Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 696
Der erste Vertrag, 1538 · S. 696 · Bl. 345v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 696
Bl. 345vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das dritte Buch guldenn so [übergeschrieben: sie] bishero gegebenn habenn, hinfuro gebenn wollenn vnnd sollenn, ―― welche zweÿ hundert gulden wir aus Christlichenn gutenn bedennckenn, zu Gottes ehre, vnnd den armenn zu vnnderhaltung verordenet habenn, ―――― So habenn wir aus eigner bewegung gemeltenn Pfennernn gnediglich zugelassen, vnnd gegönt, das sie noch ein Both, zu den ―― 42.
Das dritte Buch — Gulden, die sie bisher gegeben haben, auch künftig geben wollen und sollen — welche zweihundert Gulden wir aus christlichem, gutem Bedenken zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen bestimmt haben —,
Bothenn, so sie vor gehapt, bawenn mögenn, welch Bodt auch das recht habenn soll, das die gemelten 42 Bodenn habenn, vnnd soll ein Jeglicher pfenner darann theil habenn vnnd nehmenn, Innmassenn vnnd souiel wie er vonn seines Pfanntheils wegenn, zu den obgemeltenn ―― 200 fl.
so haben wir aus eigenem Antrieb den genannten Pfännern gnädig zugelassen und gegönnt, dass sie zu den zweiundvierzig Siedehäusern, die sie zuvor hatten, noch ein weiteres bauen dürfen. Dieses Siedehaus soll dasselbe Recht haben wie die genannten zweiundvierzig, und jeder Pfänner soll daran Anteil haben und nehmen, und zwar in dem Maß, wie er von seines Pfannenanteils wegen zu den genannten zweihundert Gulden
gibt, ――――― Des zu vhrkundt habenn wir Lanndtgraff Philips diesem vertrage mit vnnser eigenn Hanndt vnnderschriebenn, vnd vnnser Innsiegell fur vnns vnnd alle vnnsere Erben vnnd nachkommenn furstenn zu Hessenn darann gehanngenn, ―― Vergebenn ist zu Allenndorff am Freitage nach dem Sonntage Jubilate Anno Domini Millesimo quingentesimo tricesimo octauo
beiträgt.
Zur Urkunde dessen haben wir, Landgraf Philipp, diesen Vertrag mit eigener Hand unterschrieben und unser Siegel für uns und alle unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, daran gehängt.
Gegeben zu Allendorf am Freitag nach dem Sonntag Jubilate im Jahr des Herrn 1538.