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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 778

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 778 · Bl. 386v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 778

Bl. 386vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

oder dieselbenn der Stadt schüldenn, die schüldener eins theils vf sich nehmenn lassenn, Dartzu soll er all vnnser eigenn, desgleichenn vnnser Stadt allenndorff vnnd auch gemeiner Pfenner geholtze vmb allenndorff vnnd die Sodenn gelegenn, in ernnstenn vleißigenn vfsehenn habenn, das die für vnnd fur recht vnnd wohl gehegt, kein new Roder gemacht, noch mit dem viehe vom Nachtbaurnn vnd anndernn vbertriebenn, auch nichts darin ohn sein vorwissenn, verwüst werde, Inmassenn wir vnns derhalbenn mit vnnsernn liebenn Getreuenn, Burgermeister vnnd Rath daselbst zu allenndorff, vnnd sie sich wiederumb mit vnns vom neuenn verglichenn, vnnd darüber sonnder verschreibung vfgericht sein, vnnd sollenn vffs furderlichst, vf anntzeige der Eltestenn, alle annwandung, wo die Marcksteine verruckt, vnnd verkommenn, Zwischenn den anstossenndenn Bergenn vnd gehöltzenn, wiederumb gesetzt, vnnd vermolnsteindt1[?] werdenn, auch ann denn Bergenn vnnd geholtz ann vnnd vmb die Sodenn, so zuweit darin ge=

oder die Schuldner sollen einen Teil dieser Stadtschulden auf sich nehmen.

Dazu soll er alle unsere eigenen Gehölze, desgleichen die unserer Stadt Allendorf und auch die der gemeinen Pfännerschaft um Allendorf und die Sooden herum, unter ernstem, fleißigem Aufsehen halten: dass sie fort und fort recht und gut gehegt werden, dass keine neue Rodung gemacht wird, dass sie nicht von Nachbarn und anderen mit Vieh übertrieben werden und dass nichts darin ohne sein Vorwissen verwüstet wird — so wie wir uns deswegen mit unseren lieben Getreuen, Bürgermeister und Rat zu Allendorf, und diese sich wiederum mit uns von neuem verglichen haben und darüber eine eigene Verschreibung aufgerichtet ist.

Und es sollen aufs Schnellste auf Anzeige der Ältesten alle Grenzverläufe, wo die Marksteine verrückt und verkommen sind, zwischen den angrenzenden Bergen und Gehölzen wieder gesetzt und mit Malsteinen bezeichnet werden. Auch soll an den Bergen und Gehölzen an und um die Sooden, wo zu weit hineinge-

Unsichere Lesungen

  1. vermolnsteindt — wohl vermalsteint, unsicher (Z. 19)

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