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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 768

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 768 · Bl. 381v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 768

Bl. 381vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Ordenung der Regirung des gantzen Saltzwercks zun Sodenn fur Allenndorff ann der Werra, wie solchs des Jtzigenn anngehenndenn Tausenndt funffhundert funffzigk drittenn Jars mit satzungenn Rechtenn, gebotten, vnnd verbottenn, gewonheitenn, freyheitenn, vnnd herkommenn, auch amptenn vnnd dienernn, bestelt vnd versehenn ist, zur Lichtenaw eigenntlich zuuerzeichen beuohlenn, den zwölfftenn tagk Decembris Anno 52. Wir Philips Vonn Gottes gnadenn Lanndtgraff zu Hessenn, Graue zu Catzenelnbogenn, Dietz, Ziegennhain vnnd Nidda ꝛc Bekennenn vnnd thun kundt offenntlich mit diesem brieffe, fur vnns vnser Erbenn, nachkommenn furstenn zu Hessenn, vnnd fugenn aller menniglich hiemit zuwissenn, Nachdem Got der almechtig vnns vnserm Furstenthumb, Graueschafftenn vnnd gebietenn, auch vielenn anndernn annstossendenn vmbliegendenn, Lenndernn zum besten, einenn gutenn löblichenn Saltzbronn, in vnserm flecken zun Sodenn fur vnser Stadt Allenndorff ann der Werra, gnediglich gegebenn vnnd verleihenn, darann zum theile die Gebaurschafft genanndt die Pfenner mit

Ordnung der Regierung des ganzen Salzwerks zu den Sooden vor Allendorf an der Werra, wie sie im jetzt beginnenden Jahr 1553 mit Satzungen, Rechten, Geboten und Verboten, Gewohnheiten, Freiheiten und Herkommen, auch mit Ämtern und Dienern bestellt und versehen ist — zu Lichtenau am zwölften Tag des Dezember im Jahr 52 aufzuzeichnen befohlen.

Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda usw., bekennen und tun öffentlich kund mit diesem Brief für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen und geben jedermann hiermit zu wissen:

Nachdem Gott der Allmächtige uns, unserem Fürstentum, unseren Grafschaften und Gebieten und auch vielen anderen angrenzenden und umliegenden Ländern zum Besten einen guten, löblichen Salzbrunnen in unserem Flecken zu den Sooden vor unserer Stadt Allendorf an der Werra gnädig gegeben und verliehen hat — woran zum Teil die Gebauerschaft, die sogenannten Pfänner, mit

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