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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 557

Der Weg zur Verpachtung · S. 557 · Bl. 276r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 557

Bl. 276rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitezu alle dem rechtenn gebrauch vnnd vortheil den sie die pfenner darann solttenn ge hapt habenn, einthun vnnd lociren sollenn, also das sfgl. solch der Pfenner Bothenn, mit sfgl.

zu all dem rechten Gebrauch und Vorteil, den sie, die Pfänner, daran gehabt haben sollten, eintun und lozieren (verpachten) sollen, sodass Seine Fürstlichen Gnaden solche Kote der Pfänner mit Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Bothenn vnnd Saltzwergk, in ein Regiment nehmenn, vnnd dieselbigenn nach sfgl. gefallenn zum bestenn gebrauchenn soll vnnd magk, Vnnd wann die zwanzigk Jar verlauffenn sein, welch theil als dann dieser Location beschwert ist, der magk dieselbige dem anndernn theil drey Jar zuuor,

Koten und Salzwerk in ein Regiment nehmen und dieselben nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gefallen zum Besten gebrauchen sollen und mögen. Und wenn die zwanzig Jahre verlaufen sind, welcher Teil alsdann durch diese Lokation (Verpachtung) beschwert ist, der mag dieselbe dem anderen Teil drei Jahre zuvor,

3

ehe dann die abtrettung geschicht, auffsagenn, vnnd so solch auffsagung geschicht, soll sfgl. solches noch drey Jar Inne behalten gebrauchenn, vnnd darnach vberlieffernn, Inn aller massenn wie sfgl. solches alles emdtpfangenn hatt, Weytter hat sfgl. ihr außtrucklichenn furbehaltenn, das sfgl.

ehe die Abtretung geschieht, aufsagen; und wenn solche Aufsagung geschieht, sollen Seine Fürstlichen Gnaden solches noch drei Jahre innebehalten und gebrauchen und danach überliefern, in aller Weise, wie Seine Fürstlichen Gnaden solches alles empfangen haben. Weiter haben Seine Fürstlichen Gnaden sich ausdrücklich vorbehalten, dass Seine Fürstlichen Gnaden

4

Itzo alsbaldt zwey probe Jahr habenn soll, Zuuersuchenn ob sfgl. des Zinses oder pension zukommenn möge, oder nit, vnnd sfgl. in den zweyenn Jarenn befindenn wirdet, das es sfgl. nit dienenn will,

jetzt alsbald zwei Probejahre haben sollen, um zu versuchen, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Zins oder die Pension aufbringen mögen oder nicht; und wenn Seine Fürstlichen Gnaden in den zwei Jahren befinden werden, dass es Seinen Fürstlichen Gnaden nicht dienen will,

5

magk sfgl. nach außgang der zweyer Jar, dauon wieder abtrettenn, wie obgemelt, vnnd den Pfennernn Ihr gut mit seiner zugehörung wieder zustellen Darzu hat auch sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter

mögen Seine Fürstlichen Gnaden nach Ausgang der zwei Jahre davon wieder abtreten, wie oben gemeldet, und den Pfännern ihr Gut mit seiner Zugehörung wieder zustellen. Dazu haben auch Seine Fürstlichen Gnaden

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