Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 765
Die Ordnung von 1541 · S. 765 · Bl. 380r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Ordnung von 1541
S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 765
Bl. 380rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
bey busse vonn Jeder Personn, souiel der daruber, zehenn als zugebenn, vnnd nit lennger dann bis vf acht vhr Jegenn abenndt zusitzenn, auch bey sonnderer straff nach Furstlicher verordenung, vnnd der Saltzgreuenn beuelche, Publicate Sodenn 12 Augusti Anno 54. Dieweil es alhie vffm1 Saltzwerck zun Sodenn am Holtz manngelnn will, vnnd die furleuthe in der Stadt, vber lanndt vnderstehenn Saltz zuuerkeuffenn, vnnd kein holtz zufurenn, So gebietenn vnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn Saltzgreuenn, das hinfurter kein Sodermeister, einichenn fuhrmann in der Stadt, Saltz zuuerfurenn ladenn soll, Es were dann ein achteill oder zwey zu seiner eigenn haushaltung. Was auch die Eseltreiber zwischenn hie vnnd Weyhnachten, ann Saltz ladenn, das sollenn sie aller mit holtz bezalen, vnnd das den zolner eigenntlich verzeichnenn lassenn / Sonnst soll Ihnenn vor geldt oder frucht, kein Saltz geladenn werdenn. Es soll hinfurter ohnn vorwissenn der Saltzgreuenn kein
bei Buße von jeder Person, die darüber hinausgeht, in Höhe von zehn — und es soll nicht länger als bis acht Uhr abends gesessen werden, ebenfalls bei besonderer Strafe nach fürstlicher Verordnung und Befehl der Salzgrafen. Veröffentlicht Sooden, 12. August im Jahr 54.
Weil es hier auf dem Salzwerk zu den Sooden an Holz mangeln will und die Fuhrleute in der Stadt es unternehmen, Salz über Land zu verkaufen und kein Holz zu führen, so gebieten die Salzgrafen unseres gnädigen Fürsten und Herrn, dass fortan kein Sodemeister einem Fuhrmann in der Stadt Salz zum Verführen laden soll — es sei denn ein oder zwei Achtel für seinen eigenen Haushalt.
Was auch die Eseltreiber zwischen jetzt und Weihnachten an Salz laden, das sollen sie alles mit Holz bezahlen und es vom Zöllner genau verzeichnen lassen. Sonst soll ihnen für Geld oder Frucht kein Salz geladen werden.
Es soll fortan ohne Vorwissen der Salzgrafen kein
Unsichere Lesungen
- vffm — Kürzung vff m (Z. 7)