Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 603
Der Weg zur Verpachtung · S. 603 · Bl. 299r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 603
Bl. 299rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesoll vnnd will er in den nechstenn volgenndenn vier Jarenn beidenn Herschafftenn guetlich vnnd ohne alle weigerung wiederumb enndtrichtenn, vnnd bezalen, vonn dem Jenigenn, was er vom Saltzwerck furter einnehmenn vnnd enndtpfahenn wirdet, DarenttJegenn vnnd vonn solches seines darlegenns vnnd dinsts wegenn, soll er eines Jedenn Jars funffhundert guldenn, Jeden guldenn zu zwanntzigk schneberger groschenn, den groschen zu funfftzehenn heller gerechnet, habenn, Nemblich von Jeglichenn werck so gesottenn wirdt, dritthalbenn alb, Inmassenn dann beider Herschafft Söderknecht solchs bis dahero vonn Jedem werck gegebenn habenn, So aber eins oder mehr Jars Itzo in kurtzenn, oder kunfftiglich souiel gesottenn wurde, das die wercker, nemblich vonn Jedem dritthalbenn alb, mehr dann solche obberurte Summa trugenn, Was das ist, das soll beidenn Herschafftenn zugleich zu gut kommenn, vnnd volgenn, Welches auch nach laut der Marthregister1 beidenn Herschafftenn zugestelt werdenn, vnnd soll vonn beider Herschafft warttenn2, solches vleißigk gewarttet, vfgezeichnet, vnnd für Her Ingenommenn, vnnd berechnet werdenn, Darann auch gedachter Meister Jörg kein weitter forderung, Ansage noch gerechtigkeit habenn soll vnnd will, Vnnd nachdem genannter Meister Jeorge Itzo sein narung vnnd kunst darann legenn, vnnd solches sein lebennlanng versehenn mus, vnnd will, so soll sein Haußfraw Anna nach seinem tödtlichenn abganng, ob sie das erlebt, vnnd so ferne sie die beide kunste vffm Saltzbronn, vnnd vorm Gewelbe, vnnd sonnst alle anndere dinge, Inmassenn wie er Meister Jeorge die zeit seines lebenns gethann, versehenn kann vnnd magk, vnnd versehenn wirdet, auch Ir lebenlang Innhabenn vnnd verwalttenn, aber es dermassenn haltenn, das kein Sohl noch sonnst nichtes manngell, So dann die berurtenn eheleut beide verstorbenn sein, So soll alles was zu den kunstenn vffm Saltzbronn vnnd vorm gewelbe gehort, sampt den gebeuenn vnnd anndernn darzu gebrauchtenn werckzeug, beidenn Herschafften zustehenn, pleibenn, vnnd volgenn, Doch was der zeit ann pferdenn vorhanndenn, die Ihr gewesenn, vnd durch sie gezeugt seindt, die sollenn Irenn Erbenn zustehenn, vnd gelieffert werdenn, Darzu sollenn beide Herschafftenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
soll und will er in den nächstfolgenden vier Jahren beiden Herrschaften gütlich und ohne alle Weigerung wiederum entrichten und bezahlen, von demjenigen, was er vom Salzwerk hinfort einnehmen und empfangen wird. Dagegen und wegen solches seines Aufwands und Dienstes soll er in jedem Jahr fünfhundert Gulden haben, jeden Gulden zu zwanzig Schneeberger Groschen, den Groschen zu fünfzehn Hellern gerechnet, nämlich von jeglichem Werk, das gesotten wird, dritthalb (zweieinhalb) Albus, in der Weise, wie die Söderknechte beider Herrschaften solches bis hierher von jedem Werk gegeben haben. Wenn aber in einem oder mehr Jahren, jetzt in Kürze oder künftig, so viel gesotten würde, dass die Werke, nämlich von jedem dritthalb Albus, mehr als solche oben berührte Summe trügen, so soll das, was es ist, beiden Herrschaften zugleich zugutekommen und zufallen; was auch nach Laut der Marktregister beiden Herrschaften zugestellt werden soll, und es soll von beider Herrschaften Warten solches fleißig gewartet, aufgezeichnet und fortan eingenommen und berechnet werden, woran auch der gedachte Meister Jörg keine weitere Forderung, Ansprache noch Gerechtigkeit haben soll und will. Und nachdem der genannte Meister Georg jetzt seine Nahrung und Kunst daran legen und solches sein Leben lang versehen muss und will, so soll seine Hausfrau Anna nach seinem tödlichen Abgang, sofern sie das erlebt, und soweit sie die beiden Künste auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe und sonst alle anderen Dinge, in der Weise, wie er, Meister Georg, es die Zeit seines Lebens getan hat, versehen kann und mag und versehen wird, es auch ihr Leben lang innehaben und verwalten, es aber so halten, dass keine Sole noch sonst etwas fehle. Wenn dann die berührten Eheleute beide verstorben sind, so soll alles, was zu den Künsten auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe gehört, samt den Gebäuden und anderem dazu gebrauchten Werkzeug, beiden Herrschaften zustehen, bleiben und zufallen; doch was zu der Zeit an Pferden vorhanden ist, die ihr gewesen und durch sie gezogen worden sind, die sollen ihren Erben zustehen und geliefert werden. Dazu sollen beide Herrschaften
Unsichere Lesungen
- Marthregister — Lesung unsicher
- warttenn — Wort unsicher