnnd gehanndelt werde, Der wegenn wir auch den beidenn Ire Jedem sein bestallung machenn vnnd ordenenn wollenn,

Das Vierte Buch. — Ferner soll er alle leeren Fässer aus diesem Ausschank und auch aus dem Schloss unserer Hofhaltung oder was sonst gekauft oder an der Weser gemacht wird, nach den Sooden schicken.

Und was sonst die Notdurft des Salzwerks jeweils bei uns auszurichten und zu beschaffen erfordert, das soll er jedes Mal vortragen und darauf von uns Bescheid erlangen. Und derselbe soll, so oft es nötig ist und auch sonst, persönlich zu den Sooden sein, um die Wochenrechnungen und andere Sachen anzuhören und zu unterschreiben, damit die beiden sich besprechen und einer dem anderen nach Bedarf helfen und ihn unterrichten kann.

Auch sollen sie alle unsere Siedehäuser und Gebäude zu den Sooden in gutem Bau und Stand halten und keines davon verwüsten lassen. Beide sollen auch alle Rechnungen über das versandte Salz und den Versand von jedem Ort einbringen und darauf sehen, dass treulich und aufrichtig damit umgegangen und gehandelt werde. Deswegen wollen wir auch für beide, für jeden von ihnen, seine Bestallung machen und verordnen.

Unsichere Lesungen

  1. Geuwe — Lesung unsicher (Z. 15)

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