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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 475

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 475 · Bl. 235r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 475

Bl. 235rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevor den Lanndtstenndenn vnnd der Ritterschafft, Gelertenn vnnd Stedtenn, den dreyzehenden tagk Octobris zuerscheinenn, vnnd volgenndts tagk zur hanndelung zu schreittenn, nebenn anngehengtenn bedinge, welcher beschwerung E. f.

vor den Landständen und der Ritterschaft, den Gelehrten und Städten am dreizehnten Tag des Oktober zu erscheinen und am folgenden Tag zur Verhandlung zu schreiten, nebst angehängter Bedingung, welcher Beschwerung Euer Fürstliche

2

G. hanndelung zugewarttenn, auch andere schrifft durch den Renndtmeister vnnder der Clockenn1 verkundiget, allennthalbenn verstanndenn, vnnd vnnderthenig enndtpfanngenn, vnnd wollenn darauff E. f.

Gnaden Verhandlung abzuwarten, aufgefordert werden, auch die andere Schrift, die durch den Rentmeister unter der Glocke verkündigt wurde, allenthalben verstanden und untertänig empfangen, und wollen darauf Euer Fürstlichen

3

G. getrewer Vnnderthenniger meinung nit pergenn, das wir auf bestimptenn tagk, zu forderung der sachenn, vnnd abhelffung aller gebrechenn, vnnderthenniglich vnnd gutwillig erscheinenn, gleichfals wie E. f.

Gnaden in getreuer, untertäniger Meinung nicht verbergen, dass wir auf den bestimmten Tag zur Förderung der Sache und Abhilfe aller Gebrechen untertäniglich und gutwillig erscheinen und gleichfalls wie Euer Fürstliche

4

G. einer vnngefehrlichenn verhör vnnd hanndelung gewarttenn, doch mit vorgehennder herlicher protestation, das wir damit aus dem vfgerichtenn bewilligtenn vertrage nicht geschrittenn, darwieder gehanndelt,

Gnaden eine ungefährliche Verhandlung und Handlung abwarten, doch mit vorausgehender ausdrücklicher Protestation, dass wir damit aus dem aufgerichteten, bewilligten Vertrag nicht geschritten sind, nicht dagegen gehandelt haben,

5

noch vnns weitter vonn den nieder gesetztenn stenndenn, dann wir rechts wegenn, vnd dem Furstlichenn vertrage gemes zuthun schuldig, wollen eingelassenn habenn, sonndernn damit wir nit gespurt, das wir E. f.

noch uns weiter auf die niedergesetzten Stände eingelassen haben wollen, als wir von Rechts wegen und dem fürstlichen Vertrag gemäß zu tun schuldig sind, sondern damit wir nicht dessen bezichtigt werden, dass wir Euer Fürstlichen

6

G.

Gnaden

7

Saltzwerck verhindernn, oder zu nachteill etwas vorgenommenn, weniger einenn pfenner in schadenn gefurt, einenn vngeuerlichenn doch warhaftigenn bericht, vnnser beschwerung vnnd hochannliegenn darthun, der tröstlichenn zuuersicht, E. f.

Salzwerk verhindern oder zum Nachteil etwas vorgenommen, noch weniger einen Pfänner in Schaden geführt hätten, einen ungefährlichen, doch wahrhaftigen Bericht über unsere Beschwerung und unser hohes Anliegen dartun, in der tröstlichen Zuversicht, Euer Fürstliche

8

G. werdenn mit sampt der Ritterschafft, Lanndtstenndenn, Gelartenn, vnnd Stettenn, vnnsernn mercklichenn schaden vnnd beschwerung gnediglich behertzigenn, vnnd vf die wege helffen trachttenn, das wir vermöge dem vfgerichtenn furstlichen vertrage,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden werden samt der Ritterschaft, den Landständen, Gelehrten und Städten unseren merklichen Schaden und unsere Beschwerung gnädiglich beherzigen und auf die Wege trachten helfen, dass wir vermöge des aufgerichteten fürstlichen Vertrags

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  1. Clockenn — Lesung unsicher

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