Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 791

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 791 · Bl. 393r · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 791

Bl. 393rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch Herrnn Secret, auch wissenntlich thun henckenn, welcher sieglung Wir Heinrich Waltter, vnnd Caspar vom Hundelshausenn vnns hierann mitgebraucht, Gebenn zu Allenndorff ann der Werra, am Monntage nach dem Sonntage Jubilate, vnnd Christi vnnsers herrnn geburt Funffzehennhundert dreissigk vnd achtt. Philips L zu Hessenn sst Rudolff Schennck zu Schweinsburgk Landtvogt sst. Desgleichenn alle vnnser geholtze im ampt Ludtwigstein, keins ausgescheidenn, so wir alle zum Saltzwercke furbehalttenn, vnnd dargegenn Jars etlich saltz vffm Ludwigstein, aus den Sodenn gebenn lassenn, wohl beforstet, vnnd treuwlich sonnder alles scheuwenn einiger Personn, zum Saltzwerck gehegt werde, wie vnnd welcher gestalt auch wir die Ludwigsteinisch geholtze, den dienst zum Holtzflössenn vnnd auswerffenn, vnnd sonnst annders furbehaltenn habenn, bringt die verschreybung daruber gegebenn klerlich mit, So wollenn wir etlich diener zum Holtzfurster ordenenn, die vmb solche

Das Vierte Buch — Herrn wissentlich an diesen Brief hängen lassen; welcher Siegelung wir, Heinrich, Walter und Kaspar von Hundelshausen, uns hierbei mitbedient haben.

Gegeben zu Allendorf an der Werra am Montag nach dem Sonntag Jubilate, nach Christi unseres Herrn Geburt fünfzehnhundertachtunddreißig. Philipp, Landgraf zu Hessen, eigenhändig. Rudolf Schenck zu Schweinsberg, Landvogt, eigenhändig.

Desgleichen sollen alle unsere Gehölze im Amt Ludwigstein, keines ausgenommen, die wir alle für das Salzwerk vorbehalten haben — wogegen wir jährlich etliches Salz aus den Sooden auf den Ludwigstein geben lassen —, gut beforstet und treulich, ohne alle Rücksicht auf irgendeine Person, für das Salzwerk gehegt werden. Wie und in welcher Weise wir uns auch an den Ludwigsteiner Gehölzen den Dienst zum Holzflößen und Auswerfen und sonst anderes vorbehalten haben, das bringt die darüber gegebene Verschreibung klar mit sich.

So wollen wir etliche Diener zu Holzförstern bestellen, die diesen

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.