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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 479

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 479 · Bl. 237r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 479

Bl. 237rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. wieder schreiben, die vngefehrliche verhör belanngenndt, des Datum stehet Mitwochenn post Francisci, habenn wir Freitags nechst darnach, vngefehrlich vmb zwey vhr vmb den abenndt vnderthenig enndtpfanngenn Innhalts verlesenn vnnd verstandenn, darin E. f. gl. wie zuuor, was gestalt E. f.

Gnaden Wiederschreiben, die ungefährliche Verhandlung betreffend, dessen Datum Mittwoch nach Francisci (8. Oktober) lautet, haben wir am Freitag nächst darauf ungefähr um zwei Uhr gegen Abend untertänig empfangen, dem Inhalt nach verlesen und verstanden, worin Euer Fürstliche Gnaden wie zuvor, in welcher Weise Euer Fürstliche

2

G. einer vngefehrlichenn verhör, doch mit einer mas vonn denn Lanndtstenndenn gnediglich verfolgenn wolle, vernewert doch mit einer anndernn gestalt wie zuuor,

Gnaden eine ungefährliche Verhandlung, doch mit einer Einschränkung, von den Landständen gnädiglich zulassen wolle, erneuern, doch in einer anderen Gestalt als zuvor,

3

daraus wir armenn einfeltigenn |: weis Gott :| vnns nicht zurichttenn wissenn, dann das mann vnns vielleicht aus dem vertrage, zuleitenn vnnd zufurenn geneigtt, mit weitter anntzeige, das E. f.

woraus wir armen Einfältigen |: weiß Gott :| uns nicht zurechtzufinden wissen, außer dass man uns vielleicht aus dem Vertrag zu leiten und zu führen geneigt ist, mit weiterer Anzeige, dass Euer Fürstliche

4

G. bericht, als solttenn wir vnns hörenn lassenn, das vnns vor den niedergesetztenn Lanndtstennden, ohn vnnser nebenn gesetzte Ortterung1 vnnd erkanntnus zuleidenn beschwerlich sein soltte, Welches doch wir nie gemeinet, gefoddert oder begert, sonndernn hettenn eine vngeuehrliche verhör vnnd hanndtlung der sachenn zu forderung, vnnd abhelffung aller gebrechenn,

Gnaden berichtet worden seien, als sollten wir uns hören lassen, dass es uns beschwerlich sein sollte, vor den niedergesetzten Landständen ohne unsere daneben gesetzte Erörterung und Erkenntnis ein Urteil zu erleiden; was wir doch nie gemeint, gefordert oder begehrt haben, sondern wir hätten eine ungefährliche Verhandlung und Handlung der Sache zur Förderung und Abhilfe aller Gebrechen

5

laut vnserer nechstgethanenn schrifft, vor demselbigenn vnnderthenig gernne duldenn vnnd leidenn mögenn, Dieweil aber der vertragk, wo wie vnnd was gestalt, so misverstennde vnnd gebrechenn vorfielenn,

laut unserer zuletzt getanen Schrift vor denselben untertänig gern dulden und erleiden mögen. Weil aber der Vertrag klar und hell anzeigt, wo, wie und in welcher Weise, wenn Missverständnisse und Gebrechen vorfielen,

6

solche endtliche Ortterung beschehenn soll, klar vnnd hell anngezeigt, so wissenn auch wir zuwieder dem vertrage, vnnser benantenn dergestalt, wie E. f.Läuft auf der nächsten Seite weiter

solche endgültige Erörterung geschehen soll, so wissen auch wir entgegen dem Vertrag unsere Benannten in der Weise, wie Euer Fürstliche

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  1. Ortterung — Lesung unsicher

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