Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 792
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 792 · Bl. 393v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 792
Bl. 393vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Das Vierdte Buch. geholtze am nehistenn gesessenn vnnd wonnhafftig sein sollenn, Solches vnns vnnser bestellung vleissigk zubeforstenn, vnnd sich der Saltzgrevenn befelche, darin dem Saltzwerck zum bestenn zugehaltenn, denn wollenn wir Ire bestellung vnnd befelche, wes sie sich gehalten sollenn, selbst auch verordenenn, vnnd vf das der Saltzgrefe vnnd Schultheis das alles dester vleissiger versehenn vnnd ausrichtenn muge, So hat er seinenn Schultheissenn knecht darzu mit zugebrauchenn, der soll die besoldung habenn, wie Itzo demselbenn verordnet vnd gegebenn wirdt, Darnebenn habenn wir auch denn Wolffsbergk vber Roßbach mit allem seinem begriffenn, allein zum Saltzwercke, vnnd sonnst nirgennts annders hin zugebrauchenn verordennt, vnnd derhalbenn Itzigenn vnsernn Holtzfurster daselbst zu Roßpach hievor sonnderlichenn ernnstenn bevelche gethann, Wollenn auch mit der zeit ernnstlich darauff achtung habenn, vnnd sehenn lassenn, das wir dann vnnsernn Saltzgrevenn auch also zuthun hiemit bevehlenn, Dieweil dann solch Regirung vnnd ampts verwaltung
Das Vierte Buch. — Gehölzen am nächsten sitzen und wohnhaft sein sollen, um sie nach unserer Bestallung fleißig zu beforsten und sich an die Befehle der Salzgrafen zu halten, dem Salzwerk zum Besten. Ihre Bestallung und die Befehle, wonach sie sich zu richten haben, wollen wir selbst verordnen.
Und damit der Salzgraf und Schultheiß das alles desto fleißiger versehen und ausrichten könne, hat er seinen Schultheißenknecht mit dazu zu gebrauchen; der soll die Besoldung haben, wie sie ihm jetzt verordnet und gegeben wird.
Daneben haben wir auch den Wolfsberg über Rossbach mit allem seinem Umfang allein zum Gebrauch für das Salzwerk und sonst nirgendwohin bestimmt und deswegen unserem jetzigen Holzförster daselbst zu Rossbach zuvor besonderen ernsten Befehl erteilt. Wir wollen auch mit der Zeit ernstlich darauf achten und sehen lassen; und das befehlen wir hiermit unseren Salzgrafen ebenso zu tun.
Weil nun diese Regierung und Amtsverwaltung