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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 510

Der Weg zur Verpachtung · S. 510 · Bl. 252v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 510

Bl. 252vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesonndernn in Monattsfrist, vnnd mitler zeitt, vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn, was Inenn in dem zu willigenn, oder nachzugebenn, vnnd zuthun sein will, schrifftliche oder durch mundtliche werbung, vnnderthenig annzeigenn wollenn, So habenn sich Gemeine pfenner Zeut[?] Donnerstags post omnium Sanctorum vff dieselbige gethane vorschlege, vnnd genommenen abschiedt zubedennckenn, beschriebenn, vnnd nach verlesung derselbigenn, einmutiglich enndtschlossenn, bey dem Furstlichenn vfgerichten vertrage,

sondern in Monatsfrist und in der Zwischenzeit unserem gnädigen Fürsten und Herrn, was ihnen darin zu willigen oder nachzugeben und zu tun sein will, schriftlich oder durch mündliche Werbung untertänig anzeigen wollen, so haben sich die gemeinen Pfänner Zeut[?] am Donnerstag nach Allerheiligen (6. November) beschrieben (versammelt), um über dieselben getanen Vorschläge und den genommenen Abschied zu beraten, und nach Verlesung derselben einmütig beschlossen, bei dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag,

2

Welcher sich annfehet N. vnnd N. endet sich mit den worttenn N. zuberuhenn, keines wegs sich annders dann mit gewalt oder recht dauon dringenn zulassenn, Damit aber desto weniger mit der vorschlage der Ritter vnd Lanndtschafft,

welcher sich anfängt N. und N. und sich endet mit den Worten N., zu beruhen und sich keineswegs anders als mit Gewalt oder Recht davon drängen zu lassen. Damit aber desto weniger mit den Vorschlägen der Ritter- und Landschaft,

3

welche den pfennernn keines wegs, vnnd das aus mancherley bedennckenn, nicht annzunehmen, sonnder annder mittell vnnd wege Ires achttenns zu vfhebung aller vorgefallener vnnd zukunfftiger ewiger Irrunge vnnd hinlegung vermutlicher vngnade, auch forderung f.gl.

welche den Pfännern keineswegs, und das aus mancherlei Bedenken, anzunehmen sind, sondern andere Mittel und Wege, die ihres Erachtens zur Aufhebung aller vorgefallenen und zukünftigen ewigen Irrungen und zur Beilegung vermutlicher Ungnade, auch zur Förderung Fürstlicher Gnaden

4

Cammernn vnnd mehrung gemeines nutzenn, dienenn sollenn, zudem vnnd damit hinfurter |: wie Inn leyder Gott geklagtt :| ohne einige verkhrsachenn1, wo die warheit belernet vnnd besichtiget, mitgesagtt2 werdenn mochtte, die pfenner göntenn f.gl. nit, was Ihnenn Gott gönne, sonndernn stundenn darnach f.gl. vnnd auch sich selbst zu merck lichenn schadenn zuuerhindernn, Habenn hierumb dieweil die pfenner samptlich stetigs also mit schwerenn vnnkostenn, bey einannder nit sein mogenn, einmutiglich etliche vorschlege, die sie vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn nachuolgennder weise anzutragenn, vnnd sich derhalbenn, ob es wege haben mochte, Iedoch in alwegenn hiermit aus dem auffgerichtenn vertrage nit geschrittenn, darüonn sie auch offenntlich protestiren, vnnd die so solches vonn Irer aller wegen thun sollenn verordnet, Nemblich Johann Niedenstein, Johann Casselmann, als Saltzgrebenn, darneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflugell, Heinz Meinhardt, Georgenn freundt, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?], vnnd Georg Dieffridt, wie volgett, Erstlich, sollenn sie sich freundtlich vnnderredenn, vff mittell vnnd wege denckenn, ob es nutzlicher vnnd bequemlicher sey f.gl. mundtlich oder schrifftlich zubesuchen, vnnd dermassenn zubittenn, dieweil sie in alle wege f.gl. frommenn vnnd nutzenn, ohn Irenn hohenn schaden zusuchenn willigk, vnnd sich Irenn eidenn vnd pflichten nach schuldigk erkennenn, das sie bey f.gl. vnndertheing annhalttenn vnnd bittenn wollenn, sie gnediglich mitt einem Generall zuuersorgenn, dermasse, Nachdem die pfenner geneigt, f.gl. etliche vorschlege vfgenommenenn bescheidt zuthun, vnnd aber die vorschlege nit anngenommenn, noch Ir bestenndigkeit oder zur einigkeitt vnd zu gutem beschlus quemen, das dann solch vorgenommenn hanndtlung vnnd vorschlege, dem aufgerichttenn vertrag, oder aber den pfennernn in nichttenn verennckenn solle, sonnder bey seiner macht bleibenn, Zum anndernn, Wann solches vf bittliches annsuchenn bey f.gl. erhalttenn vnnd des gnugsamb gesichert, alsdan f.gl. fernner zubittenn, das f.gl. zu derselbenn vnnderhanndtlung behuf, damit es freundtlich vnnd vnnderthenigk anngebracht, vnnd auch wircklich geschlossenn, vnd bestenndigk |: da Gott gnade zugebe :| sein möge, ettliche vnnpartheiliche vnnderhänndtler, Inn der pfenner vorschlege vorzutragenn, gnediglich gebenn wolle, oder gestattenn, das sie etliche gebenn, ob sie mochttenn, oder Ie zum wenigstenn Irenn nebenn f.gl. gegebenn vnderhanndtler zuordtnetenn, Zum drittenn, Wo solchs alsdann erlanngt, wie Ie billich geschehenn muste,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Kammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit hinfort |: wie ihnen leider, Gott sei es geklagt :| ohne irgendwelche Verursachung[?], wo die Wahrheit erlernt und besichtigt wird, nicht mitgesagt werden könnte, die Pfänner gönnten Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Fürstliche Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern, haben sie deshalb, weil die Pfänner nicht sämtlich ständig so mit schweren Unkosten beieinander sein können, einmütig etliche Vorschläge, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise anzutragen und sich deshalb, ob es Wege haben möchte, jedoch in jeder Weise hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten, wovon sie auch öffentlich protestieren, und diejenigen, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, verordnet, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflügel, Heinz Meinhardt, Georg Freund, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstlich sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Fürstliche Gnaden mündlich oder schriftlich zu besuchen und dermaßen zu bitten, weil sie in jeder Weise Fürstlicher Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen, dass sie bei Fürstlicher Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem Generalrevers zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Fürstlicher Gnaden auf den genommenen Bescheid etliche Vorschläge zu tun, die Vorschläge aber nicht angenommen würden noch zu ihrer Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Verhandlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts abträglich sein sollen, sondern dieser bei seiner Kraft bleiben soll. Zum anderen, wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Fürstlicher Gnaden erlangt und dessen genügend gesichert ist, alsdann Fürstliche Gnaden weiter zu bitten, dass Fürstliche Gnaden zum Zweck derselben Unterhandlung, damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich beschlossen und beständig |: wenn Gott die Gnade dazu gibt :| sein möge, etliche unparteiische Unterhändler, denen der Pfänner Vorschläge vorzutragen sind, gnädiglich geben wolle, oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder ja zum wenigsten die ihren neben die von Fürstlicher Gnaden gegebenen Unterhändler zuordneten. Zum dritten, wenn solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,

Unsichere Lesungen

  1. verkhrsachenn — Lesung unsicher
  2. mitgesagtt — Lesung unsicher

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