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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 662

Der erste Vertrag, 1538 · S. 662 · Bl. 328v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der erste Vertrag, 1538

S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 662

Bl. 328vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

gemeltenn Pfenner erstlich darin bedennckenn gehabt, So seindt sie doch, do sie befundenn habenn, das wir ohnne Irenn schadenn, mit saltzsiedenn, vnnd Saltz verkeuffen mehr Pfannenn machenn lassenn woltenn, vnnd von rechtswegenn könntenn vnnd möchtenn, vonn solchem Ihrem bedennckenn vnderthenniglich abgestanndenn, vnd derowegenn vnns vnnd gemeinem nutz des Furstennthumbs zubefurderung vnderthenniglich verwilligett, das wir vnnd vnser erbenn, vnnd nachkommenn etzliche Bothenn, nach vnserm gefallenn vf die vberezigen1 Sohlenn bauwenn, Jedoch das die Sohle, solches ertragen möchte, Damit nun solches wie obgemelt, desto bequemer beschehenn muge, vnnd wir Ires schadenns in dem nicht begerenn, So habenn wir aus besonndernn gnadenn, die wir zu Ihnen tragenn, die alten Furstlichen Priuilegien, auf die gerechtigkeit der Pfenner sprechennde, so die vorfahrenn furstenn zu Hessenn, Inenn vnd Iren erbenn, gegebenn habenn, ausgescheidenn, so viel dieselbigenn In diesem vertrag verenndert vnnd erclert, aus rechtem wissenn vernewert, vnnd bestettigett, vnnd thun das Inn vnnd mit Krafft dis brieffs kreff

genannten Pfänner zunächst Bedenken hatten, sind sie doch, nachdem sie befunden hatten, dass wir ohne ihren Schaden mehr Pfannen einrichten lassen wollten und von Rechts wegen auch könnten, von diesem Bedenken untertänig abgestanden. Sie haben deshalb uns und dem gemeinen Nutzen des Fürstentums zur Förderung untertänig eingewilligt, dass wir und unsere Erben und Nachkommen etliche Siedehäuser nach unserem Gefallen auf die überschüssige Sole bauen dürfen — sofern die Sole das trägt.

Damit dies nun umso besser geschehen könne und wir dabei ihren Schaden nicht begehren, haben wir aus besonderen Gnaden, die wir ihnen gegenüber hegen, die alten fürstlichen Privilegien über die Gerechtsame der Pfänner, die die früheren Fürsten zu Hessen ihnen und ihren Erben gegeben haben, aus rechtem Wissen erneuert und bestätigt — ausgenommen, soweit sie in diesem Vertrag verändert und erklärt werden. Und wir tun das kraft dieses Briefes rechts-

Unsichere Lesungen

  1. vberezigen — wohl vbrigen (Z. 10)

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