Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 561
Der Weg zur Verpachtung · S. 561 · Bl. 278r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 561
Bl. 278rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesamptlich oder sonnderlich wieder aufgericht, wesenntlich vnnd ganngkhafftigk wurdenn, als dann solte sfgl. nach anntzahl der auffgerichtenn wesentlichenn vnnd ganngkhafftigenn Bothenn, vnd der Sohlenn wiederumb pension zugebenn schuldigk sein, Innmassenn wie vor, Viele auch im fleckenn zun Bodenn ein sterbenn ein, also, das ein oder mehr Bote aus, oder souiel Personenn sturbenn, das mann nicht siedenn könnte, aus solchenn oder solchenn Bodenn solte auch sfgl. nach verlauffener Zeit des Saldtlegers1 pension zugebenn nit schuldigk sein, Vnnd so mann dieser puncta also einigk were, Als dann solt mann weitter vonn der versicherung redenn,
sämtlich oder einzeln wieder aufgerichtet, in Stand gesetzt und gangbar wären; dann sollten Seine Fürstlichen Gnaden nach Anzahl der aufgerichteten, instand gesetzten und gangbaren Kote und der Sole wiederum Pension zu geben schuldig sein, in gleicher Weise wie zuvor. Fiele auch im Flecken Sooden ein Sterben ein, sodass ein oder mehr Kote aussetzten oder so viele Personen stürben, dass man nicht sieden könnte, so sollten Seine Fürstlichen Gnaden aus diesen oder jenen Koten nach Ablauf der Zeit des Salzlagers ebenfalls keine Pension zu geben schuldig sein. Und wenn man sich über diese Punkte so einig wäre, dann sollte man weiter von der Versicherung reden,
Es solt auch die bezahlung der gedingtenn pension durch die Söder alle Monat oder wochenn Innmassenn wie es Itzo gehalttenn wirdet, geschehenn, aus den Bothenn den gutherrnn, oder Irenn Beuelchhabernn bis solanng die gedingte Jerliche pension, aus einem Jedenn Bothe, bezahlt were, Was als dann vbrigk gesottenn wurde,
Es sollte auch die Bezahlung der vereinbarten Pension durch die Söder (Siedeknechte) jeden Monat oder jede Woche, in der Weise wie es jetzt gehalten wird, aus den Koten an die Gutsherren oder ihre Befehlshaber geschehen, bis die vereinbarte jährliche Pension aus einem jeden Kot bezahlt wäre; was dann darüber hinaus gesotten würde,
dasselbige sollte sfgl. genntzlich zustehenn vnnd volgenn, vnnd sfgl. darumb niemanndts rechnung zugebenn schuldigk sein, Wurde aber das Both Jerlich nicht souiel siedenn, als die gedingte Summa ist,
dasselbe sollte Seinen Fürstlichen Gnaden gänzlich zustehen und zufallen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollten darüber niemandem Rechnung zu geben schuldig sein. Würde aber das Kot jährlich nicht so viel sieden, wie die vereinbarte Summe beträgt,
so solt vnnd must seine fgl. aus Ihrem guth vnnd Inkommens solche Summa erfullenn, Vnnd wenn also wie obgemelt sfgl. den gedachtenn 42.Läuft auf der nächsten Seite weiter
so sollten und müssten Seine Fürstlichen Gnaden aus Ihrem Gut und Einkommen solche Summe erfüllen. Und wenn also, wie oben gemeldet, Seine Fürstlichen Gnaden die gedachten 42
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