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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 506

Der Weg zur Verpachtung · S. 506 · Bl. 250v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 506

Bl. 250vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. in handelung stehenn, verruckenn vnnd ruhenn lassenn, dabenebenn vns Pfenner mit einem gepurlichenn vnd gnugsamenn Reuersal gnediglichenn versehenn, das die vorgeschlagene mittell vnns nicht nachteiligk, oder dem vfgerichttenn Furstlichenn vertrag zuwidder sein, Sonndernn das derselbige allenthalben in seinem werth, vnnd vnvfgehabenn genntzlich pleibenn solle,

Gnaden in Verhandlung stehen, verrücken und ruhen lassen, daneben uns Pfänner mit einem gebührlichen und genügenden Reversal gnädiglich versehen, dass die vorgeschlagenen Mittel uns nicht nachteilig oder dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider sind, sondern dass derselbe allenthalben in seinem Wert und unaufgehoben gänzlich bleiben solle,

2

auch das es im Saltzsiedenn vnnd verkauffenn, zu forderung gemeiner Lanndtschafft dem vertrage gemes gehalttenn werde, gnediglich verschaffen, bisolanng das ein annder wegk enndtschlossenn, volnzogenn, versieglet, geliefert, vnnd vonn allenn theilenn anngenommenn, vnnd damit solchs desto bequemer geschehenn, vnnd E.

auch gnädiglich verschaffen, dass es im Salzsieden und -verkaufen zur Förderung der gemeinen Landschaft dem Vertrag gemäß gehalten werde, bis solange ein anderer Weg beschlossen, vollzogen, besiegelt, geliefert und von allen Teilen angenommen ist; und damit solches desto bequemer geschehe und Euer

3

F.

Fürstliche

4

G. eigener personn vnbeschweret, weniger mit der hanndellung enndtrust werdenn möchtte, vnnd doch eines Jedenn notturfft gehort, vnnd dem vertrage vnnachtteiligk zu gutenn wegenn, damit die zwey Saltzwergk samptlich oder vnnderschiedenntlich, E.

Gnaden in eigener Person unbeschwert bleibe, noch weniger mit der Verhandlung belästigt werden möchte, und doch eines jeden Notdurft gehört und, dem Vertrag unnachteilig, zu guten Wegen gebracht werde, damit die zwei Salzwerke gesamt oder unterschiedlich Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G. vnnd denn Pfennern zu nutz stehenn, vnnd Regirt werdenn möchttenn, So bittenn wir Pfenner vnndertheniglich, E.

Gnaden und den Pfännern zu Nutzen stehen und regiert werden möchten, so bitten wir Pfänner untertäniglich, Euer

7

F.

Fürstliche

8

G. wolle zu der behuff vnnpartheysche Furstenn, oder aber personenn vonn Vniuersitetenn oder Stedtenn die zwischenn E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden wolle zu diesem Zweck unparteiische Fürsten oder aber Personen von Universitäten oder Städten, die zwischen Euer

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