Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 597
Der Weg zur Verpachtung · S. 597 · Bl. 296r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 597
Bl. 296rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDer zuversicht, sie werdenn sich mit gepurlichenn bescheidt darauf vernehmenn lassenn, Das sie aber etliche Register ohne bewilligung vnnd bevelch gemeiner pfenner vorlegenn soltenn, wolte Ihnen nit gezimenn, aber sonnst vor Ire person einen vngeferlichenn bericht, den Registernn gemes, vnnd was das Saltzwerck eines Jedenn Jars vngefehrlich zwölff oder vierzehenn Jar hero, getragenn habe, seindt sie zuthunde vnbeschwert, Auff diese frage, in was articulnn sie sich in der zugestelten Noteln beschwert geachtet, habenn die Gesamdtenn anngezeigt, das es Ires erachtenns die seindt, Erstlich das Ihne die pension zugeringe vorgeschlagenn, Zum anndernn, das sie vor zufellige fahr vnnd schedenn stehenn soltenn, Zum drittenn, das sie die Heuptgebeude, vnnd das Saltzwerck, vnnd am Saltzbronn mittragenn vnnd geltenn soltenn, mit weytter anzeigung, aus was vhrsachenn sie sich angezeigter artickell beschwert geachttet, Hierauff der Cantzler abermahls geantwort, Wiewohl er sampt dem Lanndtvogt, vonn wegenn vnsers gnedigen fürstenn vnnd herrnn, hanndtlung vorzuschlagenn keinen bevelch, So wollenn sie doch die vorgefallen misverstennde vnnd Irrung sfgl. wie die Gesamdten gemeiner pfenner gebettenn, zum bestenn anzeigenn, auch vor Ire personn auf tregliche mittell, wie dieser handell zwischenn vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrn vnnd gemeinenn pfennernn gnediglich vnnd vndertheniglich möcht verglichenn,
in der Zuversicht, sie werden sich mit gebührlichem Bescheid darauf vernehmen lassen. Dass sie aber etliche Register ohne Bewilligung und Befehl der gemeinen Pfänner vorlegen sollten, wolle ihnen nicht geziemen; aber sonst für ihre Person einen ungefähren Bericht, den Registern gemäß, was das Salzwerk in jedem Jahr seit ungefähr zwölf oder vierzehn Jahren getragen habe, zu geben, sind sie unbeschwert. Auf diese Frage, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert geachtet hätten, haben die Gesandten angezeigt, dass es ihres Erachtens diese seien: Erstens, dass ihnen die Pension zu gering vorgeschlagen worden sei. Zum anderen, dass sie für zufällige Gefahr und Schäden einstehen sollten. Zum dritten, dass sie die Hauptgebäude und das Salzwerk und am Salzbrunnen mittragen und mitbezahlen sollten; mit weiterer Anzeige, aus welchen Ursachen sie sich durch die angezeigten Artikel beschwert geachtet hätten. Hierauf hat der Kanzler abermals geantwortet: Wiewohl er samt dem Landvogt von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn keinen Befehl habe, Handlung vorzuschlagen, so wollten sie doch die vorgefallenen Missverständnisse und Irrungen Seinen Fürstlichen Gnaden, wie die Gesandten der gemeinen Pfänner gebeten, zum Besten anzeigen, auch für ihre Person auf erträgliche Mittel bedacht sein, wie dieser Handel zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern gnädiglich und untertäniglich verglichen
vnnd hingelegt werdenn, vnnd des ein Noteln nach sfgl. bedennckenn, gemeinenn pfennernn zum forderlichstenn zustellenn, Doch das sie auch zuvor wüstenn, ob es gemeinenn pfennernn ernstlich, der gestalt hanndtlung zuuerfolgenn, dann ohne das were es vergeblich, auch Inenn beschwerlich, den hanndell vor Ire personn ann vnserm gnedigenn fürstenn vnnd herrnn gelanngenn zulassenn, Darauff die Gesanndtenn der pfenner geantworttet, das sie der gestalt etwas vonn sich zusagenn, vnnd zuuersprechenn keinenn gewalt, Dieweil sie aber die pfenner gemeiniglich vor dieser zeit nicht annders vermerckt, dann das sie die sache gerne guetlich vertragenn gesehen hettenn vnnd geneigt,
und beigelegt werden könnte, und davon eine Notel nach Seiner Fürstlichen Gnaden Bedenken den gemeinen Pfännern aufs Förderlichste zustellen; doch dass sie auch zuvor wüssten, ob es den gemeinen Pfännern ernst sei, dergestalt Handlung zu verfolgen, denn ohne das wäre es vergeblich und auch ihnen beschwerlich, den Handel für ihre Person an unseren gnädigen Fürsten und Herrn gelangen zu lassen. Darauf haben die Gesandten der Pfänner geantwortet, dass sie keine Gewalt hätten, dergestalt etwas von sich zuzusagen und zu versprechen; da sie aber die Pfänner gemeinhin vor dieser Zeit nicht anders vermerkt hätten, als dass sie die Sache gerne gütlich vertragen gesehen hätten und dazu geneigt seien,
achtenn sie vor Ire personn, wo sie nachmals nach Irer notturfft verwart vnnd versichert möchtenn werdenn, sie werdenn vnderthenniglich vnnd willig darinne volgenn, Auff den funfftenn articul angezeigter beschwerung, habenn die Gesanndtenn der pfenner diesenn bescheidt erhaltenn, das Ire Holtzschiffe bis zwischenn Bartholomæi zolsfrey gehenn soltenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
so achten sie für ihre Person, wenn sie nachmals nach ihrer Notdurft verwahrt und versichert werden könnten, dass sie untertäniglich und willig darin folgen werden. Auf den fünften Artikel der angezeigten Beschwerungen haben die Gesandten der Pfänner diesen Bescheid erhalten, dass ihre Holzschiffe bis Bartholomäi (24. August) zollfrei gehen sollten,