Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 538
Der Weg zur Verpachtung · S. 538 · Bl. 266v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 538
Bl. 266vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteHabenn beide Räthe sampt verordnetenn ausschos gemeiner Pfenner, auff dem Rathause alhier zu Allenndorff mit Irenn Saltzknechtenn vom Bodenn, dieweil sie geclagt, das sie in diesenn schwindenn schwerenn zeitenn, schwerlich auskommenn, auch das sie ein zeitlanng hero des wenigen siedenns halbenn, nach dem sie vonn den Fl.[?] knechten verhindert, schadenn littenn, Wes Ihnenn die pfenner hinfürter damit sie desto williger, vnnd mehr wercke siedenn möchtenn, Jerlich zuverehrung gebenn soltenn, gehanndtlet, aber weil obberurte Räthe vnnd ausschos, vonn wegenn gemeiner Pfenner, mit den knechten sämptlich, das mahl nit vberein kommenn konten, haben sie enndtlich vnnd einmutig enndtschlossenn, Das hinfuro die Gutherrenn eines Jedenn kodts, vor sich selbst vnnd Ihrer gelegennheit nach, mit Irem knechte hanndtlenn mögenn, doch das sie keinem knechte mehr oder höher, dann die ein vnnd zwanntzigste Vbinnung, versprechen, zusagenn vnnd gebenn sollenn, damit keinem pfenner sein knecht vor dem anndernn abgespannt, oder enndtzogenn, sonndernn gleiche vnnd freundtliche brueder vnnd geselschafft möge gehaltenn werdenn, So aber Jemandts vonn den pfennernn daruber hanndtlenn, oder seinem knechte ein anndernn zu nachteil, mehr zusagenn, geben, vnnd denselbenn verreitzenn wurde, Jegen den der die, sollenn vnnd wollenn gemeine pfenner samptlich zugedencken habenn, Montags post Nicolai, Seindt beide Rethe sampt dem verordtnetenn vnnd gesatztenn ausschos der Pfenner, vff dem Rathause bey einannder versamblet gewesenn, daselbst ist vnnder anndernn anngezeigt wordenn, das der vermeinte gefaste vnnd verfertigte bescheidt vnnd vrtheil der Landtstennde, davonn gemeine Pfenner Innhalt des vfgerichtenn Instruments offenntlich vor eroffnung reuocirt, durch die furstliche bevelchhaber zum Sodenn publicirt vnnd verlesenn, mit nebenn bevelch des Renndtmeisters, das sich hinfurter die knechte sampt vnnd sonnderlich der gebott vnnd verbott, des Schultheissenn vnnd Schwalbachs gehaltenn, vnnd denselbenn gehorsamb auch gewerttig sein sollenn, bey poen der Hochstenn bus,
Haben beide Räte samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus hier zu Allendorf mit ihren Salzknechten von Sooden — weil diese geklagt haben, dass sie in diesen schwindenden, schweren Zeiten schwerlich auskommen, auch dass sie eine Zeit lang her wegen des geringen Siedens, nachdem sie von den fürstlichen[?] Knechten verhindert worden, Schaden gelitten hätten — darüber gehandelt, was ihnen die Pfänner künftig, damit sie desto williger seien und mehr Werke sieden möchten, jährlich zur Verehrung geben sollten; aber weil die oben berührten Räte und der Ausschuss von wegen der gemeinen Pfänner mit den Knechten insgesamt dieses Mal nicht übereinkommen konnten, haben sie endlich und einmütig beschlossen, dass hinfort die Gutsherren eines jeden Kotes für sich selbst und nach ihrer Gelegenheit mit ihrem Knecht handeln mögen, doch dass sie keinem Knecht mehr oder höher als die einundzwanzigste Übinnung versprechen, zusagen und geben sollen, damit keinem Pfänner sein Knecht vor dem anderen abgespannt oder entzogen, sondern gleiche und freundliche Brüderschaft und