Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 651
Der Weg zur Verpachtung · S. 651 · Bl. 323r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 651
Bl. 323rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitewo oder wann dieser Reuers vonn den Pfennernn versieglet wurde, Hieraus nun auch anntwort auf die dritte fragenn endtscheinent, Nemblichenn vnnd also, wo die Pfenner dem vertrage allennthalbenn gemes hanndtlenn, vnd den fur Irenn theil erfullenn,
…wo oder wann dieser Revers von den Pfännern besiegelt wurde. Hieraus ergibt sich nun auch die Antwort auf die dritte Frage, nämlich folgendermaßen: Wo die Pfänner dem Vertrag allenthalben gemäß handeln und ihn für ihren Teil erfüllen
vnnd adimpliren, vnnd sich doch Hochgedachter Furst zu erfüllunge des vertrags in diesem oder anndernn artickelnn wiedersetzig zumachenn, vnderstehenn, So mochttenn die Pfenner s.fgl. dieser beschwerung halbenn, vnnd zuhaltung des bewilligtenn versiegletenn vnnd vfgerichtenn vertrags verm1 Kays:
und vollziehen (adimplieren), und sich der hochgedachte Fürst dennoch untersteht, sich der Erfüllung des Vertrags in diesem oder anderen Artikeln zu widersetzen, so könnten die Pfänner Seine Fürstlichen Gnaden dieser Beschwerung halber und zur Einhaltung des bewilligten, besiegelten und aufgerichteten Vertrags vor dem Kaiserlichen
Cammergericht, rechtiglichenn berlagenn2, vnnd gehöret, dieser fall nach seiner gelegennheit, als zwischent Hochgedachtem Furstenn, vnnd sfgl. vnderthanenn Burgernn vnnd anndernn ausserhalb Lanndts gesessenn, nicht vor sfgl Rethe, Lauts des Reichs Ordenung zurechtfertigenn Die klage soll fur den niedergesatztenn scheidtsfreundenn dermassenn wie aus beyliegennder Copey mit A. bezeichnet, zubefindenn, vorgebracht werdenn, daraus dann anntwort auf die viertenfrage erscheinet, Auff die funffte frage wirdt dieser bericht kurtzlichen gegebenn, Weil vermöge der recht Auscultirte Copien nicht beweisenn, es abcopiere dann der Notarius das Instrument so es selber gemacht, So ist den Pfennernn in allweg zurathenn, das sie Ire Priuilegien Contract vnnd ordtnungenn, bey einer ehrlichenn Namhafftenn Stadt Vidimiren lassenn, also vnnd derogestalt, das die Pfenner durch Ire geschicktenn dem Rathe derselbigenn Stadt Ire Priuilegien vberanntworten lassenn, Mitt vleissiger bitt desselbigenn gleichenn zuuerlesenn, zubewegenn, vnnd sampt dem siegell darann zubesichtigenn, vnnd Ihnenn vnder Irer Stadt Siegell kundtschafft zugebenn, das sie solche Ire Priuilegien Contract vnnd ordnungenn, In Irenn Originalien vnnd siegeln vnuersehret, vnradirt vnnd vncancellirt verlesenn vnnd gesehenn habenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Kammergericht rechtlich belangen, und dieser Fall gehört nach seiner Beschaffenheit — als einer zwischen dem hochgedachten Fürsten und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen, Bürgern und anderen außerhalb des Landes Gesessenen — laut der Reichsordnung nicht vor die Räte Seiner Fürstlichen Gnaden, um dort ausgetragen zu werden. Die Klage soll vor den eingesetzten Schiedsfreunden in der Weise vorgebracht werden, wie es aus der beiliegenden, mit A. bezeichneten Kopie zu ersehen ist; daraus ergibt sich dann die Antwort auf die vierte Frage. Auf die fünfte Frage wird kurz dieser Bericht gegeben: Weil nach dem Recht auskultierte (durch Vergleich beglaubigte) Kopien nichts beweisen, es sei denn, der Notar kopiere das Instrument, das er selbst angefertigt hat, so ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen bei einer ehrlichen, namhaften Stadt vidimieren (beglaubigen) lassen, und zwar so und dergestalt, dass die Pfänner durch ihre Abgesandten dem Rat derselben Stadt ihre Privilegien überantworten lassen, mit fleißiger Bitte, dieselben gleichfalls zu verlesen, zu erwägen und samt dem daran hängenden Siegel zu besichtigen, und ihnen unter dem Siegel ihrer Stadt Kundschaft (Zeugnis) zu geben, dass sie solche ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen in ihren Originalen und Siegeln unversehrt, unradiert und unkanzelliert verlesen und gesehen haben,
Unsichere Lesungen
- verm — wohl vorm
- berlagenn — so geschrieben