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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 700

Die Verpachtung, 1540 · S. 700 · Bl. 347v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Verpachtung, 1540

S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 700

Bl. 347vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das Dritte Buch. vnnd Saltzwergk in vnnser Regirunge, vnnd ein Regiment, vnnd wies die nutzungenn tragenn wirdet, nehmenn, vnnd dieselbigenn also nach vnnserm willenn vnnd gefallenn zu vnnserm vnnd vnnsers Furstennthumbs bestenn vnuerhindert anngezeigte zeit gebrauch1[?] sollenn vnnd mögenn, ―― doch soll vnns vnnd gemeinenn Pfennernn zu beidenn theilnn freÿ stehenn, ob bestimpter zeit ―― 15 Jarenn, welch theil dieser Location beschwert ist, oder darein zubleibenn, nicht gelibt oder gefellig, dieselbige dann dem anndern theil vfzusagenn, ―― doch das die vffsage ein Jar lanng zuuor, vnnd zu ausganng desselbigenn Jars, als dann die vberliefferung oder Innahm geschehenn, Wurdenn aber wir Lanndtgraff Philips oder vnnser Erbenn, mitler zeit, oder hernach befindenn, das vns die Location beschwerlich sein, vnnd nit dienen wolte, So sollenn vnnd wollenn wir macht vnnd fugk habenn, das wir auch hierin ausdrucklich furbehalten, dieselbige Location in ausganng des nehist kunfftigk funfftenn Jars gedachtenn Pfennernn vffzusagenn, vnnd darnach zu ausganng des sechstenn Jars die vber

Das Dritte Buch. — und ihr Salzwerk in unsere Regierung und eine einheitliche Verwaltung nehmen, wie es die Nutzungen ergeben, und sie also nach unserem Willen und Gefallen zu unserem und unseres Fürstentums Besten die angezeigte Zeit unbehindert gebrauchen sollen und dürfen.

Doch soll es uns und der gemeinen Pfännerschaft beiderseits freistehen, nach Ablauf der bestimmten fünfzehn Jahre — welchem Teil diese Verpachtung beschwerlich ist oder wer nicht darin bleiben will — sie dem anderen Teil aufzukündigen; doch so, dass die Kündigung ein Jahr zuvor erfolgt und die Übergabe oder Übernahme am Ende desselben Jahres geschieht.

Würden aber wir, Landgraf Philipp, oder unsere Erben inzwischen oder später befinden, dass uns die Verpachtung beschwerlich ist und nicht dienen will, so sollen und wollen wir Macht und Fug haben — was wir hierin ausdrücklich vorbehalten —, diese Verpachtung am Ende des nächstkünftigen fünften Jahres den genannten Pfännern aufzukündigen und danach am Ende des sechsten Jahres die Über-

Unsichere Lesungen

  1. gebrauch — Endung verschliffen (Z. 6)

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