Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 793
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 793 · Bl. 394r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 793
Bl. 394rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Das Vierdte Buch. vnnsers Saltzwercks wie obenngemelt, durch zwo Personn, als Saltzgrevenn, so die annder vnnser diener, das ganntze Saltzwerck, bestallung des holtzes, Saltzhanndelung vnnd Schlit, vnnd sonnst aller annder darzu gehöriger bereitschafft, vnnd was vonn nötenn ist, Regirenn, vnnd versehenn sollenn, So wollenn wir den anndernn Saltzgrevenn auch ordenenn, vnnd den zu Cassell zuwohnenn bestellenn, der soll den Saltzschlit ann Rhein, In vnnser Ober Graffschafft die Schiffart zwischenn Cassell vnnd Allenndorff, vnnd dem Saltzschlit die Weser hinab gein Huxer, Mindenn vnnd Bremenn, so weit es die notturfft erfordert, versehenn lassenn, auch vnnser vestenung vnnd Hofflager vf vnser bevelche, mit notturfftigem Saltze versehenn, Item vnnserm Weinschannck im Rathause1[?] zu Cassell nebenn vnnserm Beamptenn des orts in bevelch mit zuhabenn, demselbenn vom gelöstenn Saltzgelde, In vnnser Ober Graveschafft, mit Innkauffung der Weine, zum ausschannck verlegenn, vnnd dieselbige verlegung wiederumb vonn wegenn desselbenn Saltzschlits vnns alhie bezahlenn zulassenn, damit mann nitt sonndern kosten machen dörffe, dasselbe geldt hinein zufuren
Das Vierte Buch. — unseres Salzwerks wie oben gesagt durch zwei Personen als Salzgrafen — von denen der andere unser Diener ist — geführt werden soll, die das ganze Salzwerk, die Beschaffung des Holzes, den Salzhandel und den Salzversand und sonst alle andere dazugehörige Ausrüstung und was nötig ist, regieren und versehen sollen,
so wollen wir den anderen Salzgrafen ebenfalls verordnen und ihn zu Kassel wohnen lassen. Der soll den Salzversand an den Rhein, in unserer Obergrafschaft die Schifffahrt zwischen Kassel und Allendorf und den Salzversand die Weser hinab nach Höxter, Minden und Bremen versehen lassen, soweit es die Notdurft erfordert; auch soll er unsere Festungen und unser Hoflager auf unseren Befehl mit dem nötigen Salz versehen.
Ferner soll er unseren Weinschank im Rathaus zu Kassel neben unserem dortigen Beamten mit in Befehl haben, diesen vom gelösten Salzgeld in unserer Obergrafschaft mit dem Einkauf der Weine zum Ausschank auslegen und diese Auslage wiederum vom Erlös desselben Salzversands hier bezahlen lassen, damit man nicht eigene Kosten machen muss, das Geld hineinzuführen.
Unsichere Lesungen
- Rathause — u-Haken über Vokal (Z. 16)