Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 489
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 489 · Bl. 242r · Band 1
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Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 489
Bl. 242rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedes sich sfgl. vnnd sie gnedigklich vnnd vnnderthenigklich miteinander verglichenn habenn sollenn, einzulassenn, nach vermuge Jrer vbergebenenn Instruction zubegebenn sich beschwerdt, So habenn sie doch vf personnlich anredenn sfgl. bewilligt vnnd zugegebenn, So sich erfunde, das sfgl. [gestrichen: knechtte] ohnne schadenn der pfenner vnnd Jrer [gestrichen: knechtte] die Sohle zuglich, vnnd miteinannder ziehen könnenn, das sie als dann, solchs vnnderthenigklich vnnd gerne gestattenn wollenn, Vnnangesehenn des vor abgeredtenn vertrags,
auf den sich Seine Fürstlichen Gnaden und sie gnädiglich und untertäniglich miteinander verglichen haben sollen, einzulassen und sich nach Vermögen ihrer übergebenen Instruktion zu begeben, so haben sie doch auf persönliches Anreden Seiner Fürstlichen Gnaden bewilligt und zugegeben, dass, wenn sich fände, dass Seine Fürstlichen Gnaden [gestrichen: Knechte] ohne Schaden der Pfänner und ihrer [gestrichen: Knechte] die Sole zugleich und miteinander ziehen könnten, sie alsdann solches untertäniglich und gern gestatten wollen, ungeachtet des zuvor abgeredeten Vertrags,
vnnd zu erfahrung desselbigenn bewilliget, das etliche vonn vnns der Ritter: vnnd Lanndtschafft, solchs also zubesichtigenn, vnnd zuerkundenn verordent werdenn, Vnnd im fall da sich erfunde, das sich gedachtte Sohle, zugleich miteinannder nicht geschepfft möcht werdenn,
und zur Erkundung desselben bewilligt, dass etliche von uns von der Ritter- und Landschaft verordnet werden, solches also zu besichtigen und zu erkunden; und im Fall, dass sich fände, dass die genannte Sole nicht zugleich miteinander geschöpft werden könnte,
das als dann wir vonn der Ritter vnd Lanndtschafft, ordnung vnnd mas furnehmenn möchtten, doch ausserhalb des gemelttenn vertrags, wie gemelte Sohle ohne schadenn derselbigenn pfenner gezogen werde, damit sfgl.
dass alsdann wir von der Ritter- und Landschaft Ordnung und Maß vornehmen möchten, doch außerhalb des genannten Vertrags, wie die genannte Sole ohne Schaden derselben Pfänner gezogen werde, damit Seiner Fürstlichen Gnaden
Sohle schepffenn zulassenn, vnuerhindert sein, vnnd doch dasselbe ohnn der pfenner schadenn geschehenn muge, auch des Salzkauffs halbenn vor vnns den niedergesetztenn, nach verhoere, bescheidts, vnnd erkanndtnus zugewarttenn, anngenommenn vnnd eingereumbt, Dieweil aber wir die Niedergesaztenn vonn der Ritter: vnd Lanndtschafft, furtreglicher anngesehenn, vnnd Hochgedachttenn vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn zu mehrernn gnadenn zureizenn bedacht, habenn wir vnns die sachenn annliegenn lassenn, vff sfgl. gnediges einreumenn, vnnd der gesanndtenn bewilligung, vff guetliche mittell vnnd wege bedenckenn gehapt, vnnd die den gesanndtenn gemeiner pfenner auch vorgehalttenn, Nemblich nachuolgennder gestalt, Dieweil wir vermerckenn, das noch zur zeit ann der Sohle, vnnd Demgleich oder zusammenn ziehenn kein manngell, vnnd dann Jzo im Furstennthumb ann Salz grosser manngell, das mann vff beidenn seittenn zugleich vnuerhindert, vnnd nach Jedes gelegennheit Sohle schepffte vnnd fuhrte, auch die pfenner sich gleich wie Hochgemeltter vnnser gnediger Furst vnnd Herr, mit Pumppenn vnnd Sohlkastenn, zum vorrathe vnuerzuglich geschickt vnnd gefast möchtten, Zuuersichtigklich dadurch soll vnnd werde den sachenn gerathenn, Wurde aber hernach in solchem Sohlziehen, manngell furfallenn, So solttenn vf erfordernn beyder oder eins theils, Rudolph Schennckenn, Hartmann Schleyer, Ludwig vonn Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Cassell, Virgilius Schwan zu Marpurgk, Hanns Scheffer zu Eschwe, vnnd Johan Stör zu Alsfeldt, vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn, sich gein Allenndorff verfugenn, grundtlich vnnd vleissigklich, solchs anngezegenn manngels, des zusammen Sohle schepffenns, oder ziehenns erkundigenn, vnnd dauon wiederumb allennthalbenn bericht ann die gemeine verordennte vonn der Lanndtschafft bringenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Soleschöpfen zuzulassen, unverhindert sei, und doch dasselbe ohne der Pfänner Schaden geschehen möge; auch haben sie wegen des Salzkaufs vor uns, den Niedergesetzten, nach Verhör Bescheid und Urteil abzuwarten angenommen und eingeräumt. Weil aber wir, die Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft, es für zuträglicher angesehen und bedacht haben, hochgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu mehreren Gnaden zu bewegen, haben wir uns die Sache anliegen lassen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädiges Einräumen und der Gesandten Bewilligung hin über gütliche Mittel und Wege Bedenken gehabt und diese den Gesandten der gemeinen Pfänner auch vorgehalten, nämlich in nachfolgender Weise: Weil wir merken, dass zur Zeit an der Sole und an dem gleichzeitigen oder gemeinsamen Ziehen noch kein Mangel ist, und dass jetzt im Fürstentum an Salz großer Mangel ist, dass man auf beiden Seiten zugleich unverhindert und nach jedes Gelegenheit Sole schöpfe und führe, auch die Pfänner sich, gleich wie hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr, mit Pumpen und Solekästen zum Vorrat unverzüglich geschickt und gefasst machen möchten; zuversichtlich soll und werde dadurch der Sache geraten werden. Würde aber hernach in solchem Soleziehen ein Mangel vorfallen, so sollten auf Erfordern beider oder eines Teils Rudolph Schenck, Hartmann Schleyer, Ludwig von Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Kassel, Virgilius Schwan zu Marburg, Hans Scheffer zu Eschwege und Johann Stör zu Alsfeld von der Ritter- und Landschaft wegen sich nach Allendorf verfügen, gründlich und fleißig solchen angezeigten Mangel des gemeinsamen Soleschöpfens oder -ziehens erkunden und davon wiederum allenthalben Bericht an die gemeinen Verordneten von der Landschaft bringen,