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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 469

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 469 · Bl. 232r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 469

Bl. 232rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePhilips vonn Gotts gnadenn Landtgraff zu Hessenn Graff zu Cazenelnpogen ꝛc Vnsernn liebenn Getrewenn N. den gemeinenn pfennernn zu Allendorff ann der Werra ꝛc Liebenn Getrewenn, Wir habenn ewer schreibenn am Abendt Sancti Mathæi nechstuergangenn gegeben, verstanndenn, Vnnd wiewohl wir euch nicht minder dann vnns zu gutem gernne gesehenn hettenn, das wir zu beiden theilnn, solche erorterung hettenn mugenn vberigk sein, So wollenn wir doch, dieweil wir vermerckenn, das euch die sachenn so hoch anngelegenn sein, dem auch nachuolgender gestalt nit zuwieder sein,

Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unseren lieben Getreuen N., den gemeinen Pfännern zu Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, gegeben am Vorabend Sankt Matthäi (20. September) nächstvergangen, verstanden; und wiewohl wir es euch nicht minder als uns zum Guten gern gesehen hätten, dass wir auf beiden Seiten solcher Erörterung hätten überhoben sein können, so wollen wir doch, weil wir merken, dass euch die Sachen so hoch angelegen sind, dem auch in nachfolgender Weise nicht zuwider sein,

2

sonnder einer vngeuerlicher verhöre vor den Lanndtstenndenn, vonn der Ritterschafft, gelarttenn vnnd Stetten, gnedigklich verfolgenn, doch mitt dem gedinge, das wir vnns durch solch verhöre, vnnd hanndtlunge, weitter nicht begebenn habenn, oder einlassenn wöllenn, Dann wir in dem fall vonn rechts wegenn zuthun schuldigk sein,

sondern eine ungefährliche (unverbindliche) Verhandlung vor den Landständen, von der Ritterschaft, den Gelehrten und Städten, gnädiglich zulassen, doch mit dem Vorbehalt, dass wir uns durch solche Verhandlung und Handlung nicht weiter begeben haben oder einlassen wollen, als wir in dem Fall von Rechts wegen zu tun schuldig sind,

3

auch mit dem gedinge, das wir vnns des Sohlenn schepffenn, noch zur zeit vnns nicht einlassen wollenn, Dieweil wir vonn Jedermann befindenn, das solch Sohlziehenn oder Pumppenn, euch nit schedtlich ist, noch sein magk, vnnd |:

auch mit dem Vorbehalt, dass wir uns auf das Soleschöpfen zur Zeit noch nicht einlassen wollen, weil wir von jedermann erfahren, dass solches Soleziehen oder Pumpen euch nicht schädlich ist noch sein kann, und |:

4

Gott lob :| Sohle gnug vorhandenn ist, Wir wollenn aber gleichwohl mit Gottes hulf, vnnd der zeit denselbigenn punct dahin richttenn, das euch vnnser Söder Sohl schepffenn vnnd ziehenn, nicht verhinderlich sein soll, Wie Ihr dann sehet, das wir schonn in teg licher arbeit stehenn, aber vmb die vbrigenn vnns zugeschriebenn puncta wollenn wir wie gemelt hanndelunge gewarttenn, vnnd benennenn euch darauff den dreyzehenndenn tagk Octobris alhie zu Cassell gegenn abendt einzukommenn, des anndernn tags zu solcher Hanndtlung zuschreytenn, auch mit furbehaltunge,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gott sei Dank :| Sole genug vorhanden ist. Wir wollen aber gleichwohl mit Gottes Hilfe und mit der Zeit denselben Punkt dahin richten, dass euch unser Sooder Soleschöpfen und -ziehen nicht hinderlich sein soll, wie ihr denn seht, dass wir schon in täglicher Arbeit stehen; aber wegen der übrigen uns zugeschriebenen Punkte wollen wir, wie gemeldet, die Verhandlung abwarten, und benennen euch dazu den dreizehnten Tag des Oktober, hier zu Kassel gegen Abend einzukommen und am anderen Tag zu solcher Verhandlung zu schreiten, auch mit dem Vorbehalt,

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