Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 694
Der erste Vertrag, 1538 · S. 694 · Bl. 344v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 694
Bl. 344vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das dritte Buch sollenn sie in nachkunfftigenn dreÿenn Monaten, was sich des gepurenn will, wieuiel vnnser pfannen, nach den Irenn im Furstennthumb zu Hessenn vnd vnnserm Lannde, ohnn Irenn schadenn vnnd nachteil gehenn vnnd verkaufft werdenn mugen, enndtlich darumb erkanndt werdenn, vnnd was also durch sie vnnd den mehrentheil erkanndt wurdet, das sollenn wir vnnd vnnser Erbenn Furstlich halttenn, vnnd volnstreckenn, Ob auch die zusetze beidertheil keins mehrenns machenn köntenn, so sollenn sie etliche Obmanne ernennenn, vnnd durchs los finden, welcher obmann bleibenn, vnnd welchenn spruch derselbigenn einen zufall thut, darbeÿ soll es bleibenn, Ohnne geuerde, ―― Wurde auch in solcher Irrung am siedenn etwas nachgelassenn oder verseumet, das sollenn vnnd mögenn sie darnach wiederumb Innhalt dieses vertrags, nachsiedenn vnnd erholenn, vnnd sollenn wir vnnd vnnser Erbenn solche rechtfertigung so wir deshalbenn anngesucht werdenn, in alweg zufordernn, vnd vnuerschafftenn, Innhalt dieses vertrags schuldigk sein, auch herwiederumb so das
Das dritte Buch — sollen sie in den folgenden drei Monaten endgültig darüber erkennen, was sich gebührt: wie viele unserer Pfannen neben den ihren im Fürstentum Hessen und in unserem Land ohne ihren Schaden und Nachteil gehen und verkauft werden dürfen. Und was so von ihnen und der Mehrheit erkannt wird, das sollen wir und unsere Erben fürstlich halten und vollstrecken.
Können auch die Zugesetzten beider Teile keine Mehrheit zustande bringen, so sollen sie etliche Obmänner benennen und durch das Los finden, wer Obmann bleibt; und welchem Spruch dieser sich anschließt, dabei soll es bleiben, ohne Hinterlist.
Würde auch bei einem solchen Streit am Sieden etwas nachgelassen oder versäumt, so sollen und dürfen sie es danach gemäß diesem Vertrag nachsieden und nachholen. Und wir und unsere Erben sollen verpflichtet sein, ein solches Verfahren, wenn wir deshalb angegangen werden, in jedem Fall zu fördern und nicht zu vereiteln, gemäß diesem Vertrag.
Umgekehrt gilt: Wenn das