Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 551
Der Weg zur Verpachtung · S. 551 · Bl. 273r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 551
Bl. 273rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesonndernn abe vnnd nit zugeschriebenn wurde, das als dann vnns Lanndtgraue Philipsenn vnnser gerechtigkeit, desgleichenn das erganngenn Vrtheil, vnnd sonnst alle vorige vnd Itzige der Conuention hanndelung vorbehaltenn, Desgleiche den Pfennernn ann allenn Irenn rechttenn vnnd gerechtigkeitenn Innsonnderheit dem newenn obberürtem hieruor gesteltenn vertrage, auch Irer gethanen Reuocation, protestation, exception vnnd allen andernn rechtlichenn behelffenn vnnd notturfft, vnnachteylig, vnd also guetliche hanndelung vnuerfenglich Sonndernn sollenn wir vonn beidenn theilenn allermassenn, wie wir Itzo vor Dato dieses brieffes darin gestanndenn sein, stehenn pleibenn, bissolanng das Itzige vorgeschlagene guetliche mittell vonn vnns vonn beidenn theilenn enndtlichen beschlossenn, vnd des gnugsamb versicherung vnnd verschreibung aufgericht, vnnd vonn allenn belibt, vnnd anngenommenn werdenn, vnnd als gemeine Pfenner zu dieser guetlichenn hanndelung, etliche vnnpartheische auslenndische vnnderhenndtler, vnnderthenigklichenn gebettenn, Wiewohl dann diese guetliche hanndelunge auff hindersich bringenn, vnnd also mit wissenn geschlossenn zuwerdenn verwilliget, So habenn wir das vor ein newerung, vnnd von vnnötenn geacht, auch des sonnder bedennckenns gehabt, Damit aber die Jenigenn, so vielleicht mehr aus eigenem vornehmenn, dann aus zutreglichenn redtlichenn vrsachenn, darauff hart hafftenn, auch gesettiget seyenn, So wollenn wir gnediglich gestattenn vnnd zulassenn, das zu dieser guetlichenn hanndelung, etliche sonndere personen durch vnns benent, desgleichenn auch die pfenner drey personenn im Furstennthumb gesessenn, zuerwehlenn, vnnd zuuerordenenn, macht habenn sollenn, welche vor Ire personn als beysitzer beschriebenn,
sondern ab- und nicht zugeschrieben würde, dass alsdann uns, Landgraf Philipp, unsere Gerechtigkeit, desgleichen das ergangene Urteil und sonst alle vorige und jetzige Handlung der Konvention vorbehalten bleibe, desgleichen den Pfännern an allen ihren Rechten und Gerechtigkeiten, insonderheit dem neuen oben berührten, hiervor gestellten Vertrag, auch ihrer getanen Revokation, Protestation, Exzeption und allen anderen rechtlichen Behelfen und ihrer Notdurft unnachteilig, und also die gütliche Handlung unverfänglich sei; sondern wir sollen von beiden Teilen in aller Weise, wie wir jetzt vor dem Datum dieses Briefs darin gestanden sind, stehen bleiben, so lange, bis das jetzige vorgeschlagene gütliche Mittel von uns beiden Teilen endlich beschlossen und dessen genügende Versicherung und Verschreibung aufgerichtet und von allen beliebt und angenommen wird. Und da die gemeinen Pfänner zu dieser gütlichen Handlung etliche unparteiische auswärtige Unterhändler untertäniglich erbeten haben — wiewohl diese gütliche Handlung auf Hintersichbringen und also mit Wissen geschlossen zu werden bewilligt ist, so haben wir das für eine Neuerung und für unnötig geachtet, auch dessen besonderes Bedenken gehabt; damit aber diejenigen, die vielleicht mehr aus eigenem Vornehmen als aus zuträglichen, redlichen Ursachen hart darauf haften, auch gesättigt seien, so wollen wir gnädiglich gestatten und zulassen, dass zu dieser gütlichen Handlung etliche besondere Personen, von uns benannt, desgleichen auch die Pfänner drei im Fürstentum gesessene Personen zu erwählen und zu verordnen Macht haben sollen, welche für ihre Person als Beisitzer beschrieben
vnd verordennt werdenn sollenn, damit, ob etliche disputirliche puncta furfallenn wurdenn, dieselbigenn beysitzer solche spaltunge zur guet mit beider part wissenn vnnd bewilligung richtenn helffenn konntenn, doch vff hindersich bringenn, wie obgemelt ist, alles ohnne geuerde, vnnd des zu Vrkundt Demnach habenn wir die Gemeinenn Pfenner des Saltzwercks vor Allenndorff, die Ernntuestenn Erbarnn vnd Ersamenn vnnsere gutenn freunde, vnnd mit pfenner, Assmus vonn Butlar, Werner Trotta, Ernnst vonn Bischhausenn, Jorgenn Freundt, Thias Chorey, Johann Schaffnit, Sittlar Schwanflugelnn, vnnd Johan Niedennstein, vonn vnnser aller wegenn, doch obgemelter vnnd sonnst gar keiner anndernn gestalt, oder was dann wie der Buchstab, vnnd nit weitter mitbringt, als vnnser volmechtige annwelde, den anngesatztenn tagk zuersuchenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und verordnet werden sollen, damit, falls etliche strittige Punkte vorfielen, dieselben Beisitzer solche Spaltung zur Güte mit beider Parteien Wissen und Bewilligung richten helfen könnten, doch auf Hintersichbringen, wie oben gemeldet ist, alles ohne Gefährde, und dessen zu Urkund. Demnach haben wir, die gemeinen Pfänner des Salzwerks vor Allendorf, die Ehrenfesten, Ehrbaren und Ehrsamen, unsere guten Freunde und Mitpfänner Assmus von Butlar, Werner Trotta, Ernst von Bischhausen, Jorgen Freundt, Thias Chorey, Johann Schaffnit, Sittlar Schwanflugeln und Johann Niedenstein von unser aller wegen — doch in obgemeldeter und sonst gar keiner anderen Gestalt, oder was denn, wie der Buchstabe und nicht weiter es mit sich bringt — als unsere bevollmächtigten Anwälte, den angesetzten Tag zu besuchen