Gesellschaft gehalten werden möge. Wenn aber jemand von den Pfännern darüber hinaus handeln oder seinem Knecht einem anderen zum Nachteil mehr zusagen, geben und denselben verreizen würde, gegen den oder die sollen und wollen die gemeinen Pfänner sämtlich es zu bedenken haben. Montag nach Nikolaus (8. Dezember) sind beide Räte samt dem verordneten und gesetzten Ausschuss der Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen; daselbst ist unter anderem angezeigt worden, dass der vermeinte gefasste und verfertigte Bescheid und das Urteil der Landstände, wovon die gemeinen Pfänner nach Inhalt des aufgerichteten Instruments öffentlich vor der Eröffnung revoziert haben, durch die fürstlichen Befehlshaber zu Sooden publiziert und verlesen worden sei, mit dem Nebenbefehl des Rentmeisters, dass sich hinfort die Knechte samt und sonders an die Gebote und Verbote des Schultheißen und Schwalbachs halten und denselben gehorsam und gewärtig sein sollen, bei Strafe der höchsten Buße,
Darauff obgedachte beide Räthe vnnd ausschos sampt den gemeinen pfennernn, soviel mann damahl in habenn konnte, vor notwenndig vnnd nutz anngesehenn, vnnd endtschlossenn, das nechstvolgendes Sonnabenndts, wie auch zu Marpurgk vor eroffnung desselbigenn vermeintenn bescheidts durch ein offenntlich instrument beschehenn, solche hanndelung sampt dem vermeintenn publicirten bescheide der Lanndtstennde genntzlich vnnd zumahl solte widderruffenn, vnnd offenntlich davonn protestirt werdenn, also das gemeine Pfenner darin nachmals nichtt weitter noch mehr dann sie in rechttenn vnnd vermöge des vertragk, schuldigk, wollenn gehelet3 vnnd gewilliget habenn, Welches auch also am tage Luciæ, durch Vrbann Choldenn1[?], Heintz Meinhardenn, vnnd Hannsenn Rent2[?], aus bevelch der Pfenner, in beysein des Renndtmeisters Schwalbachs, Schultheissenn zum Sodenn, vnnd der ganntzen gemein Inner Sodenn geschehenn, Donnerstags post Conceptionis Mariæ, Habenn der Renndtmeister, sampt anndere vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn verordtnete, die Saltztreiber in Allenndorff gesessen, auff das Rathause fordernn lassenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Darauf haben die obgedachten beiden Räte und der Ausschuss samt den gemeinen Pfännern, so viele man damals haben konnte, es für notwendig und nützlich angesehen und beschlossen, dass am nächstfolgenden Sonnabend, wie auch zu Marburg vor Eröffnung desselben vermeinten Bescheids durch ein öffentliches Instrument geschehen, solche Handlung samt dem vermeinten publizierten Bescheid der Landstände gänzlich und zumal widerrufen und öffentlich davon protestiert werden solle, sodass die gemeinen Pfänner darin nachmals nicht weiter noch mehr, als sie nach dem Recht und vermöge des Vertrags schuldig sind, gebilligt und gewilligt haben wollen; welches auch also am Tag Luzia (13. Dezember) durch Urban Cholde[?], Heintz Meinhard und Hansen Rent[?] auf Befehl der Pfänner im Beisein des Rentmeisters Schwalbach, des Schultheißen zu Sooden und der ganzen Gemeinde in Sooden geschehen ist. Donnerstag nach Mariä Empfängnis (11. Dezember) haben der Rentmeister samt anderen Verordneten unseres gnädigen Fürsten und Herrn die Salztreiber, die in Allendorf gesessen sind, auf das Rathaus fordern lassen;
Unsichere Lesungen
- Choldenn — Name, Anfangsbuchstabe unklar
- Rent — Name, Lesung unsicher
- gehelet — Lesung unsicher