Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 584
Der Weg zur Verpachtung · S. 584 · Bl. 289v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 584
Bl. 289vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd nachmals durch E. f. gl. verordennte gnediges vnnd gebürliches einsehens habenn lassenn, damit voranngezeigtenn des vertrags vnnd vnnser gerechtigkeitenn wiederwertige beschwerung wie billich abgeschafft, auch denenn,
und nachmals durch Euer Fürstlichen Gnaden Verordnete gnädiges und gebührliches Einsehen haben lassen, damit die vorangezeigte, dem Vertrag und unseren Gerechtigkeiten widerwärtige Beschwerung, wie billig, abgeschafft werde, auch denen,
so vom tage zu tage Je mehr vnnd grosser, vnnd den pfennernn zu nachteil einreissenn vorkommenn, vnnd alles was dem Furstlichenn auffgerichtenn vertrage zuwiedder, gnediglich abgeschafft möge werdenn, Sonnderlich das sich E.
die von Tag zu Tag je mehr und größer und den Pfännern zum Nachteil einreißen, vorgebeugt werde und alles, was dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag zuwider ist, gnädiglich abgeschafft werden möge. Besonders, dass sich Euer
G. diener Johann Bartholmes Renndtmeister zu wieder vnnsernn priuilegien vnnd gerechtigkeitenn, eine halbe pfanne in vnnserm Saltzwerck gelegenn, In E. f. gl. besitz zubringenn, vnnd die nutzung darvonn zuhebenn, vnderstehet,
Gnaden Diener Johann Bartholmes, Rentmeister, unterfängt, wider unsere Privilegien und Gerechtigkeiten eine halbe Pfanne, in unserem Salzwerk gelegen, in Euer Fürstlichen Gnaden Besitz zu bringen und die Nutzung davon zu erheben,
Welcher halbenn pfannenn nutzung vonn vnnsernn vorfahrenn seliger gedechtnus zu vnnderhaltung eines pfarhernn in Bodenn geordtnet, vnd verschafft, Bittenn derhalbenn nachmals, wie in vnnser derhalbenn vbergebenn Supplication vnndertheniglich gebettenn, Es hat auch gemelter E. f. gl.
welcher halben Pfanne Nutzung von unseren Vorfahren seligen Gedächtnisses zur Unterhaltung eines Pfarrherrn in Sooden geordnet und verschafft worden ist; bitten deshalb nochmals, wie in unserer deshalb übergebenen Supplikation untertänig gebeten. Es hat auch der gemeldete Euer Fürstlichen Gnaden
Rendtmeister vnnsernn knechtenn, ann etzlichenn ennden baussenn vnnsernn gezirck des geholtzes holtz zuhauffenn verbottenn, welches doch der vertragk beide E. f. gl. vnnd den pfennernn zuthunde frey gibt, vnnd zulest zu dem vnderstehet sich mehrgemelter Renndtmeister Im nahmenn E. f. gl. auff vnnser der pfenner vnnd anderer leute, Holtzschiffe, damit wir Holtz zu behuff vnnd forderung vnnsers Saltzwercks führenn lassenn, einen Zoll zulegenn, da doch vber mennschenn gedennckenn vnnd nie keiner gewesenn, wie vnns auch E. f. gl. in mehrgemeltenn newenn vertrags darbey pleibenn zulassenn, vnnd keinenn zoll, oder annder beschwerungenn, auff vnnser Holtz vnnd fuhrleuthe zu ewigenn tagenn zu legenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Rentmeister unseren Knechten an etlichen Orten außerhalb unseres Bezirks des Gehölzes Holz zu hauen verboten, was doch der Vertrag sowohl Euer Fürstlichen Gnaden als auch den Pfännern zu tun freigibt; und zuletzt unterfängt sich zudem der mehrgemeldete Rentmeister, im Namen Euer Fürstlichen Gnaden auf unsere, der Pfänner, und anderer Leute Holzschiffe, mit denen wir Holz zum Behuf und zur Förderung unseres Salzwerks führen lassen, einen Zoll zu legen, wo doch über Menschengedenken nie einer gewesen ist, wie uns auch Euer Fürstliche Gnaden in dem mehrgemeldeten neuen Vertrag, uns dabei bleiben zu lassen und keinen Zoll oder andere Beschwerungen auf unser Holz und unsere Fuhrleute zu ewigen Tagen zu legen,