Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 693
Der erste Vertrag, 1538 · S. 693 · Bl. 344r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 693
Bl. 344rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. mitler zeit nicht still stehenn woltenn, also das die Pfenner sagenn woltenn, das vnnsere neue gebaute Bodenn vnnd Pfannenn, oder etliche derselbenn die lennge ohn Irenn sonnderlichenn nachteil nit abstehenn köntten, beÿ Irenn ―― 42 Pfannenn, als denn sollenn vnnser vnnd vnnser Erbenn Stennde des Furstennthumbs, Nemblich zehenn vom Adell, vnnd zehenn vonn Stedtenn nachgenanndt, so wir oder vnnser Erbenn darzu gebenn, vff Ire erfordern schuldig sein sollenn, vnnd zehen vom Adell des Furstennthumbs vnnd zehenn vonn Stedten, so die Pfenner darzu gebenn sollenn, der keiner oder sein Erbenn oder kinder Pfannenntheil, oder in Bodenn gerechtigkeit habenn, in dem nechstenn Monat gein Eschwege oder Allenndorff bescheidenn werden, durch vnns oder vnnser Erbenn, Welche vierzigk personenn aller eide vnnd pflicht, damit sie vnns oder vnnsernn erbenn verwanndt sein, oder werdenn, ledigk gezehlt, vnnd mit newenn eidenn, darinnen recht zusprechenn, beladenn werdenn, vnd die gebrechenn fur denenn anngetragenn werdenn, vnnd wann sie dieselbigenn notturfftiglich gehört habenn,
Das dritte Buch. — währenddessen nicht stillstehen wollten, sodass die Pfänner sagen wollten, unsere neu gebauten Siedehäuser und Pfannen oder etliche davon könnten auf die Dauer neben ihren zweiundvierzig Pfannen nicht ohne besonderen Nachteil bestehen:
alsdann sollen die Stände unseres Fürstentums, nämlich zehn vom Adel und zehn aus den nachgenannten Städten, die wir oder unsere Erben dazu geben und die auf ihr Erfordern verpflichtet sein sollen, und ebenso zehn vom Adel des Fürstentums und zehn aus den Städten, die die Pfänner dazu geben sollen — von denen keiner und keines Erben oder Kinder Pfannenanteil oder Gerechtsame in den Siedehäusern haben —, im nächsten Monat durch uns oder unsere Erben nach Eschwege oder Allendorf beschieden werden.
Diese vierzig Personen sollen aller Eide und Pflichten, mit denen sie uns oder unseren Erben verbunden sind oder werden, ledig gesprochen und mit neuen Eiden beladen werden, darin Recht zu sprechen. Die Mängel sollen ihnen vorgetragen werden, und wenn sie diese hinreichend gehört haben,