Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 529
Der Weg zur Verpachtung · S. 529 · Bl. 262r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 529
Bl. 262rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteauch gemeiner Lanndtschafft, so fer vnns Immer muglich, vnnd ohnn vnnser ewig verderbenn, vnnd vnerheb lichenn schadenn geschehenn könntte, nicht willigk vnd gernne volgenn woltenn, vonn sfgl.1 auch E.
auch der gemeinen Landschaft, sofern es uns immer möglich ist und ohne unser ewiges Verderben und unerheblichen Schaden geschehen könnte, nicht willig und gern folgen wollten, von Seinen Fürstlichen Gnaden, auch Euer
G. vnnd G. als vnnsernn gepietenndenn Herrnn gespueret, oder gehaltenn wordenn enndtschlossenn, vnnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn zu ehrenn, zu besserung seiner f. gl.
Gnaden und Gunsten als unseren gebietenden Herren gespürt oder gehalten würden — beschlossen, unserem gnädigen Fürsten und Herrn zu Ehren, zur Besserung Seiner Fürstlichen Gnaden
Cammer, vnnd zuforderung gemeines nutzenns, doch vff ein gnugsamb Reuers, das solches dem vorabgeredtenn Furstlichenn vertrage, in dem vnd allenn anndernn seinenn Puncten, vnnd Inhaltungenn vnachteÿligk sein sollen, des Solschepffenns halber, so fer nach gnugsamer Prob.2 vnd erfahrung E.
Kammer und zur Förderung des gemeinen Nutzens, doch auf einen genügenden Revers, dass solches dem vorabgeredeten fürstlichen Vertrag in dem und in allen anderen seinen Punkten und Inhalten unnachteilig sein solle, des Soleschöpfens halber — sofern nach genügender Probe und Erfahrung Euer
G. vnnd G. oder derselbenn verordnetenn vnnd Gesanndtenn im grunde befindenn, das es Jederzeit ohnn vnnsernn schadenn geschehenn könne, vnnd das wir aus Krafft vnnser Erbgerechtigkeit am Sahlenschepffen nit verhindert,
Gnaden und Gunsten oder deren Verordnete und Gesandte im Grunde befinden, dass es jederzeit ohne unseren Schaden geschehen könne, und dass wir aus Kraft unserer Erbgerechtigkeit am Soleschöpfen nicht verhindert werden —
leidtliche milterung, als die armenn willigenn vnnderthanenn zugestattenn vnnd nachzugebenn, Im anndernn, des Salzkauffs halber wie thewr die Pfann dins Furstennthumb gegebenn werdenn solle, vonn E.
leidliche Milderung, als die armen willigen Untertanen, zuzugestatten und nachzugeben; zum andern, des Salzkaufs halber, wie teuer die Pfanne in diesem Fürstentum gegeben werden solle, von Euer
G. vnnd G. vermöge des vertrags, welches wir vnns nit zubegebenn, oder zuuerzeihenn gedennckenn, gepurliche hanndtlung zu leidenn, vnnd das derselbige, Innhalt des vertrags geordnet, gesezt vnnd bewilligtt werde, Zum drittenn, der zehenn abgesaztenn [gestrichen: alb] halber,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden und Gunsten vermöge des Vertrags — welchen wir uns nicht zu begeben oder auf ihn zu verzichten gedenken — gebührliche Handlung zu leiden, und dass derselbe nach Inhalt des Vertrags geordnet, gesetzt und bewilligt werde; zum dritten, der zehn abgesetzten [gestrichen: Albus] halber,
Unsichere Lesungen
- sfgl. — Abkürzung unsicher
- Prob. — Abkürzung, Lesung unsicher); Pfann dins (Lesung unsicher