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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 509

Der Weg zur Verpachtung · S. 509 · Bl. 252r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 509

Bl. 252rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vnnderthenige Pfenner des Saltzwergks vor Allenndorff an der Werra / Instruction vnnd Beuelch gemeiner Pfenner so sie etzlichenn Ihrenn mit Pfennernn darinnen benenndt, vf furschlege vnnd anndere mittell Ihnen annehmlich, bleib zuhabenn, vnnd zugedencktenn gegebenn, durch welche dem furstenn Ihr anntheil Saltzwergk, vmb ein Erbliche pension oder sonnst zuzustellen werde, ob es vonn f.gl. gefoddert, vnnd durch vnnpartheische hanndtler mochtte oder woltte, verhanndtlet werden Zuwissenn, Nachdem vff1 Iungst gehaltenem tage zu Cassell, dinstags post Dionisij Anno [et]c 39, vnnd gegebenem auch bewilligtem abscheide der pfenner, Sambstags post Galli, so daselbst gewesenn, vnnder anndernn verlassenn, das sie solchem abschiedt, vnnd gethanem vorschlag der Ritter vnnd Lanndtschafft, vor Ire personn, vnnd ohn zuthun der anndernn mitpfenner, so sie gesanndt, enndtlich anntwort, oder sich in Ichts zubegebenn, zuwiedder der gegebenenn Instruction nicht zumechttigenn gewust,

Gnaden untertänige Pfänner des Salzwerks vor Allendorf an der Werra. / Instruktion und Befehl der gemeinen Pfänner, wie sie etlichen ihrer darin benannten Mitpfänner gegeben wurden, auf Vorschläge und andere ihnen annehmbare Mittel bedacht zu bleiben und zu denken, durch welche dem Fürsten ihr Anteil am Salzwerk um eine erbliche Pension oder sonst zugestellt werde, falls es von Fürstlichen Gnaden gefordert und durch unparteiische Unterhändler verhandelt werden könnte oder sollte. Zu wissen: Nachdem auf dem jüngst gehaltenen Tag zu Kassel, am Dienstag nach Dionysii (14. Oktober) im Jahr etc. 1539, und dem gegebenen, auch bewilligten Abschied der Pfänner, die dort gewesen sind, vom Samstag nach Galli (18. Oktober), unter anderem festgehalten wurde, dass sie auf solchen Abschied und den getanen Vorschlag der Ritter- und Landschaft für ihre Person und ohne Zutun der anderen Mitpfänner, die sie gesandt haben, keine endgültige Antwort zu geben oder sich in irgendetwas zu begeben, entgegen der gegebenen Instruktion, sich nicht ermächtigt gewusst haben,

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sonndernn in Monattsfrist, vnnd mitler zeitt, vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn, was Inenn in dem zu willigenn, oder nachzugebenn, vnnd zuthun sein will, schrifftliche oder durch mundtliche werbung, vnnderthenig annzeigenn wollenn, So habenn sich Gemeine pfenner Zeut2[?] Donnerstags post omnium Sanctorum vff dieselbige gethane vorschlege, vnnd genommenen abschiedt zubedennckenn, beschriebenn, vnnd nach verlesung derselbigenn, einmutiglich enndtschlossenn, bey dem Furstlichenn vfgerichten vertrage,Läuft auf der nächsten Seite weiter

sondern in Monatsfrist und in der Zwischenzeit unserem gnädigen Fürsten und Herrn, was ihnen darin zu willigen oder nachzugeben und zu tun sein will, schriftlich oder durch mündliche Werbung untertänig anzeigen wollen, so haben sich die gemeinen Pfänner Zeut[?] am Donnerstag nach Allerheiligen (6. November) beschrieben (versammelt), um über dieselben getanen Vorschläge und den genommenen Abschied zu beraten, und nach Verlesung derselben einmütig beschlossen, bei dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag,

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  2. Zeut — Lesung unsicher

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