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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 484

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 484 · Bl. 239v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 484

Bl. 239vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGeisslar Schwannflugell Hermann Fischernn, Franntz Körpernn, Georgenn Seifridt, Berntt Waldis, Hanns Waldis den Elttern, Hermann Gillenn, Hanns Müllernn den Elttern, zeiger dieses brieffs, ann den durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd herrnn,

Geißler Schwanflügel, Hermann Fischer, Franz Körper, Georg Seifridt, Bernt Waldis, Hans Waldis den Älteren, Hermann Gille, Hans Müller den Älteren, Zeiger (Vorzeiger) dieses Briefs, an den durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn,

2

Herrnn Philipsenn Landtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn Vnnserm gnedigenn Herrnn, vnnd sfgl1 Lanndtstenndenn, den anngesetztenn vngeuehrlichenn Verhör tagk, zu Cassell zuersuchenn, verhör vnnd hanndtlung, Inmassen hiernach volget zugewarttenn, abgeferttiget.

Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unseren gnädigen Herrn, und Seiner Fürstlichen Gnaden Landstände abgefertigt, um den angesetzten ungefährlichen Verhandlungstag zu Kassel zu besuchen und Verhandlung und Handlung, in der Weise wie hiernach folgt, abzuwarten.

3

Erstlich sollenn Itztgedachte Vnnser der Bawrschafft vnd Pfenner zun Bodenn, abgeferttigte Beuelchshaber, vonn solcher vngeuehrlicher verhör, dieweil sie dem Furstlichenn vfgerichttenn vertrage manigfalt zu Jegenn vnnd zuwiedder, beuorab offenntlich vnnd solenniter protestiren, das sie darin dem vertrag zuwiedder keins wegs gehelet2 oder gewilliget habenn wollenn, [übergeschrieben: wie] Ihnenn auch solches vonn rechts vnnd ehrenn wegenn [übergeschrieben: nicht] getziemenn vnnd geburenn will Zum anndernn, alle vnnsere bedranngung, beschwerung, wie vnns was gestalt die vnns armenn zu vnuberwindt lichem schadenn, dem furstlichenn vertrage zuwiedder gelanngt, vnnd furgefallenn sein, werden Lanndtstenden vnderthenigklich vnnd zum glimpfflichstenn, mit warhafftigem vnnd grundtlichem bericht erzehlenn vnnd darthun, Zum drittenn, alle schadenn vnnd nachteil so wir armenn sfgl. vorgenommenenn Gebaws halbenn, erlittenn, vnnd thun mussenn, mit vnkost,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Erstlich sollen die jetzt genannten, von uns, der Bauerschaft und den Pfännern zum Boden, abgefertigten Bevollmächtigten gegen solche ungefährliche Verhandlung, weil sie dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag vielfach entgegen und zuwider ist, zuvor öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, dass sie darin dem Vertrag zuwider keineswegs eingewilligt oder zugestimmt haben wollen, [übergeschrieben: wie] ihnen auch solches von Rechts und Ehren wegen [übergeschrieben: nicht] ziemen und gebühren will. Zum anderen sollen sie alle unsere Bedrängung und Beschwerung, wie und in welcher Weise die uns Armen zu unüberwindlichem Schaden, dem fürstlichen Vertrag zuwider, widerfahren und vorgefallen sind, den Landständen untertäniglich und aufs Glimpflichste mit wahrhaftigem und gründlichem Bericht erzählen und dartun. Zum dritten sollen sie alle Schäden und Nachteile, die wir Armen wegen des von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenen Baues erlitten haben und haben tun müssen, mit Unkosten,

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  1. sfgl — Kürzel unklar
  2. gehelet — Lesung unsicher

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