Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 663

Der erste Vertrag, 1538 · S. 663 · Bl. 329r · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der erste Vertrag, 1538

S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 663

Bl. 329rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

tiglich, vor vnns vnser erbenn vnnd nachkommen furstenn des Lanndts zu Hessenn, Ihnenn vnnd Irenn Erbenn, fur vnnd fur ewiglich, in der bestenn form der rechtenn, wie das am bestenndigstenn, Krafft vnnd macht haben soll, die wir Ihnen vestiglich haltenn sollenn vnnd wollenn, vnnd Ihnenn dauonn nichts enndtziehenn lassenn, Sonderlich bestettigenn wir Ihnenn das alte recht, das sie die Baurschafft nennenn, das sie bishero ann den zwo vnnd vierzigk Pfannenn gehabt vnnd herbracht habenn, In aller massenn wie das herkommenn ist, ohne geuerde, vnnd nach dem wir Itzo algereidt etzliche newe Pfannenn, vber die gemeltenn zwo vnnd vierzigk Pfannenn setzenn lassenn, vnnd derenn noch etliche mehr, so viel vns der vor1 gut annsicht, zusetzenn bedacht seindt, So geredenn vnnd versprechenn wir, vor vnns vnser erbenn vnnd nachkommenn, Inenn vnnd allenn Irenn Erbenn, bey vnserm Furstlichenn warenn wortenn, gutenn glaubenn vnnd trewenn, im wort der warheit, das solchs den Pfennernn vnnd Irenn Erbenn, ann Irer Erbgerechtigkeit, wie sie die ann den zwo vnnd vierzigk Pfannenn herbracht, vnnd vor Ihr Erbe, besessenn habenn, vnd noch besitzenn,

kräftig, für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten des Landes zu Hessen, ihnen und ihren Erben für und für ewiglich, in der besten Rechtsform, wie es am beständigsten Kraft und Macht haben soll. Wir sollen und wollen es ihnen fest halten und ihnen davon nichts entziehen lassen.

Insbesondere bestätigen wir ihnen das alte Recht, das sie die Gebauerschaft nennen und das sie bisher an den zweiundvierzig Pfannen gehabt und hergebracht haben, in aller Weise wie es herkommen ist, ohne Hinterlist.

Und nachdem wir jetzt bereits etliche neue Pfannen über die genannten zweiundvierzig hinaus haben setzen lassen und noch etliche mehr zu setzen gedenken, so viele uns gut dünkt, so geloben und versprechen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen ihnen und allen ihren Erben bei unserem fürstlichen wahren Wort, gutem Glauben und Treuen, im Wort der Wahrheit: dass dies den Pfännern und ihren Erben an ihrer Erbgerechtigkeit, wie sie diese an den zweiundvierzig Pfannen hergebracht und als ihr Erbe besessen haben und noch besitzen,

Unsichere Lesungen

  1. der vor — wohl Schreibfehler für dero (Z. 13)

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.