Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 504
Der Weg zur Verpachtung · S. 504 · Bl. 249v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 504
Bl. 249vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteDem Durchleuchtigenn Hochgebornnenn Furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn Vnnserm gnedigenn Herrnn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst, E.
Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer
G. seinde Vnsere pflichtwillige gehorsame diennste zuuor, Gnediger Herr, zu hinlegunge Itziger vnnd kunfftiger Irrunge vnd misuerstennde, so sich zwischenn E.
Gnaden sind unsere pflichtwilligen, gehorsamen Dienste zuvor. Gnädiger Herr, zur Beilegung jetziger und künftiger Irrungen und Missverständnisse, die sich zwischen Euer
G. vnnd vnns den gemeinenn Pfennernn erhabenn, vnnd kunfftigk erhebenn möchttenn, Habenn wir vnns semptlich, beide Inn: vnnd auslenndische Pfenner vff die gethanenn vnnd vbergebene furschlege Im abschiedt Sambstages nach Galli gegebenn, verleibt,
Gnaden und uns, den gemeinen Pfännern, erhoben haben und künftig erheben möchten, haben wir uns sämtlich, sowohl in- als auch ausländische Pfänner, auf die getanen und übergebenen Vorschläge, die im Abschied vom Samstag nach Galli (18. Oktober) gegeben und einverleibt sind,
einmütiglich vnnd nebenn dem anngehanngenenn durch der Ritter vnd Lanndtschafft, ausspruch, Wo die nicht annzunehmen, als dann durch vnns anndere der sache dienlich furzuschlagenn, enndtschlossenn, vnnd vereiniget, Damit Je nicht E.
einmütig, und neben dem angehängten Ausspruch der Ritter- und Landschaft, dass, wenn diese nicht anzunehmen seien, alsdann durch uns andere, der Sache dienliche, vorzuschlagen seien, entschlossen und vereinigt, damit ja nicht Euer
G. noch Jemanndts annders sagen dorffe, das wir E.
Gnaden noch jemand anders sagen dürfe, dass wir Euer
G. frommenn weniger gemeinen nutz dieses Furstennthumbs verhinderenn, sonndern wo solches mit fuglichenn wegenn, ohne vnnsern verderblichenn schadenn geschehenn könntte, Je als die getreuenn vnnderthanenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden Frommen, noch weniger den gemeinen Nutzen dieses Fürstentums verhinderten, sondern, wo solches auf fügliche Weise ohne unseren verderblichen Schaden geschehen könnte, ja als die getreuen Untertanen,