Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 777

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 777 · Bl. 386r · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 777

Bl. 386rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte buch

1

resoluiren wollenn |: soll Saltzgreue vnnd Schultheis in vnnser Stadt Allenndorff sein :| wie solchs vnnser sohnn Lanndtgraff Wilhelm, vnnsers abwesenns, vnnd auch vnnser Stadthalter Rudolph Schennck, vnnd zuuor Canntzlar Feige selige, für nützlich vnnd gut anngesehenn, alle vnnser hocheit, Obrigkeit, Gericht, Rechte, gebott vnnd verbot, bis ann vnns vfs aller vleißigsts hanndthabenn, vnnd vertheidingenn, daselbst in vnnserm Renndthoffe wohnenn, die beide ampte, vnnd alle Stadtsachenn, nebenn vnnd mitt einannder treuwlich vnnd vleißigk verwaltenn, vnser Innkommen vnnd Jerliche nutzung Jedes Jars verrechenn, vnnd daruonn bezahlung vnnd bescheidt gebenn, vnnd auch mit ernnst darauff sehenn, das der gemein nutz der Stadt gefürdert, vnnd sie einsmahls aus den grossenn schuldenn vnnd beschwerungenn kommenn, vnnd darin kein Personn, sie sey wer sie wolle, annsehenn, sonndernn was ein Jeder der Stadt, in Weinschanck oder sonnst schüldigk ist zu stundt an sonnder einich weigerung bezahlenn, vnnd damit der Stadt schuldenn, als viel müglich zuuergnügen,

entscheiden wollen, Salzgraf und Schultheiß in unserer Stadt Allendorf sein — wie es unser Sohn Landgraf Wilhelm während unserer Abwesenheit und auch unser Statthalter Rudolf Schenck und zuvor der selige Kanzler Feige für nützlich und gut angesehen haben.

Er soll alle unsere Hoheit, Obrigkeit, Gerichte, Rechte, Gebote und Verbote bis auf uns aufs Fleißigste handhaben und verteidigen, dort in unserem Renthof wohnen, die beiden Ämter und alle Stadtsachen neben- und miteinander treulich und fleißig verwalten, unser Einkommen und die jährliche Nutzung jedes Jahr abrechnen und darüber Zahlung und Bescheid geben.

Auch soll er mit Ernst darauf sehen, dass der gemeine Nutzen der Stadt gefördert werde und dass sie endlich aus den großen Schulden und Beschwerungen herauskomme. Dabei soll er keine Person ansehen, wer sie auch sei, sondern was ein jeder der Stadt an Weinschank oder sonst schuldig ist, soll er sogleich ohne jede Weigerung bezahlen lassen, um damit die Schulden der Stadt so weit wie möglich zu tilgen —

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.