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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 555

Der Weg zur Verpachtung · S. 555 · Bl. 275r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 555

Bl. 275rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedas als dann die sachenn aller dermassen in dem Stannde wie die Itzo vor Dato dieser gütlichenn hanndtlung gestanndenn, stehenn vnnd pleibenn sollen, Desgleichenn soll diese gütliche hanndelung Jedem theil vnnschedtlich auch vff hindersich bringenn,

dass alsdann die Sachen allesamt dermaßen in dem Stand, wie sie jetzt vor dem Datum dieser gütlichen Handlung gestanden haben, stehen und bleiben sollen; desgleichen soll diese gütliche Handlung jedem Teil unschädlich, auch auf Hintersichbringen,

2

abe vnd zu zuschreibenn furbehaltenn sein, ohnn alle geuerde, vnnd argelist, Inn Vrkunde vnnder vnnserm hierauff getrucktenn Secret, Gebenn zu Cassell Sambstags nach purificationis Mariæ Anno 40.

ab- und zuzuschreiben vorbehalten sein, ohne alle Gefährde und Arglist. Zu Urkund unter unserem hierauf gedruckten Sekret. Gegeben zu Kassel, Samstag nach Mariä Lichtmess (7. Februar) im Jahr 1540.

3

Nach gefertigtem vnnd vbergebenem Reuersal, seindt vorgemelte der pfenner Gesanndtenn furgetrettenn, vnnd durch Johann Niedennstein diese volgennde protestation vnnd was gestalt sie zu dieser guetlichenn hanndtlung schreitenn wolttenn, lassenn furtragl.1

Nach gefertigtem und übergebenem Revers sind die vorgemeldeten Gesandten der Pfänner vorgetreten und haben durch Johann Niedenstein diese folgende Protestation, und in welcher Gestalt sie zu dieser gütlichen Handlung schreiten wollten, vortragen lassen.

4

Edler Wohlgeborner, Ehrenuestenn, Erbarnn, Gnediger gebiettende gunstige Herrnn, Nach dem gemeine Pfenner vnns Ire gesanndtenn zu dieser guetlichen hanndtlung vonn Irenntwegenn abgefertiget, Innhalts des vffgerichtenn Reuersals, das diese guetliche hanndtlung beidenn theilenn ann Irenn gerechtigkeitenn vnuerfenglich vnnd vnnachteylig sein solle, zu hanndelnn,

Edler, Wohlgeborener, Ehrenfeste, Ehrbare, gnädiger, gebietende, günstige Herren. Nachdem die gemeinen Pfänner uns, ihre Gesandten, zu dieser gütlichen Handlung von ihretwegen abgefertigt haben, nach Inhalt des aufgerichteten Reverses — dass diese gütliche Handlung beiden Teilen an ihren Gerechtigkeiten unverfänglich und unnachteilig sein solle — zu handeln,

5

doch alles vff hindersich bringenn, auch diese hanndelung nachgehaptem bedennckenn zu vnnd abzuschreibenn, abgefertiget, So wollenn wir auch der vnnd keiner anndernn gestalt oder was zu dieser hanndtlung schreittenn, vnnd vnns auch weitter nit eingelassenn noch bewilliget habenn, daruonn wir offenntlich protestiren.Läuft auf der nächsten Seite weiter

doch alles auf Hintersichbringen, auch diese Handlung nach gehabtem Bedenken zu- und abzuschreiben, abgefertigt, so wollen wir auch in dieser und keiner anderen Gestalt oder Weise zu dieser Handlung schreiten und uns auch weiter nicht eingelassen noch bewilligt haben, wovon wir öffentlich protestieren.

Unsichere Lesungen

  1. schreitenn wolttenn, lassenn furtragl. — furtragl.: Kürzung am Wortende

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