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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 500

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 500 · Bl. 247v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 500

Bl. 247vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd vonn vnns Burgermeister vnnd Rath alhie zu Cassell, als vonn wegenn dero vonn den Stedtenn vns Irer bitt willenn, Doch vns vnnsernn Erbenn vnnd nachkommenn ohne schadenn, mit vnnsernn Ringkpitschirenn, vnnd gemeinem Stadt Siegill versieglet wordenn, Gebenn vnnd geschehenn zu Cassell, am Sonntage nach Galli Anno 1539 In sachenn der furgefallenn Irrunge des Saltzkauffts halber,

und von uns, Bürgermeister und Rat hier zu Kassel, von wegen derer von den Städten, um ihrer Bitte willen, doch uns, unseren Erben und Nachkommen ohne Schaden, mit unseren Ringpetschaften und dem gemeinen Stadtsiegel besiegelt worden. Gegeben und geschehen zu Kassel am Sonntag nach Galli (19. Oktober) im Jahr 1539. In Sachen der vorgefallenen Irrung wegen des Salzkaufs

2

zwischenn dem durchleuchtigenn Hochgebornen Furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauen zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn Vnnserm gnedigenn Herrnn vnnd Furstenn, eins, vnnd den gemeynenn Pfennernn zu Allenndorff in Sodenn anndertheils,

zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn und Fürsten, auf der einen, und den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden auf der anderen Seite

3

Erkennenn vnnd bescheidenn die hierinndenn benente nidergesetztenn vonn der Ritter: vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessenn, vff gethane klage, anntwort, furgelegtenn vertrage hieuor durch S.

erkennen und bescheiden die hierin benannten Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, auf getane Klage, Antwort, vorgelegten Vertrag, den zuvor durch Seine

4

F.

Fürstliche

5

G. vnnd Partheyenn genommenn Proba, vnnd alles annder mündtliches vnnd schrifftliches beider theil furtragenn, auch vff geschene bewilligung vnnd nach gestaltenn sachenn, das vff der Pfenner begerenn, das kauffgeldt, vor ein pfanne Saltzes, als die vier thaler vnnd zwene guldenn Muntz, zehenn alb, noch zur zeitt vonn gemeiner Lanndtschafft wegenn nicht zubewilligenn sey, Sonnder solle bey dem kauffgelde nemblich zweyenn thalernn vnnd vier güldenn muntz,

Gnaden und die Parteien erhobenen Beweis (Proba) und alles andere mündliche und schriftliche Vorbringen beider Teile, auch auf geschehene Bewilligung und nach Gestalt der Sache, dass auf der Pfänner Begehren das Kaufgeld für eine Pfanne Salz, nämlich die vier Taler und zwei Gulden Münze, zehn Albus, zur Zeit noch von der gemeinen Landschaft wegen nicht zu bewilligen sei, sondern es solle bei dem Kaufgeld, nämlich zwei Talern und vier Gulden Münze,

6

laut des vertrags nachmahls pleibenn, Vonn wegenn Jorgenn vonn Kolmetsch vnnd aus seinem geheis, hab Ich Rudolff Schennck dis vnnderschrieben, Hermann vonn der Malspurgk, Rudolff Schennck, Johann Riedesell Erbmarschalck,Läuft auf der nächsten Seite weiter

laut des Vertrags weiterhin bleiben. Von wegen Jorgen von Kolmetsch und auf sein Geheiß habe ich, Rudolff Schenck, dies unterschrieben. Hermann von der Malsburg, Rudolff Schenck, Johann Riedesel, Erbmarschall,

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