Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 534
Der Weg zur Verpachtung · S. 534 · Bl. 264v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 534
Bl. 264vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteGeorg vom Kolmitsch Stadthalter, Burgermeister vnnd Rath zu Marpurgk, Den Erntvestenn Erbarnn vnnd vorsichtigenn vnsern liebenn Schwagernn, Junckernn, Herrenn vnd guten freundenn, Gemeinenn pfenernn zu Allendorff Inn Sodenn sampt vnnd sonnderlich, Vnnsernn willigenn diennst zuvor, Erntvestenn, auch Erbarnn vnnd vorsichtigenn gunstigenn liebenn Schwagernn, Junckhernn, Herrenn vnnd guten freunde, Wir hettenn gemeint, ihr sollen vf den ernenten in abscheidt Jungst zu Cassell Termin, den bescheidt vonn den Lanndtstenndenn verfertigt Ewer gesanndtenn bewilligung nach annzuhörenn, durch euch selbst, oder ewer volmechtigenn erschienenn sein, Dieweil aber ihr aussenn pliebenn, vnnd der Durchleuchtige Hochgeborne Furst vnnd Herr, Vnnser gnediger Furst vnnd Herr durch sfgl. gesanndtenn mit habenndem gewalt, den tagk vor vnns alhier ersucht, vnnd gutlich begert, den gefasten vnnd gefertigtenn bescheidt zu eröffnenn, Habenn wir den also, vermöge des bewilligten Reces, auch in ewern vnngehorsamb publicirt vnnd eröffnet, In dem habenn obgedachts vnnsers gnedigenn Furstenn vnd Herrenn Gesanndtenn, vonn wegenn sfgl. begert, euch die gemeine Pfenner |: nach dem die vorgefallene Irrung zwischenn sfgl. vnnd euch in keinem guetlichenn vertrag, des wir vnns denn gar nicht versehenn hettenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Georg vom Kolmitsch, Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg, den Ehrenfesten, Ehrbaren und Vorsichtigen, unseren lieben Schwägern, Junkern, Herren und guten Freunden, den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden samt und sonders. Unseren willigen Dienst zuvor, Ehrenfeste, auch Ehrbare und Vorsichtige, günstige liebe Schwäger, Junker, Herren und gute Freunde. Wir hätten gemeint, ihr solltet auf den im jüngsten Abschied zu Kassel ernannten Termin, um den von den Landständen verfertigten Bescheid nach eurer Gesandten Bewilligung anzuhören, durch euch selbst oder eure Bevollmächtigten erschienen sein. Weil ihr aber ausgeblieben seid und der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, unser gnädiger Fürst und Herr, durch Seiner Fürstlichen Gnaden Gesandte mit habender Gewalt den Tag vor uns hier ersucht und gütlich begehrt hat, den gefassten und gefertigten Bescheid zu eröffnen, haben wir denselben also, vermöge des bewilligten Rezesses, auch in eurem Ungehorsam publiziert und eröffnet. Dabei haben des obgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gesandte von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen begehrt, euch, die gemeinen Pfänner — nachdem die vorgefallene Irrung zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und euch in keinen gütlichen Vertrag, dessen wir uns denn gar nicht versehen hätten,