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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 497

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 497 · Bl. 246r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 497

Bl. 246rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. als dann zu ausgannge des Jars das Heuptgeldt zubezahlenn schuldigk sein, doch also das sfgl. vf ein Jare vber zwannzigk Tausendt guldenn nicht vfgekundiget werdenn, Ingleichnus, Wann sfgl. eine oder mehr pfannenn ablösenn will, Soll sie dasselbe auch ein Jar zuuor, dem oder den so die pfanne zustehet vffzukundigenn verpflicht sein, Hierbey nus bedacht werdenn, das die pfannenn so offt nicht siedenn könnenn der feyer, fegung der pfannenn vnnd flude, auch annder vhrsach halbenn, vnnd das sfgl. alle Schlies halttenn, vnnd viel ferirkell stehenn muste, Item, Das noch ann vnnd vmb Sodenn viel grosse gebewde geschehenn mussenn, vnnd solche pennsion vnnd Heuptsummen dermassenn gesazt werdenn, das es sfgl. zuerleiden wer, dann Je die Pfenner, so sie darann etwas gewanndt, darJegenn auch einenn mercklichenn dapffernn vnd grossen nuz wiederumb empfanngenn vnnd eingenommenn habenn, Item Jegenn die zweyhundert guldenn, so vnnsern gnedigenn furstenn vnnd herrnn Jerlich bezahlt werden, Herrngeldt vnnd annders was sfgl. in Sodenn hatt, sollenn sein f. gl. die newe gebawete Bodenn frey zugestelt werdenn, ohne bezahlung einicher pension, oder einiches Heuptgeldes, auch mustenn die pfenner Ire pfannenntheil Jegenn der Stadt Allenndorff geschos frey machenn, Dieweil aber die Gesanndtenn der gemeinenn pfenner vnnder anndern sich vernehmenn habenn lassenn, das ihr habennder gewaltt, instruction vnnd beuelch sich dahin nit erstreckenn thut, das sie sich hinder den anndern Irenn mitpfennernn, welcher ein gute annzahl, vnnd in vielenn Lanndenn gesessenn sein soll, In etwas enndtlich oder gutlich zubegebenn, oder einzulassenn, Habenn sie begeret bey vielhochgemeltenn Vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn vn derthenigklichenn zuerlanngenn, das Inenn solche furgeschlagene mittell zugestelt, vnnd einen Monat lanng frist vergönnet vnnd gegebenn werde, solche gutliche mittell ann anndere gemeine pfenner auch gelanngenn zulassenn, Inn hoffnung sie woltten berurter zeit der guete halber sich dermassenn in anntwort vernehmenn lassenn, das sfgl. darab nit ein vngnedigs gefallenn habenn soltte, Welchenn bedacht wir Ihnen auch vf gnediges zulassenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn also vergönnet vnnd gestattet habenn, Doch dergestalt, das in mitler zeit, Nach dem hochgemelter vnnser gnediger furst vnnd herr die zehenn alb. vber die zwene thaler vnd vier guldenn ann Munz, damit ein Jede pfanne Salzs vermuge des vertrags bezahlt soll werdenn, abgethan vnnd vfgehabenn, die pfanne Salzes vermuge des vertrags allein mit zweyenn thalernn vnnd vier guldenn Munz gekaufft vnnd bezahlt werdenn soll, Vnnd sollenn die pfenner, wes sie sich auff dis mittell endtlich zuthun oder zulassenn enndtschliessenn werdenn, in obbestimptter Monattsfrist hochgemelttenn vnnserm gnedigem Furstenn vnnd Herrnn in schrifftenn, oder durch werbennde Bottschafft, verstenndigenn, damit s. f. gl. sich kegenn1[?] Ihnenn hierauff des gemütts auch zuuernehmenn lassenn habenn müge, Wo aber sich die Pfenner die furgeschlagene mittell in obenanngezeigtter zeit, vnnd sonnderlich die mittell vom Saltzkauffe meldennde, nit annehmenn,

Gnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,

2

noch in anndere wege mit s. f. gl. vergleichenn vnnd enndtscheiden wurdenn So habenn wir Inenn diesenn bescheidt, mit Irer verwilligung gegebenn, das als dann beiderseitts Ir f. gl. vnnd gemeine Pfenner vonn Allenndorff, oder aber hierzu geuolmechttige anwalde vff schirstkommendenn Mitwochenn nach Catharine zu Marpurgk vor Stadthalter vnnd Burgermeister vnnd Rathe erscheinen, vnnd den vonn vnns den mit der gesetztenn vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft gefastenn vnnd verschlossenen bescheidt zu publiciren vnnd eröffenen anhörenn sollen, vnnd dem vonn beidenn theilenn ohne alle appellation gelebt werden, In dem, Im fall, das solche mittell vom Saltzkauff meldende, nicht anngenommenn, noch die Irrunge in der guete hingelegt werdenn woltte Damit dann die obanngezeigte Jegennklage auch Irenn schleunigenn fortganng |: ob vnnser gnediger Furst vnnd Herr woltte :| gewinne vnnd erreichtte, So habenn wir etliche Commissarien, mit nahmenn, Herrnn Jorgenn Nußpickernn, Ludwig Hochenn Burgermeister zu Cassell, vnnd Wigandt Lutzenn Gerichtschreiber als Commissarien samptlich vnnd sonnderlich dargebenn, vnnd geordenett, vor welch zu Cassell gemeine Pfenner zu Allenndorff vff die furgebrachtte Jegennclage, mit Irem notturfftigenn einpringk volnfahrenn, vnnd also beiderseitts vor denselbenn mitt beschlus der ganntzenn sachenn, bis zum enndtlichenn vrtheil furgeschrittenn, vnnd gehandelt werdenn, vnnd darnach vonn beiderseitts nidergesetztenn, vermuge des vertrags enndtlich erkanndtnus geschehenn soll, Wir habenn auch furtter vnnserm gnedigenn Herrnn, des vfgeschüttenn Saltzes halbenn, der wegenn s. f. gl. eines masses,Läuft auf der nächsten Seite weiter

noch sich in anderer Weise mit Seiner Fürstlichen Gnaden vergleichen und entscheiden würden, so haben wir ihnen diesen Bescheid mit ihrer Einwilligung gegeben, dass alsdann beiderseits Ihre Fürstlichen Gnaden und die gemeinen Pfänner von Allendorf, oder aber hierzu bevollmächtigte Anwälte, auf den nächstkommenden Mittwoch nach Katharina (26. November) zu Marburg vor Statthalter und Bürgermeister und Rat erscheinen und den von uns, den mit den Gesetzten von der Ritter- und Landschaft, gefassten und verschlossenen Bescheid publizieren und eröffnen hören sollen, und dem von beiden Teilen ohne jede Appellation nachgelebt werde, in dem Fall, dass solche Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht angenommen noch die Irrung in der Güte beigelegt werden wollte. Damit dann die oben angezeigte Gegenklage auch ihren schleunigen Fortgang |: wenn unser gnädiger Fürst und Herr es wollte :| gewinne und erreiche, so haben wir etliche Kommissare, mit Namen Herrn Jorgen Nußpicker, Ludwig Hoch, Bürgermeister zu Kassel, und Wigandt Lutze, Gerichtsschreiber, als Kommissare samt und sonders benannt und verordnet, vor welchen zu Kassel die gemeinen Pfänner zu Allendorf auf die vorgebrachte Gegenklage mit ihrem notdürftigen Einbringen fortfahren und also beiderseits vor denselben mit Beschluss der ganzen Sache bis zum endgültigen Urteil fortgeschritten und gehandelt werden, und danach von den beiderseits Niedergesetzten vermöge des Vertrags ein endgültiges Urteil geschehen soll. Wir haben auch weiter unserem gnädigen Herrn wegen des aufgeschütteten Salzes, weswegen Seine Fürstlichen Gnaden ein Maß,

Unsichere Lesungen

  1. kegenn — Anlaut d/k unklar

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