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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 596

Der Weg zur Verpachtung · S. 596 · Bl. 295v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 596

Bl. 295vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteDer zuversicht, sie werdenn sich mit gepurlichenn bescheidt darauf vernehmenn lassenn, Das sie aber etliche Register ohne bewilligung vnnd bevelch gemeiner pfenner vorlegenn soltenn, wolte Ihnen nit gezimenn, aber sonnst vor Ire person einen vngeferlichenn bericht, den Registernn gemes, vnnd was das Saltzwerck eines Jedenn Jars vngefehrlich zwölff oder vierzehenn Jar hero, getragenn habe, seindt sie zuthunde vnbeschwert, Auff diese frage, in was articulnn sie sich in der zugestelten Noteln beschwert geachtet, habenn die Gesamdtenn anngezeigt, das es Ires erachtenns die seindt, Erstlich das Ihne die pension zugeringe vorgeschlagenn, Zum anndernn, das sie vor zufellige fahr vnnd schedenn stehenn soltenn, Zum drittenn, das sie die Heuptgebeude, vnnd das Saltzwerck, vnnd am Saltzbronn mittragenn vnnd geltenn soltenn, mit weytter anzeigung, aus was vhrsachenn sie sich angezeigter artickell beschwert geachttet, Hierauff der Cantzler abermahls geantwort, Wiewohl er sampt dem Lanndtvogt, vonn wegenn vnsers gnedigen fürstenn vnnd herrnn, hanndtlung vorzuschlagenn keinen bevelch, So wollenn sie doch die vorgefallen misverstennde vnnd Irrung sfgl. wie die Gesamdten gemeiner pfenner gebettenn, zum bestenn anzeigenn, auch vor Ire personn auf tregliche mittell, wie dieser handell zwischenn vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrn vnnd gemeinenn pfennernn gnediglich vnnd vndertheniglich möcht verglichenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

in der Zuversicht, sie werden sich mit gebührlichem Bescheid darauf vernehmen lassen. Dass sie aber etliche Register ohne Bewilligung und Befehl der gemeinen Pfänner vorlegen sollten, wolle ihnen nicht geziemen; aber sonst für ihre Person einen ungefähren Bericht, den Registern gemäß, was das Salzwerk in jedem Jahr seit ungefähr zwölf oder vierzehn Jahren getragen habe, zu geben, sind sie unbeschwert. Auf diese Frage, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert geachtet hätten, haben die Gesandten angezeigt, dass es ihres Erachtens diese seien: Erstens, dass ihnen die Pension zu gering vorgeschlagen worden sei. Zum anderen, dass sie für zufällige Gefahr und Schäden einstehen sollten. Zum dritten, dass sie die Hauptgebäude und das Salzwerk und am Salzbrunnen mittragen und mitbezahlen sollten; mit weiterer Anzeige, aus welchen Ursachen sie sich durch die angezeigten Artikel beschwert geachtet hätten. Hierauf hat der Kanzler abermals geantwortet: Wiewohl er samt dem Landvogt von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn keinen Befehl habe, Handlung vorzuschlagen, so wollten sie doch die vorgefallenen Missverständnisse und Irrungen Seinen Fürstlichen Gnaden, wie die Gesandten der gemeinen Pfänner gebeten, zum Besten anzeigen, auch für ihre Person auf erträgliche Mittel bedacht sein, wie dieser Handel zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern gnädiglich und untertäniglich verglichen

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